Kommunalabgabenrecht – Teil 05 – Die kommunale Abgabensatzung

2. Die kommunale Abgabensatzung

Aus Art. 20 Abs. 3 GG resultiert der Vorbehalt des Gesetzes: "Keine Kommunalabgabe ohne Rechtsgrundlage". Praktisch umgesetzt wird dies durch den Erlass kommunaler Satzungen durch die Vertretung (Gemeinderat bzw. Kreisrat). Satzungen sind abstrakt-generelle Regelungen, die von Gemeinden oder sonstigen Verwaltungsträgern im Rahmen ihrer Satzungsautonomie zur Regelung ihrer eigenen Angelegenheiten erlassen werden.(Fußnote) Diese werden zumeist durch die Kommunalverwaltung vorbereitet und sind von der Vertretung (also dem Gemeinderat bei Gemeinden und dem Kreistag bei Landkreisen) zu beschließen. Besonders kleinere Gemeinden verfügen dabei zumeist nicht über das nötige Spezialwissen zum Erarbeitung einer Satzung (insb. bezüglich des örtlichen Rechts), sodass die kommunalen Spitzenverbände(Fußnote) entsprechende Mustersatzungen entworfen haben. Ferner ist in einigen Ausnahmefällen auch der Erlass einer eigenen Satzung entbehrlich. So folgt bei der Grundsteuer und der Gewerbesteuer das Recht zu deren Erhebung bereits aus dem Gesetz (§ 25 GrStG bzw. § 16 GwStG), sodass nur noch der Hebesatz durch Beschluss der Vertretung festgesetzt werden muss (näheres hierzu unter 3.2.5.1 und 3.2.5.2).

2.1 Verfahren zum Erlass einer Abgabensatzung

Das Verfahren zum Erlass einer Abgabensatzung findet sich nicht in den Kommunalabgabengesetzen der Länder, sondern in den Gemeindeverfassungsgesetzen. Dies liegt daran, dass Kommunalabgabensatzungen nur eine spezielle Art kommunaler Satzungen sind. Damit werden etwa sowohl Bebauungspläne als auch Gebührensatzungen im Wesentlichen nach demselben Verfahren beschlossen. Das verfassungsmäßig berufene Kommunalorgan zum Satzungserlass ist dabei stets die Vertretung als Kollegialorgan. Eine Übertragung an einen Ausschuss oder den Hauptverwaltungsbeamten (Bürgermeister- oder Oberbürgermeister) ist damit nicht möglich. In Einzelfällen zulässig kann allerdings der Erlass einer Abgabensatzung durch Eilbeschluss des Hauptausschusses oder durch Dringlichkeitsbeschluss des Bürgermeisters mit einem Ratsmitglied sein.(Fußnote) Hierfür bedarf es jedoch einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung. Zu beachten ist ferner im Verfahren, dass eine Satzung u. U. entweder von der Kommunalaufsicht zu genehmigen oder der Kommunalaufsicht zumindest eine Anzeige zu machen ist. Dies ist häufig bei Steuersatzungen der Fall. Die Beteiligung der Kommunalaufsicht ist nach dem Beschluss über die Satzung und vor der Ausfertigung und Bekanntmachung durchzuführen. Wird eine genehmigungspflichtige Satzung zuerst veröffentlicht und dann erst der Kommunalaufsicht zur Genehmigung vorgelegt und versagt diese die Genehmigung, so ist die Satzung nichtig. Ist jedoch die Genehmigung bzw. die Anzeige ordnungsgemäß erteilt worden, steht der Veröffentlichung nichts mehr im Wege. Bei der Veröffentlichung, die durch den Bürgermeister bzw. Oberbürgermeister erfolgt, ist dann insbesondere darauf zu achten, dass zwischen dem Wortlaut des Beschlusstextes und dem Veröffentlichungstext keine Diskrepanz besteht (Grundsatz der Authentizität). Tritt hierbei ein Fehler auf, so genügt es nicht, den fehlerhaften Teil der Satzung neu zu veröffentlichen, sondern die fehlerhafte Satzung ist vollständig aufzuheben und die neue korrekte Satzung vollständig zu veröffentlichen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kommunalabgabenrecht“ von Olaf Bühler, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, und Patrick Christian Otto, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-62-5.


 

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Stand: Januar 2017


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