Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers - Teil 07 – Delikthaftung nach BGB

2.2 Delikthaftung nach BGB

Die Delikthaftung des BGB, die man auch unter dem Begriff „Haftung aufgrund einer unerlaubten Handlung“ kennt, ist ein allgemeiner Haftungstatbestand des deutschen Zivilrechts und ist nicht an das Amt des Geschäftsführers gekoppelt. Vielmehr kann die Delikthaftung auf jede Person, die am öffentlichen Leben teilnimmt angewendet werden. Hierbei sind zwei zentrale Normen hervorzuheben. Die Haftung nach § 823 BGB aufgrund einer Rechtsgutverletzung und die Haftung nach § 826 BGB wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten.

2.2.1 Verletzung von Rechtsgütern nach § 823 BGB

2.2.1.1 Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB

2.2.1.1.1 Allgemeines

Die Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB ist die zentrale Haftungsnorm im Deliktsrecht. Nach der Vorschrift wird derjenige zum Schadensersatz verpflichtet, der vorsätzlich oder fahrlässig ein Rechtsgut eines anderen widerrechtlich verletzt.

Rechtsgüter sind das Leben, der Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder sonstige Rechte. Sonstige Rechte sind bspw. Besitz, Forderungen, Pfandrechte, das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb oder auch Anwartschaftrechte (Fußnote).
Gemäß der herrschenden Meinung ist die unerlaubte Handlung in drei aufeinander aufbauenden Stufen, Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld gegliedert.

Der Tatbestand begründet die Rechtsgutverletzung. Gleichzeitig grenzt er aber auch die Haftung auf bestimmte Rechtsgüter und bestimmte Handlungen ein (Fußnote). Neben aktiven Handlungen kann auch ein Unterlassen zu einer Rechtsgutverletzung führen. Im Rahmen des Tatbestandes ist zudem die haftungsbegründende Kausalität relevant. Diese bestimmt, ob eine Kausalität zwischen dem Handeln des Schädigers und der eingetretenen Rechtsgutverletzung besteht (Fußnote).

Die Rechtsgutverletzung muss rechtwidrig gewesen sein, damit der Tatbestand der unerlaubten Handlung erfüllt ist. Die Rechtswidrigkeit bestimmt, damit, ob die rechtsverletzende Handlung im Widerspruch zur Rechtsordnung zu vorgenommen wurde. Grundsätzlich ist Rechtswidrigkeit gegeben, wenn kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Rechtfertigungsgründe sind bspw. Notwehr, Notstand, Selbsthilferecht oder auch die Einwilligung des Verletzten. Es können jedoch auch besondere einzelfallabhängige Faktoren zur Bestimmung der Rechtswidrigkeit herangezogen werden.

In der letzten Stufe ist ähnlich dem strafrechtlichen Deliktsaufbau eine Prüfung der Schuld erforderlich. Hierbei sind insbesondere die die Deliktsfähigkeit nach den §§ 827ff. BGB, Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie Entschuldigungsgründe zu berücksichtigen, um eine individuelle Zurechenbarkeit der Tat zum Täter zu bestimmen (Fußnote).

2.2.1.1.2 Handlung und Unterlassen

Eine Rechtsgutverletzung muss auf Grund einer bewussten und gewollten steuerbaren Handlung entstanden sind. Es muss sich damit um eine aktive bewusste Handlung durch den Schädiger gehandelt haben. Reflexartige Handlungen sind damit im Unterschied zum Strafrecht, bei § 823 BGB nicht relevant (Fußnote). Ein Unterlassen ist der Handlung gleichgestellt, wenn eine Pflicht zum Handeln bestanden hat. Zudem muss die Möglichkeit bestanden haben, die Rechtsgutverletzung durch erfüllen der Handlungspflicht abzuwenden. Es liegt damit kein Unterlassen vor, wenn selbst die aktive Handlung die Rechtsgutverletzung nicht verhindert hätte. Wie bereits erwähnt, muss zwischen der Handlung bzw. dem Unterlassen und dem Eintritt der Rechtsgutverletzung Kausalität vorliegen (haftungsbegründende Kausalität).

2.2.1.1.3 Verschulden

Ist die Rechtsgutverletzung rechtswidrig, muss zudem ein Verschulden des Schädigers vorliegen. Das Verschulden richtet sich grundsätzlich nach § 276 BGB. Um die Verantwortlichkeit des Schädigers zu bestimmen, bestimmt das Verschulden, ob ein konkretes Verhalten dem Schädiger zugerechnet werden kann. Es müssen damit Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegen. Ein Verschulden scheidet aus, wenn ein Tatbestand der §§ 827 ff. BGB eingreift, bspw. wenn der Schädiger sich bei der Handlung in einem Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden hat (Fußnote).


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht und Robin Bachmayer, Wirtschaftsjurist LL.B., mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-29-8.


 

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Stand: Dezember 2014


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Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

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    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

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Normen: § 823 BGB

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