Kreditsicherheiten – Teil 12 – Beendigung der Bürgschaft: Erlöschen der Hauptforderung, Kündigung


Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Daria Lehmann
wissenschaftliche Mitarbeiterin


2.7. Beendigung der Bürgschaft

Eine Bürgschaft kann auf verschiedene Arten beendet werden.

In Betracht kommt:

  • das Erlöschen der Hauptforderung
  • die ordentliche oder außerordentliche Kündigung
  • der Widerruf
  • die Beendigung oder Befristung auf Grund vertraglicher Vereinbarung
  • der Tod des Bürgen oder des Hauptschuldners
  • der Wechsel der Vertragsparteien
  • der Anspruch des Bürgen auf Befreiung

2.7.1. Erlöschen der Hauptforderung

Aufgrund der Akzessorietät steht und fällt die Bürgschaft mit der Forderung, d.h. erlischt die Hauptforderung durch Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) oder Aufrechnung (§ 389 BGB) wird insoweit auch der Anspruch gegen den Bürgen zum Erlöschen gebracht, § 767 Abs.1 S.1 BGB. Dies gilt auch bei einer Leistung durch den Hauptschuldner.

Beispiel

Herr Breit, der sich netterweise für seinen Nachbarn, Herrn Schmidt, bei der Bank für einen Kredit verbürgt hat, zahlt diesen an Bank zurück, als diese ihn in die Haftung nimmt. Durch Zahlung ist nicht nur die Hauptforderung erloschen sondern mit ihr auch die Bürgschaft.

2.7.2. Ordentliche Kündigung

Hat der Bürge sich für eine unbestimmte Zeit als Bürge verpflichtet, steht ihm nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB das Recht zu, nach Ablauf eines angemessenen Zeitraums zu kündigen. Voraussetzung für die ordentliche Kündigung der Bürgschaft ist, dass diese seit mindestens drei Jahren besteht. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Eine fristlose Kündigung kommt dann in Betracht, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners dramatisch verschlechtert haben.

Durch die ordentliche Kündigung wird der Bürge von den Zahlungsverpflichtungen welche nach Zugang der Kündigung entstehen, befreit.

2.7.3. Außerordentliche Kündigung

Sichert die Bürgschaft die Verbindlichkeiten eines Dauerschuldverhältnisses zwischen Gläubiger und Hauptschuldner ab, so hat der Bürge nach § 314 I BGB die Möglichkeit, die Bürgschaft außerordentlich zu kündigen, wenn die Fortsetzung des Bürgschaftsverhältnisses für ihn nicht zumutbar ist.
Dieses Recht wird damit begründet, dass durch das Dauerschuldverhältnis zwischen dem Gläubiger dem und Hauptschuldner eine Vielzahl von Verbindlichkeiten bestehen oder noch entstehen werden. Die Bürgschaft geht jedoch nicht mit dem Gedanken einher, dass sich der Bürge für die gesamte Dauer des Dauerschuldverhältnisses verpflichten muss. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Bürgschaft für künftige Verbindlichkeiten durch Kündigung seitens des Bürgen beendet werden. Ein wichtiger Grund ist z.B. die Verschlechterung der Vermögenssituation des Hauptschuldners. Die Haftung des Bürgen beschränkt sich dann auf die Verbindlichkeiten, die bis zum Zeitpunkt der Kündigung entstanden sind.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kreditsicherheiten“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, und Daria Lehmann, wissenschaftliche Mitarbeiterin, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27.


 

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Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2015


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Über die Autoren:

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach arbeitet seit vielen Jahren im Bereich des Bankrechts. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie unterstützt Verbraucher und Unternehmer in jeglichen Bereichen, in denen Schwierigkeiten mit ihren Banken aufgetreten sind oder drohen aufzutreten.

Beispiele aus dem Tätigkeitsbereich von Rechtsanwältin Carola Ritterbach:

  • Beratung und Vertretung von Bankkunden bei allen Fragen hinsichtlich Darlehensverträgen, Kreditsicherheiten, wie beispielsweise Bürgschaften oder Grundschulden und Kapitalanlagen wie z.B. Wertpapiere oder Fonds
  • Durchsetzung von Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüchen bei Bankberatungsfehlern, z.B. beim Abschluss von offenen oder geschlossenen Immobilienfonds, Schiffsfonds, Zinsdifferenzgeschäften, Swapverträgen etc.
  • Beratung bei Fragen zur Anlagevermittlung und Prospekthaftung
  • Rückabwicklung von Bankanlageprodukten, die sich im Nachhinein als Verlust erweisen
  • Abwehr von Ansprüchen aus sittenwidrigen Angehörigen-Bürgschaften oder Darlehensmitübernahmen
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  • Beratung und Vertretung im Bereich des Factorings

Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
  • Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
  • Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
  • Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
  • Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht

 

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Rechtsanwältin Ritterbach bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Die Bürgschaft - Wer bürgt wird gewürgt?
  • Pflichten und Haftung bei der Anlageberatung - Welche Rechte haben Sie gegenüber Ihrer Bank?
  • Bankstrategien von Unternehmen – u.a.: Zweibankenstrategie, die passende Bank für Ihr Geschäft
  • Die Abrechnung von Leasingverträgen - Was Leasinggesellschaften dürfen und worauf Sie achten sollten
  • Der Verkauf von notleidenden Krediten – Was darf Ihre Bank und was nicht
  • Datenschutz im Bankrecht – Bankgeheimnis und Bankauskünfte: Wer erfährt was?

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