Arztpraxis – Kauf und Übergang – Teil 11 – Prozessrecht und Steuern

VII. Prozessrecht

Nachfolgend soll ein kurzer Überblick über die Klagemöglichkeiten gegeben werden.

1. richtiger Beklagter

Bei der Erhebung einer Klage seitens des Arbeitnehmers ist von entscheidender Bedeutung, wogegen er sich konkret richtet, denn davon hängt auch die Bestimmung des Beklagten ab.

a. Klage gegen den Veräußernden

Kündigt der bisherige Praxisinhaber vor Betriebsübergang einem seiner Arbeitnehmer, so ist eine spätere Kündigungsschutzklage gegen diesen zu richten[1]. In dem Verfahren wird geklärt, ob das Arbeitsverhältnis gekündigt oder ungekündigt auf den Erwerber übergeht. Dieser kann sich nach § 265 II ZPO am Rechtsstreit beteiligen.

b. Klage gegen den Erwerber

Die Klage ist gegen den Praxiserwerber zu richten, wenn die Feststellung des Betriebsüberganges vom Arbeitnehmer begehrt wird. Grund dieser Feststellung ist eine spätere Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Erwerber z.B. in Form eines Fortsetzungsanspruchs.

c. Klage gegen Veräußernden und Erwerber

Will der Arbeitnehmer die beiden erstgenannten Begehren kumulativ geltend machen, d.h. die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung und die Feststellung des Übergangs des Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber, so können der Veräußernde und der Erwerber nebeneinander verklagt werden. Sie sind dann als Streitgenossen zu behandeln[2]. Sollte eine unterschiedliche Gerichtszuständigkeit gegeben sein, so hat gem. § 36 Nr. 3 ZPO das nächst höhere Gericht die Zuständigkeit zu bestimmten.

2. Klagefrist

Erfolgt eine Kündigung aus Anlass des Praxisübergangs muss der Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage erheben, um feststellen zu lassen, dass die Kündigung unwirksam war, § 13 III KSchG. Dies hat ebenfalls innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung (§ 4 S. 1 KSchG) zu erfolgen. [3] § 613 a IV BGB enthält ein eigenes Kündigungsverbot. Die Unwirksamkeit der Kündigung kann also auch außerhalb des Geltungsbereichs des KSchG geltend gemacht werden[4]. Dies ist vor allem für kleine Arztpraxen von Bedeutung, da das KSchG erst bei einer bestimmten Betriebsgröße greift.

3. Darlegungs- und Beweislast

Das BAG verlangt vom Arbeitnehmer, dass er den Betriebsübergang darlegt und beweist. Er muss also substantiiert zunächst vortragen, dass der erwerbende Arzt die wesentlichen Praxismittel des veräußernden Arztes übernimmt, um die Praxis weiterzuführen. Zur Erleichterung dieses Vortrages spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Übernahme aufgrund eines Rechtsgeschäfts geschehen ist[5].

Vom Grundsatz her hat der Arbeitnehmer weiterhin darzulegen und zu beweisen, dass der Betriebsübergang der Beweggrund, das Motiv der Kündigung war[6]. Dem einzelnen Arbeitnehmer ist dieser Beweis oft nicht möglich, da ihm die Einsicht in die betrieblichen Vorgänge fehlt. Um dieses Missverhältnis auszugleichen, greift zu Gunsten des Arbeitnehmers der Beweis des ersten Anscheins für die Unwirksamkeit der Kündigung, wenn Kündigung und Betriebsübergang zeitlich nah bei einander liegen. Diese Vermutung muss der Praxisinhaber seinerseits durch substantiierten Vortrag anderer Kündigungsgründe entkräften und Gegenbeweis antreten [7].

3. Kapitel: Steuern

Eine steuerliche Beratung ist bei der Arztpraxisübernahme unabdingbar. Das folgende Kapitel ist diesbezüglich lediglich als kurzer Abriss der steuerlichen Grundsätze in diesem Zusammenhang zu verstehen.

A. Gewerbesteuer

Der niedergelassene Arzt ist als Angehöriger der freien Berufe nach § 18 EStG, § 2 I 2 GewStG nicht zur Zahlung der Gewerbesteuer verpflichtet.

Beim Einsatz von Personal muss der Arzt gem. § 18 I Nr. 1 S. 3 EStG u.a. eigenverantwortlich tätig sein. Laut dem BFH muss jede Tätigkeit der Mitarbeiter dem Arzt persönlich zurechenbar sein, d.h. die Tätigkeit muss „den Stempel des Arztes tragen“.[8] Dies ist aber nur dann möglich, wenn der Arzt selbst an der Behandlung beteiligt ist. Diese Voraussetzung läuft mit der Voraussetzung der persönlichen Erbringung der Dienstleistung gleich. Der Einsatz von fachlich vorgebildeten Arbeitskräften oder einer Vertretung im Falle vorübergehender Verhinderung beeinflusst die Freiberuflichkeit daher nicht. Nur, wenn die Zahl der vorgebildeten und dauerhaft angestellten Arbeitskräfte und die Zahl der täglich anfallenden Untersuchungen so hoch ist, dass eine Eigenverantwortlichkeit und eingehende Kontrolle des Arztes nicht mehr gewährleistet ist, kann ein Gewerbe vorliegen.

Darüber hinaus kommt eine Gewerblichkeit der ärztlichen Tätigkeit in Betracht, wenn der Arzt von seinem typischen Tätigkeitsfeld abweicht und z.B. als Augenarzt zusätzlich Kontaktlinsen oder als HNO-Arzt Hörgeräte verkauft.

In einer Einzelpraxis kann der gewerbliche Teil der ärztlichen Tätigkeit grundsätzlich von der freiberuflichen Tätigkeit getrennt werden, sodass die Freiberuflichkeit nicht tangiert wird. Dies wird als sog. Trennungstheorie bezeichnet.

In einer gemeinschaftlichen Arztpraxis, die als Personengesellschaft gegründet wurde, erstreckt sich eine nicht nur geringfügige gewerbliche Tätigkeit auf die gesamte Personengesellschaft, sodass sie mit all ihren Umsätzen als gewerblich einzustufen ist. In diesem Fall spricht man von der sog. Infektions- oder Abfärbetheorie. Die Freiberuflichkeit ist in einem solchen Fall nur erfüllt, wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufes erfüllen, in dem sie sich aktiv ärztlich beteiligen und nicht nur kapitalmäßig an der Gesellschaft mitwirken.

Ein erwirtschafteter gewerblicher Gewinn ist gewerbesteuerpflichtig, wenn er den Freibetrag für natürliche Personen und Personengesellschaften in Höhe von 24.500 Euro überschreitet.

B. Einkommensteuer

Nach §§ 18 III, 34 II Nr. 1 EStG führt die Veräußerung einer freiberuflichen Praxis zu einem begünstigen Veräußerungsgewinn. Voraussetzung für diese Begünstigung ist, dass der bisherige Praxisinhaber die Praxis samt seines Patientenstamms entgeltlich auf den Erwerber überträgt[9]. Die bisher ausgeübte Behandlung der Patienten muss der veräußernde Arzt für eine gewisse Zeit einstellen. Dies ist in der Arztpraxis aus verschiedenen Gründen oftmals nicht möglich, sei es, dass der veräußernde Arzt den Behandlungsvertrag mit dem betreffenden Patienten nicht ohne Weiteres beenden kann, sei es, weil er aus finanziellen Gründen bestimmte Patienten weiter behandeln möchte. Um sich die steuerliche Begünstigung zu erhalten, hat die Behandlung in den Praxisräumlichkeiten und auf Rechnung und im Namen des erwerbenden Arztes oder als dessen Angestellter (= nicht selbständige Tätigkeit) zu erfolgen. Eine weitere Möglichkeit besteht in der freiberuflichen Tätigkeit, wenn diese im geringen Umfang fortgesetzt wird. Von einem geringen Umfang ist bei dem darauf entfallenden Umsatz in den letzten drei Jahren von weniger als 10 % der gesamten Einnahmen auszugehen.

