Besteuerung Personengesellschaften – Teil 26 – Gewerbesteuer bei Personengesellschaften


Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


5 Gewerbesteuer bei Personengesellschaften

Gemäß § 2 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird, der Gewerbesteuer.

5.1 Steuersubjekt

Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen i.S. des Einkommensteuergesetzes zu verstehen.

Daraus folgt, dass eine Personengesellschaft gewerbesteuerpflichtig sein kann Kraft

  • gewerblicher Betätigung
  • gewerblicher Prägung oder
  • Beteiligung an einer gewerblichen Personengesellschaft, § 15 Abs. 1 und Abs. 3 EStG.

Damit ist hinsichtlich der Gewerbesteuer die Personengesellschaft als Steuersubjekt anzusehen. Das in der Einkommensteuer geltende Transparenzprinzip der Personengesellschaft erstreckt sich nicht auf die Gewerbesteuer.

Dies ergibt sich bereits aus § 5 Abs. 1 Satz 1 GewStG. Danach ist Steuerschuldner der Unternehmer. Gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 GewStG gilt als Unternehmer der, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird. Das ist bei einer Personengesellschaft die Personengesellschaft selbst.

5.1.1 stille Gesellschaft

Steuerschuldner kann nur diejenige Personengesellschaft sein, die als solche nach außen auftritt. Dies bedeutet, dass insbesondere die stille Gesellschaft nicht Schuldner der Gewerbesteuer ist. Steuerschuldner für die Gewerbesteuer ist im Falle der stillen Gesellschaft der Kaufmann, nicht die stille Gesellschaft.

Dies ist insbesondere bei der atypisch stillen Gesellschaft zu beachten. Da es sich hier um eine Mitunternehmerschaft handelt, betrifft das nur das Innenverhältnis. Der atypisch still beteiligte Gesellschafter ist zwar einkommenssteuerlich als Mitunternehmer anzusehen, im Gewerbesteuerrecht wird diese wirtschaftliche Betrachtungsweise jedoch nicht übernommen. Schuldner der Gewerbesteuer ist folglich auch im Fall der atypisch stillen Gesellschaft lediglich der Inhaber des Handelsgeschäfts.

5.1.2 mehrere Gewerbebetriebe

Da die Personengesellschaft, genau wie ein Einzelunternehmer, den gewerbesteuerlichen Freibetrag von 24.500 € beanspruchen kann, vgl. § 11 Abs. 1 GewStG, stellt sich bei der Personengesellschaft die Frage, ob eine Personengesellschaft einen oder mehrere Gewerbebetriebe unterhalten kann.

Die herrschende Meinung geht wohl davon aus, dass eine Personengesellschaft, sofern sie als Gewerbebetrieb i.S. des Gewerbesteuergesetzes einzustufen ist, lediglich einen einheitlichen Gewerbebetrieb unterhalten kann.

Sofern eine (gewerbesteuerliche) Trennung verschiedener Betriebe erfolgen soll, ist es deshalb ratsam, dass mehrere Personengesellschaften (ggf. personenidentisch) gegründet werden, vgl. 2.4 Gewerbesteuerrichtlinien.

Diese Frage, ob eine Personengesellschaft einen oder mehrere Gewerbebetriebe unterhalten kann, ist auch im Hinblick auf die Abfärbung gewerblicher Einkünfte von Bedeutung.

§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG bestimmt, dass als Gewerbebetrieb in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer Personengesellschaft gilt, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit i.S. des § 15 Absatz 1 Nr. 1 EStG ausübt oder gewerbliche Einkünfte i.S. des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bezieht.

In diesem Zusammenhang ist auf eine Entscheidung des BFH hinzuweisen, nach der bei einer Freiberuflerpersonengesellschaft die Abfärbe- oder Infektionswirkung nicht eintritt, wenn die gewerblichen Umsätze im Verhältnis zu den freiberuflichen Umsätzen von untergeordneter Bedeutung sind.[1] Das Urteil wird auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gestützt, im zu entscheidenden Fall betrug der gewerbliche Umsatzanteil 1,25 % und lag erheblich unter dem gewerbesteuerlichen Freibetrag.

Zur Frage der Trennung einer freiberuflichen von einer gewerblichen Tätigkeit hat der BFH ebenfalls Stellung genommen.[2] In dem zu entscheidenden Fall hat eine Personengesellschaft mit einer gemischten Tätigkeit zur Vermeidung der Abfärberegelung eine zweite Personengesellschaft, die aus denselben Gesellschaftern bestand, gegründet. Gegenstand der Entscheidung war ein Sachverhalt, bei dem räumlich und organisatorisch miteinander verbunden eine Sauna und eine Massagepraxis betrieben wurden.

Es dürfen keine zu hohen Anforderungen an die Trennung und an den getrennten Außenauftritt gestellt werden. Ausreichend ist vielmehr, dass die Gesellschafter den Willen zur Begründung zweier Gesellschaften hatten, unterschiedliches Gesellschaftsvermögen gebildet haben, die getrennten Gesellschaften als solche mit ihren unterschiedlichen, voneinander abgrenzbaren Tätigkeiten von einander nach außen erkennbar sind.[3]


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Besteuerung Personengesellschaften“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Steuerrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.M., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6.


 

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Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2016


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Über die Autoren:

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Steuerschuldner bei Fragen über die Abgabe von Steuern und die Pflichten zur Abgabe von Steuererklärungen, insbesondere im Rahmen von Insolvenzverfahren und Wohlverhaltensperiode. Sie vertritt ihre Mandanten bei der Einlegung von Rechtsbehelfen gegen Bescheide des Finanzamtes sowie in Verfahren vor den Finanzgerichten und im Steuerstrafrecht. Rechtsanwältin Dibbelt arbeitet derzeit an Veröffentlichungen im Bereich Steuerrecht.

Monika Dibbelt hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9

 

Eine steuerberatende Tätigkeit kann Frau Rechtsanwältin Dibbelt nicht erbringen. Bei Bedarf empfiehlt sie gerne einen geeigneten Kontakt.

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