Einführung ins Recht der AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen in der rechtlichen Praxis – Teil 36 – § 308 Nr. 4 und 5 BGB


Autor(-en):
Michael Kaiser
Rechtsanwalt

Sebastian Galle
wissenschaftlicher Mitarbeiter


4.4.4 Nr. 4 – Änderungsvorbehalt

Unwirksam sind einseitige Änderungsvorbehalte, sofern die Interessen der anderen Vertragsseite nicht ausreichend beachtet werden.
Mit einer wirksamen Änderung wird der andere Vertragspartner beispielsweise gezwungen, eine andere als die vereinbarte Leistung anzunehmen und dafür denselben Preis zahlen zu müssen, selbst wenn er an dieser neuen Leistung kein Interesse hat. Ebenfalls wäre die Möglichkeit, deswegen Schadensersatz zu verlangen, nicht mehr gegeben.
Grundsätzlich erlaubt ist, das Gesetz und dessen Voraussetzungen für eine Leistungsänderung zu wiederholen beziehungsweise zu konkretisieren. Ebenso erlaubt ist es, in Verträgen über Kaufgegenstände, in deren Natur eine Änderung der Leistung liegt wie beispielsweise Verkauf von Holzmöbeln, Tieren oder Naturprodukten, wo die exakte Beschaffenheit nicht präzise beschrieben und garantiert werden kann, eine Leistungsänderungsmöglichkeit zu regeln.
Ebenso von Nr. 4 betroffen sind Änderungen des Erfüllungsortes, der Erfüllungszeit, Toleranz- und Circaklauseln (die nur Annäherungswerte regeln) und Modellnachfolgeklauseln (Lieferung des Nachfolgemodells anstatt des vereinbarten).
Grundsätzlich sind solche Änderungsvorbehalte erlaubt. Jedoch müssen die Gründe für solche Anpassungen in der Klausel benannt werden. Zudem muss auf die Interessenlage des Vertragspartners Rücksicht genommen werden, indem geprüft wird, ob ihm diese Änderung zumutbar ist. So sind Änderungen nicht möglich, wenn Vertragsgegenstand Sammlerstücke oder konkret beschriebene Einzelgegenstände sind. Denn hier ist der Vertragspartner nur an diesen interessiert. In einem solchen Fall sind Änderungsklauseln immer ungültig.Bei Gattungsschulden, also Verträgen über ein Produkt in einer bestimmten Menge (zum Beispiel 10 t Äpfel), sind gewisse Toleranzbereiche erlaubt. Bei Produkten, die in schneller Folge neu überarbeitet also „upgedatet“ werden und langer Vertragsdauer, beispielsweise Kauf von Computertechnik, können Änderungsklauseln berechtigt sein (Modellnachfolgeklauseln).
Im Inhalt müssen diese Klauseln die Änderungen konkretisieren. Der Vertragspartner soll sich aus ihnen in einem gewissen Maß erkennen können, wie die Änderung geschehen könnte.Als zumutbare Änderungen gelten auch alle aufgrund behördlicher Anordnungen vorgenommenen.


4.4.5 Nr. 5 – Fingierte Erklärungen

Fingierte Erklärungen per AGB-Klausel können unwirksam sein, wenn dem Vertragspartner keine angemessene Frist für eine ausdrückliche Erklärung gewährt wird und er nicht mit Fristbeginn auf die
Folgen seines Verhaltens besonders hingewiesen wird.Mit einer fingierten Erklärung gibt der Vertragspartner durch eine in den AGB festgelegte Handlungsweise eine Erklärung bestimmten Inhalts ab beziehungsweise nicht ab. Zum Beispiel "durch Schweigen auf die Werklieferung gilt das Werk nach einem Tag als abgenommen“. Hiermit wird der Rechtsgrundsatz durchbrochen, dass Schweigen keine, jedenfalls keine nachteilige Rechtsfolge für den Schweigenden herbeiführen soll. Eine fingierte Erklärung ist wirksam, wenn dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung gesetzt und er bei Fristbeginn über die Folgen seines Verhaltens besonders aufgeklärt wurde.Eine Frist gilt dann als angemessen, wenn der Vertragspartner ausreichend Zeit hatte sich sorgfältig darüber Gedanken zu machen, ob er die Erklärung dieses Inhalts durch sein Handeln oder Unterlassen abgeben will oder nicht. Hierzu muss er die Möglichkeit haben sich diejenigen Informationen einzuholen, die erforderlich sind um zu einer Entscheidung zu gelangen, insbesondere wenn er geschäftsunerfahren ist. Je häufiger er mit derartigen Geschäften befasst ist, desto geringer kann hierfür die Zeit angesetzt werden. Nach dieser Ãœberlegungsfrist muss er genügend Zeit haben, eine ausdrückliche Erklärung abzufassen und diese dem Verwender zukommen zu lassen. Die AGB-Klausel selbst muss die Frist nicht genau bestimmen. Ein „ausdrückliche Erklärung in angemessener Frist“ ist ausreichend. Zumal so der Tatsache Rechnung getragen wird, dass sich die Länge der Frist und ihre Angemessenheit von Einzelfall zu Einzelfall unterscheidet. Müssen keine umfangreichen Informationen eingeholt werden, so genügen in der Regel zwei Wochen.
Mit Beginn der Frist muss er über die Folgen seines Handelns beziehungsweise Unterlassens aufgeklärt werden. Der Hinweis muss vor dem frühesten Zeitpunkt des Handelns beziehungsweise Unterlassens des Vertragspartners erfolgen. Ist der Zeitpunkt des Handels beziehungsweise Unterlassens des Vertragspartners nicht absehbar, so kann bereits bei Vertragsschluss auf diese Folgen hingewiesen werden. Als weitere sichere Variante gilt, den Fristbeginn an den Zugangszeitpunkt des Hinweises zu koppeln, auch wenn der Verwender hierdurch womöglich „Fristzeit“ verliert.
Im unternehmerischen Verkehr gibt es nur eine geringe Indizwirkung, da hier grundsätzlich die Fristen kurz sein können und sich an Schweigen auf kaufmännische Bestätigungsschreiben Rechtsfolgen knüpfen können. Zur Bewertung heranzuziehen sind hier unter anderem die Geschäftserfahrung der Vertragspartner und die Branchenüblichkeit von fingierten Erklärungen.
Nicht unter fingierte Erklärungen fallen automatische Verlängerungsklauseln wie beispielsweise bei Bahncards oder Abonnementverträgen (BGH NJW 2010, 2942, 2943). Die Vereinbarung der Verlängerung bei nicht fristgerechter Kündigung treffen die Parteien bereits bei Vertragsschluss. Demgegenüber leitet die fingierte Erklärung eine Rechtsfolge aus einem Verhalten oder Unterlassen des Vertragspartners während der Vertragsdauer ab. Trotz Vereinbarkeit mit § 308 Nr. 5 BGB können solche Klauseln nach § 307 BGB unwirksam sein.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Einführung ins Recht der AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen in der rechtlichen Praxis“ von Michael Kaiser, auf AGB-Recht spezialisierter Rechtsanwalt, und Sebastian Galle, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-36-6.


 

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Autor(-en):
Michael Kaiser
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Kontakt: kaiser@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Dezember 2014


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Michael Kaiser, Rechtsanwalt

Portrait Michael-Kaiser

Michael Kaiser entwirft, prüft und überarbeitet seit vielen Jahren Allgemeine Geschäftsbedingungen für mittelständische Unternehmen.
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Michael Kaiser hat im AGB-Recht veröffentlicht:

  • Einführung ins Recht der AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen in der rechtlichen Praxis, 2014, Michael Kaiser und Sebastian Galle, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-36-6

  • AGB-Recht – eine Einführung in das Recht der AGB; Anwendung und Fallen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-36-6

Rechtsanwalt Michael Kaiser ist Dozent für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

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  • AGB und ihre Anwendung – Mitarbeiterschulung; Fallen in der Praxis
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen im Onlinehandel und Fernabsatz
  • Widerrufsbedingungen im Fernabsatz: Gestaltung und Anwendung
  • Haftungsbegrenzung in AGB: Gestaltungsmöglichkeiten und Grenzen

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