Zusätzlich kann dem abgebenden Arzt ein Freibetrag zu Gute kommen, wenn er

  • Beim Verkauf mindestens 55 Jahre alt oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist (§ 18 III iVm. § 16 IV 1 ESTG)
  • Den Freibetrag in der Steuererklärung beantragt hat, da er nur einmal im Leben geltend gemacht werden kann (§ 16 IV 2 EStG)K
  • einen Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn über 136.000 EUR aufweisen kann, ansonsten wird der Freibetrag um den übersteigenden Betrag gekürzt.

Ab einem Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn in Höhe von 181.000 EUR entfällt der Freibetrag komplett.

C. Umsatzsteuer

Die Veräußerung der Arztpraxis unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Gem. § 1 I a S. 1 UStG handelt es sich bei einer Unternehmensveräußerung an einen anderen Unternehmer um keinen steuerbaren Vorgang, so dass keine Umsatzsteuer zu entrichten ist. Voraussetzung des § 1 Ia S. 1 UStG ist, dass der Käufer ein Unternehmer i.S.d UStG ist und für den Betrieb seines Unternehmens dient. Oftmals wird der Arzt erst durch den Erwerb der Praxis zum Unternehmer, da er vorher Angestellter und damit nicht selbständig war. Dies ist für § 1 Ia UStG unerheblich. Es reicht aus, wenn der Käufer mit dem Erwerb des Unternehmens erst seine unternehmerische Tätigkeit aufnehmen kann[10].

Voraussetzung ist des Weiteren, dass das Unternehmen in seiner Gesamtheit, § 1 Ia S. 2 UStG übergeht. Notwendig ist, dass die wesentliche Betriebsgrundlage mit der kompletten Praxiseinrichtung, insbesondere dem Patientenstamm übergeht[11]. Aus diesem Grund ist die Miete oder die Verpachtung der Praxis über mehrere Jahre ausreichend[12].

Dagegen liegt keine Praxisveräußerung im Ganzen vor, wenn ein Arzt nur den vertragsärztlichen Teil seiner Arztpraxis veräußert, die Privatpraxis aber mit einem Teil seiner Praxisausstattung, seines Personals und des Privatpatientenstamms weiterführt. In diesem Fall besteht ein umsatzsteuerliches Risiko.

D. Grunderwerbsteuer

Ist Bestandteil eines Arztpraxisübernahmevertrages ein Grundstück, das auf den Erwerber übertragen wird, so unterfällt der Grundstückerwerb der Grunderwerbsteuer, §§ 2, 11 I GrEStG. Diese ist bemessen auf den Wert der tatsächlich gewährten Gegenleistung zu entrichten. Als Gegenleistung erfasst § 9 GrEStG jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt für den Erwerb von Grundstücken gewährt bzw. die der Veräußerer von Grundstücken empfängt. Ist zwischen den Vertragsparteien ein einheitlicher Kaufpreis vereinbart worden, ist die Gegenleistung nach dem Verhältnis zu verteilen, in dem der Wert des Grundstücks zum Wert der restlichen Güter steht. Sollte dies nicht möglich sein, ist Bemessungsgrundlage der Bedarfswert des Grundstücks, § 138 II, III BewG, § 8 I, II Nr. 1 GrEStG.

_________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

[1] BAG, DB 1983, 2690

[2] BAG, BB 1996, 2413

[3] RegE BT-Drucks. 15/1204, S. 13

[4] BAG, BB 1985, 1913

[5] BAG, BB 1985, 1794

[6] BAG, DB 1986, 1290

[7] BAG, DB 1986, 1290

[8] BFH 25.11.1975, VIII R 116/74

[9] Beise/Klumpp, Kap. 15, RdNr. 73

[10] Beise/Klumpp, Kap. 15, RdNr. 2

[11] BFH DStR 2013, 250.

[12] Beise/Klumpp, Kap. 15, RdNr. 1

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Arztpraxis – Kauf und Übergang“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Michael Kaiser, auf Arztrecht spezialisierter Rechtsanwalt, und Carola Ritterbach, auf Steuerrecht spezialisierte Rechtsanwältin, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-53-3.


 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - Kauf und Übergang einer Arztpraxis

Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2016


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Über die Autoren:

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei allen Fragen zum Handel am Kapitalmarkt. Dies umfasst nicht nur die Handelsobjekte des Kapitalmarktes im engeren Sinne, wie Aktien, Schuldverschreibungen, Aktienzertifikate, Genussscheine und Optionsscheine sondern auch die Handelsobjekte des grauen Kapitalmarktes, wie Anteile an Publikumspersonengesellschaften. Rechtsanwältin Ritterbach bietet ihre Beratung und Prozessvertretung im Kapitalmarktrecht Anlegern von Kapitalanlagen zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Prospekthaftung oder fehlerhafter Anlageberatung sowie Unternehmern an. Diese unterstützt sie beispielsweise bei der kapitalmarktrechtlichen Compliance, denn nicht nur bei der erstmaligen Emission von Wertpapieren hat der Emittent Informations- und Berichtspflichten einzuhalten. Finanzanlagenvermittlern bietet Rechtsanwältin Ritterbach Beratung und Vertretung vor allem im Bereich der Berufsausübungspflichten, der Gewerbeerlaubnis sowie der Dokumentation ihrer beruflichen Tätigkeiten.

Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht. 

Carola Ritterbach hat zum Kapitalmarktrecht veröffentlicht:

  • „Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Sie bietet im Bereich des Kapitalmarktrechts folgende Vorträge an:

  • Bilanzoptimierung und Ratingverbesserung durch Finanzierung
  • Unternehmerische Beteiligungen - Das Für und Wieder
  • Freie Finanzanlagenberater und -vermittler: Was ist gegenüber den Kunden zu beachten?


Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-0

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.

Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:

  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht

Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Datenschutzstrafrecht
  • Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Michael Kaiser, Rechtsanwalt

Portrait Michael-Kaiser

Michael Kaiser berät und vertritt seit vielen Jahren Patienten, Ärzte und Gesundheitsorganisationen bei Rechtsfragen um Arztrecht/Medizinrecht.
Er vertritt Krankenversicherungsnehmer bei der Durchsetzung von Ansprüchen auf Krankenversicherungsleistungen gegen Krankenkassen. Insbesondere die Übernahme der Kosten für neue, vielversprechende, aber noch nicht anerkannte Behandlungsmethoden durch die Krankenkassen liegt ihm am Herzen.
Er vertritt Patienten und Ärzte bei Arzthaftungsfällen. Er vertritt Ärzte beim Streit um die Vergütung bei Kassen- oder Privatpatienten und bearbeitet berufs- und standesrechtliche Fragestellungen, z.B. die Grenzen zulässiger Werbung, patent- und markenrechtliche Probleme oder Regressansprüche der Kassenärztlichen Vereinigung.
Michael Kaiser begleitet Ärzte bei der Gründung und Auseinandersetzung von Gemeinschaftspraxen und Praxisgemeinschaften sowie bei der Praxisnachfolge.

Rechtsanwalt Michael Kaiser hat veröffentlicht:

  • Arztpraxis – Kauf und Übergang, Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Rechtsanwalt Michael Kaiser ist Dozent für Arztrecht/Medizinrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Arzthaftung: Die Haftung des Arztes für Behandlungsfehler
  • Die Ärztegesellschaft: Gemeinschaftspraxis und Praxisgemeinschaft
  • Arzthonorar und Kassenärztliche Vereinigung: Abrechnung und Regress
  • Vergütungsansprüche von Ärzten und Therapeuten

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Michael Kaiser unter:  
Mail: kaiser@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

 

 

Gericht / Az.: BAG, DB 1983, 2690; BAG, BB 1996, 2413; RegE BT-Drucks. 15/1204, S. 13; BAG, BB 1985, 1913; BAG, BB 1985, 1794; BAG, DB 1986, 1290; BAG, DB 1986, 1290; BFH 25.11.1975, VIII R 116/74; BFH DStR 2013, 250
Normen: § 1 UStG; § 265 ZPO; § 36 ZPO; § 13 KSchG; § 613a BGB; § 18 EStG; § 212 GewStG

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosArztrecht