Rechtliche Risiken beim Unternehmenskauf – Teil 40 – Bußgeldvorschriften, Anmelde- und Anzeigepflicht, Verfahren der Zusammenschlusskontrolle

4.5.3 Bußgeldvorschriften

Auch im deutschen Kartellrecht gibt es erhebliche Bußgelder, die bei Verstößen gegen die Vorschriften über die Anmeldung von Fusionen beim Bundeskartellamt verhängt werden können. Die Bußgeldvorschriften finden sich in § 81 GWB, der mittels einer dynamischen Verweisung Bezug auf die Vorschriften des § 39 VI GWB nimmt. Wenn die Unternehmen den Vollzug des Zusammenschlusses nicht unverzüglich anzeigen, kann gegen sie ein Bußgeld in Höhe von 10 vom Hundert des im vorausgegangen Geschäftsjahrs erzielten Gesamtumsatzes verhängt werden.

4.5.4 Die Anmelde- und Anzeigepflicht

Um das Risiko der Verhängung eines Bußgeldes auszuschalten, ist die Kenntnis und sorgfältige Durchführung der Anmeldepflicht nach § 39 GWB unabdingbar. Zur Anmeldung sind nach § 39 II GWB die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen verpflichtet. Im Falle des Vermögenserwerbs ist auch der Veräußerer zur Anzeige verpflichtet. Es ist hierbei nicht notwendig, dass zwei Anmeldungen beim Bundeskartellamt eingereicht werden. Denn in § 39 GWB ist die Verpflichtung als Gesamtschuld nach BGB ausgestaltet. Wenn jedoch beide Unternehmen die Anzeige unterlassen, können grundsätzlich beide Unternehmen mit einem Bußgeld belegt werden.

In § 39 III GWB ist niedergelegt, welche Angaben die Anmeldung enthalten muss. Anzugeben sind die Namen der Firmen mit ihrem Sitz und die Art des Geschäftsbetriebs. Ferner müssen nach § 39 III Nr. 3 GWB die relevanten Umsatzerlöse angegeben werden. Es ist dabei nicht ausreichend, auf die Umsatzerlöse Bezug zu nehmen, die sich in den im Bundesanzeiger veröffentlichten Geschäftsberichten finden. Die Umsatzzahlen müssen dem Bundeskartellamt auch tatsächlich vorgelegt werden. Ferner müssen noch die Marktanteile angegeben werden. Bei der Angabe und der Berechnung muss sich an § 38 GWB orientiert werden. Die Ermittlung der Marktanteile ist somit die wichtigste Angabe der beteiligten Unternehmen, die es dem Bundeskartellamt ermöglicht, zu überprüfen, ob hier eine Grundlage für die Untersagung des Zusammenschlusses besteht.

4.5.5 Verfahren der Zusammenschlusskontrolle

Wie im europäischen Recht haben die Unternehmen auch im deutschen Recht einen Anspruch auf schnelle Prüfung. Denn nach § 40 GWG darf das Bundeskartellamt einen Zusammenschluss nur untersagen, wenn es den anmeldenden Unternehmen innerhalb einer Frist von einem Monat seit Eingang der vollständigen Unterlagen mitgeteilt hat, dass es in die Prüfung des Zusammenschlusses (Hauptprüfverfahren) eingetreten ist. In diesem Hauptprüfverfahren wird dann vom Bundeskartellamt entschieden, ob der Zusammenschluss untersagt oder freigegeben wird.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Unternehmenskauf – Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-18-2.


 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - Risiken Unternehmenskauf

Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Dezember 2014


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

  • Rechtsformwahl
  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
  • Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 39 GWB, § 81 GWB

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosGesellschaftsrecht