Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht – Teil 16 – Unternehmensbeteiligungen


Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Peter Lechner
Wissenschaftlicher Mitarbeiter


2.3.3. Einzelne Anlagearten

2.3.3.1. Unternehmensbeteiligungen

Eine Unternehmensbeteiligung ist ein Kapitalanteil an einem Unternehmen. Eine Unternehmensbeteiligung kann durch den Kauf von Aktien oder durch eine Kapital- oder Sacheinlage bei einem Unternehmen erfolgen.

Bei Unternehmensbeteiligungen kann der Kunde die Situation nur realistisch einschätzen, wenn er die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens kennt. Dabei spielen das Verhältnis von Eigen- und Fremdkapital, der zu erwartende Umsatz, die Kostenstruktur und die Wettbewerbslage eine wichtige Rolle. Die Risiken sind im Einzelnen und nicht nur allgemein zu erörtern.

Beispiel

Die Baden Bank hat sich auf die Förderung von Start-ups spezialisiert. Um mehr Kapital für solche Gründungsunternehmen zur Verfügung zu haben, empfiehlt sie auch ihren eigenen Kunden die Anlage in die vielversprechenden Gründungsunternehmen.
Dem risikobewussten, aber renditehungrigen Kunden Herrn Franz empfiehlt die Baden Bank eine Unternehmensbeteiligung an dem Unternehmen Just New KG. Das Unternehmen hat keine ordnungsgemäße Buchführung und besitzt wenig Eigenkapital. Gleichzeitig sind die Renditeerwartungen wegen eines zukunftsweisenden Geschäftszweiges vielversprechend.
Die Baden Bank muss Herrn Franz auf die fehlende Buchführung und das geringe Eigenkapital der Just New KG aufmerksam machen, damit Herr Franz sich der Risiken bewusst ist. Herr Franz muss der Baden Bank dann deutlich machen, dass er wegen der hohen Verzinsung die Risiken dennoch eingehen möchte.
Nimmt die Baden Bank diese Aufklärung nicht vor, kann Herr Franz die Baden Bank auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.

Da Unternehmensbeteiligungen ein hohes Risiko bergen, sollte die Beratung die Erörterung umfassen, ob Sicherheiten für die Einlage des Kunden und die Verzinsung der Einlage vorhanden sind.

Interessenkollisionen bei der Beratung, besonders aufgrund kapitalmäßiger und personeller Verflechtungen, muss der Berater offenlegen.

Beispiel

Die Wald und Wiesen AG hat bei der Stadt Bank Schulden in Höhe von 3 Mio. €. Damit ist die Stadt Bank Hauptgläubigerin der Wald und Wiesen AG. Ihr wurde bereits sämtliches Vermögen zur Sicherung übertragen. Wenn die Stadt Bank ihren Kunden empfehlen möchte, Aktien der Wald und Wiesen AG zu erwerben, muss sie ihre Kunden über ihre eigene Beteiligung aufklären, damit der Kunde das Eigeninteresse der Bank an seinem Aktienerwerb einschätzen kann.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, und Peter Lechner LL.M, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-30-4.


 

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Carola Ritterbach
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Peter Lechner
Wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2015


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Über die Autoren:

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach arbeitet seit vielen Jahren im Bereich des Bankrechts. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie unterstützt Verbraucher und Unternehmer in jeglichen Bereichen, in denen Schwierigkeiten mit ihren Banken aufgetreten sind oder drohen aufzutreten.

Beispiele aus dem Tätigkeitsbereich von Rechtsanwältin Carola Ritterbach:

  • Beratung und Vertretung von Bankkunden bei allen Fragen hinsichtlich Darlehensverträgen, Kreditsicherheiten, wie beispielsweise Bürgschaften oder Grundschulden und Kapitalanlagen wie z.B. Wertpapiere oder Fonds
  • Durchsetzung von Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüchen bei Bankberatungsfehlern, z.B. beim Abschluss von offenen oder geschlossenen Immobilienfonds, Schiffsfonds, Zinsdifferenzgeschäften, Swapverträgen etc.
  • Beratung bei Fragen zur Anlagevermittlung und Prospekthaftung
  • Rückabwicklung von Bankanlageprodukten, die sich im Nachhinein als Verlust erweisen
  • Abwehr von Ansprüchen aus sittenwidrigen Angehörigen-Bürgschaften oder Darlehensmitübernahmen
  • Abwehr von Forderungen aus unzulässigen Klauseln in Bankverträgen
  • Rückabwicklung unberechtigter Gebührenzahlungen an Banken
  • Widerruf und Rückabwicklung von Immobiliendarlehen aufgrund fehlerhafter Widerrufserklärungen
  • Abwicklung von Leasingverträgen
  • Begleitung bei Sanierungen notleidender Finanzierungen
  • Unterstützung bei allen Fragen rund um das Girokonto, Sparbuch und dem elektronischen Zahlungsverkehr Wahrung des Bankgeheimnisses und Beanspruchung von Bankauskünften
  • Beratung und Vertretung im Bereich des Factorings

Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
  • Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
  • Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
  • Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
  • Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht

 

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Rechtsanwältin Ritterbach bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Die Bürgschaft - Wer bürgt wird gewürgt?
  • Pflichten und Haftung bei der Anlageberatung - Welche Rechte haben Sie gegenüber Ihrer Bank?
  • Bankstrategien von Unternehmen – u.a.: Zweibankenstrategie, die passende Bank für Ihr Geschäft
  • Die Abrechnung von Leasingverträgen - Was Leasinggesellschaften dürfen und worauf Sie achten sollten
  • Der Verkauf von notleidenden Krediten – Was darf Ihre Bank und was nicht
  • Datenschutz im Bankrecht – Bankgeheimnis und Bankauskünfte: Wer erfährt was?

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Telefon: 0721-20396-26

 


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