Steuerberaterhaftung – Teil 14 – Vorteilsanrechnung, Beweislast

4.3.4 Vorteilsanrechnung

Zweck des Schadensersatzes ist, die finanzielle Einbuße des Mandanten zu kompensieren. Dementsprechend findet der Vermögensvergleich in einer Gesamtbetrachtung statt. Das heißt, dass Umstände sowohl zugunsten des Mandanten als auch zugunsten des Steuerberaters berücksichtigt werden. Der Mandant soll nur seinen erlittenen Schaden und nicht einen Vorteil über den Schaden hinaus ersetzt bekommen.(Fußnote) Grundsätzlich wird dem Mandanten daher ein erlangter Vorteil auf seinen Schaden angerechnet.

Als Vorteile kommen in Betracht:

  • Ersparte Aufwendungen
  • Mehrungen des Vermögens, z.B. durch Zins-, Nutzungs- und Gebrauchsvorteile
  • Wertsteigerungen

Beispiel
Mandant A erteilt Steuerberater B einen allgemeinen Beratungsauftrag. B vergisst, rechtzeitig einen Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich bzw. Investitionszulage zu stellen.

  • Wenn B einen Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich bzw. Investitionszulage gestellt hätte, wäre dem A hierfür ein Honorar berechnet worden. Dieses Honorar fiel aufgrund der Pflichtverletzung des B nicht an. A hat gegen B somit zwar einen Haftungsanspruch in Höhe des Schadens, der durch den nicht fristgerechten Antrag entstand, zugleich muss er sich aber die ersparten Aufwendungen für das Honorar des B anrechnen lassen.

Beispiel
Mandant A beauftragt Steuerberater B mit der Erstellung seiner Steuererklärung. Hierbei unterläuft B ein Fehler, sodass das Finanzamt eine zu geringe Steuer bemisst. Die Differenz wird bei Kenntniserlangung vom Finanzamt nachgefordert.

  • Dadurch, dass A zu wenig Steuern an das Finanzamt gezahlt hat, hat er einen Liquiditätsvorteil, den er Ertrag bringend nutzen kann. Hierbei handelt es sich um einen fiktiven Zinsertrag, den sich A bei einem Haftungsanspruch gegen B anrechnen lassen muss.

Beispiel
Mandant A erteilt Steuerberater B einen Einzelauftrag zur Beratung über die steuerlichen Auswirkungen eines Grundstückskaufs. B teilt A fehlerhaft mit, bei dem geplanten Grundstückskauf falle keine Grunderwerbssteuer an.

  • A muss sich die Wertgewinne des Grundstücksgeschäfts anrechnen lassen. Diese sind aufgrund der falschen Auskunft entstanden, da A den Kauf ansonsten nicht vorgenommen hätte.

Ein echter Vorteil liegt nur dann vor, wenn er dem geschädigten Mandanten endgültig verbleibt. Ansprüche gegenüber Dritten stellen keinen Vorteil dar.(Fußnote) Besteht ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten, hat der Steuerberater den Schaden gegen Abtretung, d.h. Übertragung, des Ersatzanspruchs durch den Mandanten, zu ersetzen (§ 255 BGB).(Fußnote)

Beispiel
Steuerberater B hat seine Pflichten aus dem Steuerberatervertrag mit Mandant A verletzt. Hierdurch ist A ein Schaden im Sinne einer Steuermehrforderung entstanden. Die Steuer wurde von A entrichtet. Zwischenzeitlich wurden die Festsetzungsbescheide aufgehoben.

  • Durch Aufhebung der Festsetzungsbescheide erlangt A einen Erstattungsanspruch gegen das Finanzamt. Dies stellt keinen anrechenbaren Vorteil dar. Er ist mit Zugang des belastenden Steuerbescheids entstanden. A hat gegen B einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrags. Hierzu muss er B jedoch den gegen die Finanzverwaltung bestehenden Erstattungsanspruch abtreten (§ 255 BGB).

4.3.5 Beweislast

Der Mandant ist hinsichtlich des Schadens darlegungs- und beweispflichtig. Der Schaden wird nach der freien Überzeugung des Gerichts bestimmt (§ 287 ZPO),(Fußnote) sodass es genügt, wenn der Mandant Tatsachen vorträgt und beweist, die ausreichend Anhaltspunkte dafür bieten, dass ein Schaden entstanden ist.(Fußnote) Dies ist dann der Fall, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Schadens besteht.(Fußnote) Ein unter Umständen bestehender Vorteil, der auf den Schaden angerechnet werden soll, ist hingegen von dem pflichtwidrig handelnden Steuerberater darzulegen und zu beweisen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Steuerberaterhaftung“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Steuerrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Anika Wegner, wissenschaftliche Mitarbeiterin, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9.


 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - Steuerberaterhaftung

Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2016


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Über die Autoren:

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Steuerschuldner bei Fragen über die Abgabe von Steuern und die Pflichten zur Abgabe von Steuererklärungen, insbesondere im Rahmen von Insolvenzverfahren und Wohlverhaltensperiode. Sie vertritt ihre Mandanten bei der Einlegung von Rechtsbehelfen gegen Bescheide des Finanzamtes sowie in Verfahren vor den Finanzgerichten und im Steuerstrafrecht. Rechtsanwältin Dibbelt arbeitet derzeit an Veröffentlichungen im Bereich Steuerrecht.

Monika Dibbelt hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9

 

Eine steuerberatende Tätigkeit kann Frau Rechtsanwältin Dibbelt nicht erbringen. Bei Bedarf empfiehlt sie gerne einen geeigneten Kontakt.

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0421-2241987-0

 


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosSteuerrecht