UNESCO Welterbe: Windenergieanlagen sind im Welterbegebiet Oberes Mittelrheintal verboten

| Die zur Verbandsgemeinde Loreley gehörende Ortsgemeinde Lierschied kann vom Land Rheinland-Pfalz nicht verlangen, bei der UNESCO auf eine Grenzänderung des Welterbegebiets Oberes Mittelrheintal hinzuwirken, um auf darin gelegenen Flächen ihrer Gemarkung Windenergieanlagen errichten zu können. |

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (Fußnote) Rheinland-Pfalz. Das Gebiet der Ortsgemeinde Lierschied liegt überwiegend in der Kern- und teilweise in der Pufferzone des UNESCO Welterbegebiets Oberes Mittelrheintal. Dieses wurde im Jahr 2002 in die Welterbeliste aufgenommen. Es erstreckt sich von Bingen und Rüdesheim bis Koblenz entlang des Rheintals. Nach dem im Mai 2013 in Kraft getretenen Landesentwicklungsplan IV dürfen im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung Windkraftanlagen in der Pufferzone nicht mehr ausgewiesen werden, falls die Standorte mit dem Status des UNESCO-Welterbes nicht vereinbar sind. Nach einer Sichtachsenstudie existieren innerhalb des Rahmenbereichs des Welterbegebiets keine Flächen, auf denen Windenergieanlagen errichtet werden können, die nicht in der Kernzone zu sehen wären. Die Ortsgemeinde Lierschied stellte im November 2013 bei dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur des Landes Rheinland-Pfalz den Antrag, die Pufferzone auf ihrem Gemeindegebiet um eine Fläche von 1,261 qkm zu verringern, um dort Windenergieanlagen errichten zu können.

Nachdem das Ministerium den Antrag abgelehnt hatte, erhob die Gemeinde Klage, die das Verwaltungsgericht abwies. Das OVG bestätigte diese Entscheidung. Es lehnte den Antrag der Gemeinde ab, die Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil zuzulassen. An der Richtigkeit des Urteils bestünden keine ernstlichen Zweifel. Die Gemeinde könne vom beklagten Land nicht verlangen, ihren Vorstellungen entsprechend auf eine Grenzänderung des Welterbegebietes bei der UNESCO als einer internationalen Organisation hinzuwirken. Ein solcher Anspruch lasse sich insbesondere nicht auf die verfassungsrechtlich gewährleistete kommunale Selbstverwaltungsgarantie stützen.

Quelle | OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.4.2016, 1 A 11091/16.OVG, Abruf-Nr. 185924 unter www.iww.de.


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Stand: 06-2016


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