Kommunalabgabenrecht – Teil 06 – Inhalt der Abgabensatzung, Nachkorrektur rechtswidriger Satzungen

2. Inhalt der Abgabensatzung

Aus Art. 20 Abs. 3 GG folgt neben dem Vorbehalt des Gesetzes auch der sog. Bestimmtheitsgrundsatz, sodass jede Rechtsgrundlage hinreichend bestimmt sein muss, um die Folgen für den Beitragspflichtigen erkennbar werden zu lassen. Dies bedeutet, dass der Kreis der Zahlungspflichtigen, der Abgabentatbestand, der Maßstab, der Satz der Abgabe und der Fälligkeitszeitpunkt genannt werden müssen. So gilt etwa bezüglich des Abgabenmaßstabs, dass eine Abgabensatzung unvollständig und unwirksam ist, wenn sie keine Festlegung für jeden Einzelfall, sondern insoweit nur eine von der Gemeindeverwaltung auszufüllende Rahmenregelung enthält.

Beispiel[1]
Die Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Stadt A sieht als Beitragsmaßstab einen Messbetrag vor, der durch Anwendung eines Vorteilssatzes auf den (versteuerten) Gewinn aus einem bestimmten Zeitraum ermittelt wird. Dabei sind für einzelne Berufsgruppen Rahmensätze genannt, die von der Verwaltung auf Grund von Verwaltungsvorschriften konkretisiert werden. Die von der Kommune erlassene Verwaltungsvorschrift sieht vor, dass diese den Beitragssatz durch Schätzung ermitteln darf.

3. Nachkorrektur rechtswidriger Satzungen

Besondere Probleme bereitet die Nachkorrektur von rechtswidrigen Satzungen. So kommt es nicht selten vor, dass eine Kommune erkennt oder die Verwaltungsgerichte entscheiden, dass eine Abgabensatzung oder zumindest Teile davon unwirksam sind. Dann stellt sich die Frage, wie mit den eigentlich abgeschlossenen Vorgängen, die auf Grundlage der fehlerhaften Satzung behandelt wurden, umzugehen ist und ob eine Nachkorrektur möglich ist.

Beispiel
Die Gemeinde G hat im Jahr 2005 eine neue Abgabensatzung zur Erhebung von Anschlussbeiträgen erlassen. Grundstückseigentümer A baut 2008 ein Einfamilienhaus und zahlt daraufhin umgehend den durch Bescheid festgesetzten Beitrag. Im Jahr 2012 erklärt das zuständige Oberverwaltungsgericht die Satzung für nichtig, da der Beitrag um 30 % zu niedrig bemessen war. G erlässt daraufhin eine neue, rechtskonforme Satzung, schickt dem Grundstückseigentümer A einen korrigierten Beitragsbescheid und fordert ihn darin auf, 30 % nachzuzahlen.

In diesem Beispielsfall stellt sich die Frage ob eine Nachkorrektur möglich ist, nämlich, ob die Gemeinde G auch nach bereits vier vergangenen Jahren einen neuen Beitragsbescheid gegenüber dem Grundstückseigentümer A erlassen darf, da in der Regel die vierjährige Frist zur Festsetzungsverjährung gem. § 169 Abs. 2 AO gilt. Demgegenüber steht die kommunale Beitragserhebungspflicht.[2] Zudem kann sich A hier nicht auf einen Vertrauensschutz berufen, denn es gibt keinen Vertrauensschutz auf die Unwirksamkeit einer Satzung. Ein Fall der - verbotenen - echten Rückwirkung liegt hier deswegen nicht vor, da mangels wirksamer Abgabensatzung der in Rede stehende Beitrag bereits sachlich nicht entstehen konnte. Dies - das Entstehen der sog. "abstrakten Beitragspflicht" (die dann später durch den Erlass des Beitragsbescheids lediglich "konkretisiert" wird) - setzt nämlich das Vorliegen einer wirksamen, also mit Blick auf die erwähnten Mindestbestandteile vollständigen und rechtmäßigen Abgabensatzung voraus. Im Lichte der Beitragserhebungspflicht ist die Kommune daher nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, den erst aufgrund der späteren Satzung wirksam entstandenen Beitrag zu erheben. Der Grundstückseigentümer kann der Erhebung auch nicht die grundsätzliche Einmaligkeit der Beitragspflicht entgegenhalten, sondern er ist zur Begleichung des neuen Beitragsbescheids - freilich unter Anrechnung des bereits auf den ersten Heranziehungsbescheid geleisteten - verpflichtet.

Wenngleich die Frage, ob ein Beitragspflichtiger eine Nachzahlung leisten muss, keine rechtlichen Probleme bereitet, stellte sich in der Vergangenheit häufiger die Frage, ob auch ein Verzicht auf die Nachforderung seitens der Kommune möglich ist. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt aus Praktikabilitätsgründen Ausnahmen an, da der Grundsatz der Belastungsgleichheit nicht erfordert, dass stets "Cent genau" abgerechnet wird. Ist also der finanzielle Aufwand für eine Nachforderung höher als die tatsächlichen Zusatzeinnahmen, so kann die Kommune eine neue Satzung mit Übergangsregelungen erlassen, die eine Beitragsbefreiung vorsieht. In der Rechtsprechung zeichnet sich mittlerweile sogar ein Trend dahingehend ab, dass selbst im Falle, dass die Zusatzeinnahmen die Kosten für den Aufwand decken, Übergangsregelungen zur Beitragsfreiheit zulässig sind. Hat sich der Satzungsgeber jedoch einmal dafür entschieden, gewisse "Altfälle" abgabenfrei zu stellen, so ist er daran gebunden. Eine spätere Aufhebung der "Altfallregelung" verstößt insoweit gegen das Verbot belastender Rückwirkung.[3]


[1] Fußnote

[2] Fußnote

[3] Fußnote

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kommunalabgabenrecht“ von Olaf Bühler, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, und Patrick Christian Otto, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-62-5.


 

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Stand: Januar 2017


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Gericht / Az.: OVG Nordrhein-Westfalen vom 30.10.1996 – 15 A 262/96. OVG Sachsen-Anhalt vom 18.03.2005, 4 M 701/04. VGH Bayern vom 15.10.2009 – 6 B 08.1431.
Normen: Art. 20 Abs. 3 GG, § 169 Abs. 2 AO

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