Bilanzierung – Teil 14 – Planmäßige Abschreibungen


Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


5.4.3.2 Planmäßige Abschreibungen

Nach § 253 Abs. 3 HGB hat der Kaufmann einen Abschreibungsplan zu erstellen in den die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten eines Vermögensgegenstandes planmäßig auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt werden. Die Höhe der planmäßigen Abschreibung ist abhängig vom Abschreibungsvolumen, Nutzungsdauer und der angewandten Abschreibungsmethode (lineare Abschreibung, degressive Abschreibung, Leistungsabschreibung und Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern).

5.4.3.2.1 Lineare Abschreibung

Die lineare Abschreibung stellt in der Praxis die häufigste Abschreibungsmethode dar und ist dadurch gekennzeichnet, dass die Abschreibungsbeträge immer gleich bleiben. Für die Ermittlung der Abschreibungsbeträge werden die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten durch die Nutzungsdauer geteilt.

Beispiel
Unternehmer Müller kauft eine Maschine für 6.000,- € (Anschaffungskosten). Die Nutzungsdauer beträgt 6 Jahre.

  • Anschaffungskosten 6.000,- €
    ./. Nutzungsdauer 6 Jahre
    => 1.000,- € Abschreibung pro Jahr d.h. die Maschine würde nach 6 Jahren vollständig abgeschrieben.

Wenn ein Restbuchwert von null vermieden werden soll, weil bspw. die Maschine behalten wird, muss ein Erinnerungswert von 1,- € verzeichnet werden.

5.4.3.2.2 Degressive Abschreibung

Bei den degressiven Abschreibungen werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mittels sinkender Abschreibungsbeträge auf die Nutzungsdauer verteilt. In den ersten Jahren der Nutzung sinkt der Buchwert stärker als gegen Ende der Nutzungsdauer.

Bei den degressiven Abschreibungsmethoden kann die geometrische und die arithmetische Abschreibung unterschieden werden. Bei der geometrisch-degressiven Abschreibung wird mittels eines festgelegten Abschreibungsprozentsatzes vom Buchwert abgeschrieben. Bei der arithmetisch-degressiven Abschreibung fallen die jährlichen Abschreibungsbeträge jeweils um denselben Betrag. Dieser kann in Abhängigkeit von dem gewünschten Restbuchwert am Ende der planmäßigen Nutzungsdauer und der ersten Abschreibungsrate bestimmt werden. Sowohl die arithmetische als auch die geometrische Abschreibung sind in der Steuerbilanz nicht zulässig.

5.4.3.2.3 Leistungsabschreibung

Bei der Leistungsabschreibung werden die jährlichen Abschreibungsbeträge nach Maßgabe der Inanspruchnahme berechnet. Zur Berechnung der jährlichen Abschreibungen wird der Abschreibungsausgangswert durch die voraussichtlich erzielbaren Leistungseinheiten dividiert und mit der tatsächlichen Leistungsabgabe im jeweiligen Geschäftsjahr multipliziert.

Beispiel
Anschaffungskosten eines Lkw 60.000,- € mit einer Fahrleistung von insgesamt über 300.000 km.

  • Es werden für die einzelnen Jahre die Kilometerleistungen angesetzt. Die Anschaffungskosten von 60.000,- € werden durch die Gesamtleistung von 300.000 km dividiert. Dies ergibt einen Abschreibungssatz von 0,2 € je km. Der Abschreibungssatz wird mit den jährlich anzusetzenden Kilometerleistungen multipliziert.

5.4.3.2.4 Geringwertige Wirtschaftsgüter

Unter geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) versteht man Güter des abnutzbaren Anlagevermögens, die selbständig nutzbar sind und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 1.000,- € nicht übersteigen. GWG, die die in § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG festgesetzte Obergrenze von 150,- € nicht überschreiten, sind nach § 6 Abs. 2 Satz 2 EStG im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgabe vollständig abzugsfähig. Im Handelsrecht gibt es keine entsprechende Vorschrift. Indes dürfen auch Vermögensgegenstände mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu 150,- € wegen des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit bei Zugang aufwandswirksam erfasst werden.

