40 Jahre Betriebsrentengesetz – betriebliche Altersversorgung – Teil 03 – Zusage aus Anlass des Arbeitsverhältnisses, Prinzip der Freiwilligkeit, Ergänzungsfunktion



Autor(-en):
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


1.4. Zusage aus Anlass des Arbeitsverhältnisses

Eine Zusage ist nur dann aus Anlass des Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 Betriebsrentengesetz erteilt, wenn zwischen ihr (Zusage) und dem Arbeitsverhältnis ein maßgeblich kausaler Zusammenhang besteht. Dabei ist es nicht notwendig, dass die Zusage während des Arbeitsverhältnisses oder anlässlich einer Begründung eines Arbeitsverhältnisses zugesagt worden ist. Entscheidend ist, dass die Zusage einem Versorgungszweck dient; erforderlich ist deshalb eine Kausalitätsprüfung, die alle Umstände des konkreten Arbeitsverhältnisses betrachtet bzw. berücksichtigt.

1.5. Prinzip der Freiwilligkeit

Die Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung beruht auf einem freien und nicht erzwingbaren Entschluss des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber kann grundsätzlich frei entscheiden, ob er eine betriebliche Altersversorgung einführt und wie der Arbeitgeber diese innerhalb der gesetzlichen Schranken ausgestaltet, da er in vierfacher Beziehung frei gestellt wird: nämlich darin, ob er und in welchem Umfang finanzielle Mittel für die betriebliche Altersversorgung zur Verfügung stellt, welche Versorgungsform der Arbeitgeber wählt und welchen Arbeitnehmerkreis er versorgen will. Eine Ausnahme bildet § 1a Betriebsrentengesetz der einen begrenzten Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung schafft. Ebenfalls verhält es sich anders, wenn ein Tarifvertrag eine betriebliche Altersversorgung vorsieht und der Arbeitgeber im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 Tarifvertragsgesetz tarifgebunden ist oder der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich im Sinne von § 5 Tarifvertragsgesetz erklärt wurde. In beiden Fällen wird der Grundsatz der Freiwilligkeit durchbrochen.

1.6. Ergänzungsfunktion

Im Allgemeinen werden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zur Ergänzung einer anderweitig vom Arbeitnehmer erzielten Versorgung für den Eintritt eines Versorgungsfalls gewährt. In der Regel erhält der Arbeitnehmer die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung wegen seiner langjährigen und noch zu erwartenden Betriebstreue. Die herrschende Meinung spricht im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung von einer Ergänzungsfunktion, da der Arbeitnehmer zu seinem Entgelt noch eine weitere Leistungsprämie, hier die betriebliche Altersversorgung, erhält.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „40 Jahre Betriebsrentengesetz – betriebliche Altersversorgung“ von Dr. Maren Augustin, Fachanwältin für Insolvenzrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter.


 

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Jens Bierstedt
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Kontakt: Dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2015


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Normen: § 1a Betriebsrentengesetz, § 17 Betriebsrentengesetz, § 5 Tarifvertragsgesetz

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