Wirtschaftsgüter, deren Zugangswert zwischen 150,- € und 1.000,- € liegt, müssen in der Steuerbilanz in einem Sammelposten bilanziert werden (§ 6 Abs. 2a EStG). Dieser ist in den folgenden fünf Wirtschaftsjahren um jeweils 20 % abzuschreiben (sogenannte Poolabschreibung). Scheidet ein derartiges Wirtschaftsgut aus dem Betrieb aus, wird der Sammelposten nicht gemindert. In der Handelsbilanz darf dieser Posten nur dann übernommen werden, wenn er insgesamt von untergeordneter Bedeutung ist.

Beispiel
Unternehmer Müller erwirbt im Geschäftsjahr 01 die folgenden Vermögensgegenstände:

  • Ein Multifunktionsgerät zum Drucken, Kopieren, Scannen und Faxen. Die Anschaffung hat am 03.05.01 stattgefunden. Die Nutzungsdauer beträgt. 5 Jahre. Die Anschaffungskosten betrugen 390,- € netto.
  • Einen Schreibtisch. Die Anschaffung wurde am 07.06.01 durchgeführt. Die Nutzungsdauer beträgt 13 Jahre und die Anschaffungskosten lagen bei 420,- € netto.
  • Ein Regal wurde am 12.8.01 angeschafft. Die Nutzungsdauer beträgt 13 Jahre und die Anschaffungskosten beliefen sich auf 120,- € netto.
  • Im Übrigen noch ein Notebook, das zum 12.12.01 angeschafft wurde. Die Nutzungsdauer beträgt hier 3 Jahre und die Anschaffungskosten betrugen 990,- € netto.

Kann in der Handels- und Steuerbilanz ein Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG gebildet werden?

Ein Sammelposten kann gebildet werden, wenn:
1. ein bewegliches abnutzbares Anlagevermögen vorliegt,
2. das eine selbstständige Nutzungsfähigkeit aufweist,
3. die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten mehr als 150,- € und max. 1000,- € betragen und
4. sie im Wirtschaftsjahr 01 angeschafft bzw. hergestellt wurden.

Ein Multifunktionsgerät bestehend aus einem Drucker, Scanner, Kopierer und Faxgerät ist ein bewegliches abnutzbares Anlagegut mit selbstständiger Nutzungsfähigkeit. Ein solches Gerät hat Anschaffungskosten, die zwischen 150,- € und 1000,- € (netto) liegen. Zudem wurde es im Wirtschaftsjahr 01 angeschafft. Mithin kann es in ein Sammelposten. Gleiches gilt für den Schreibtisch und dem Notebook. Das Regal hingegen weist nur ein Betrag von 120,- € auf und ist somit nicht in den Sammelposten mit aufzunehmen.
Gesamt abschreibbar: 1.800,- € Abschreibung auf 5 Jahre d.h. 20 % pro Jahr d.h. 360,-€


Der Sammelposten kann nach herrschender Meinung auch in der Handelsbilanz angesetzt werden, wenn er von untergeordneter Bedeutung ist.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Bilanzierung“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Steuerrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.M., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6.


 

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Carola Ritterbach
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Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2016


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Über die Autoren:

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Steuerschuldner bei Fragen über die Abgabe von Steuern und die Pflichten zur Abgabe von Steuererklärungen, insbesondere im Rahmen von Insolvenzverfahren und Wohlverhaltensperiode. Sie vertritt ihre Mandanten bei der Einlegung von Rechtsbehelfen gegen Bescheide des Finanzamtes sowie in Verfahren vor den Finanzgerichten und im Steuerstrafrecht. Rechtsanwältin Dibbelt arbeitet derzeit an Veröffentlichungen im Bereich Steuerrecht.

Monika Dibbelt hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9

 

Eine steuerberatende Tätigkeit kann Frau Rechtsanwältin Dibbelt nicht erbringen. Bei Bedarf empfiehlt sie gerne einen geeigneten Kontakt.

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Normen: § 253 Abs. 3 HGB

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