Der Gesellschaftsvertrag der GmbH – Teil 10 – Sacheinlagen

4.1.2.2. Sacheinlagen

Anstatt einer Bareinlage kann die Einbringung eines werthaltigen Vermögensgegenstandes erfolgen.

Beispielhaft können

  • Forderungen gegen Gesellschafter oder Dritte, z. B. Kaufpreisansprüche aus Lieferungen
  • Eigentum an Sachen oder Immobilien
  • sonstige Rechte, wie z.B. Urheber- oder Markenrecht
  • Mitgliedschaften, z.B. von Vereinen oder Genossenschaften
  • Unternehmen oder Erbschaften, z. B. eine Beteiligung an einer Aktiengesellschaft

eingebracht werden.

Eine Sacheinlage kommt dann als zulässige Einlage in Betracht, wenn sie auf die GmbH übertragen und dauerhaft bei ihr verbleiben kann. Erforderlich ist ein wirtschaftlicher Wert, der als Grundlage der Kapitalausstattung dienen kann. Eine rein persönliche Verpflichtung des Gesellschafters ist deswegen nicht die zur Einbringung der Stammeinlage geeignet.

Beispiel:

Gesellschafter A, der Berufskraftfahrer ist, will seine Arbeitskraft einbringen. Dies ist nicht zulässig.

Der wirtschaftliche Wert muss bestimmt werden. Er wird in die Eröffnungsbilanz der Gesellschaft als Eigenkapital aufgenommen. Maßgeblich ist der tatsächliche Wert der Sacheinlage im Zeitpunkt der Anmeldung zum Handelsregister, § 9 Abs. 1 GmbHG. Die Gesellschafter haben über den Wert nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG Unterlagen einzureichen, z.B. Gutachten, Rechnungen, Kaufverträge etc.

Beispiel:

A, B und C wollen eine GmbH gründen. A möchte als Einlage das von seiner Tante geerbte Grundstück in der Bachgasse einbringen. Das Grundstück kann allerdings aufgrund umweltrechtlicher Begebenheiten nicht genutzt werden, es ist damit unverkäuflich und nicht zu verpachten. Das Grundstück hat somit keinen wirtschaftlichen Wert. A kann es nicht als Sacheinlage einbringen.

Bewertungszeitpunkt der Sacheinlage ist die Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung im Handelsregister.

Beispiel:

Der Gesellschafter A möchte als Stammeinlage seine vermietete Eigentumswohnung in der Bachgasse einbringen. Bei der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung ins Handelsregister hat die Wohnung einen Wert von 60.000 €. Eine als Sacheinlage eingebrachte Mietwohnung verliert bei fehlender Renovierung allerdings stetig an Wert. Hier kann eine Nachschusspflicht des Gesellschafters bestehen.

Ist eine Sacheinlage falsch bewertet worden, so wird entweder der Gesellschaft die Eintragung verweigert, § 9 c Abs. 1 GmbHG oder der Gesellschafter muss nach der Eintragung den fehlenden Betrag nachzahlen, § 9 Abs. 1 GmbHG. Er haftet für die Differenz.

Beispiel:

In der Satzung der Müller Fahrrad GmbH wird geregelt, dass A auf Stammkapital in Höhe von 50.000 € übernimmt und er dieses durch sein Kfz als Sacheinlage erbringen kann. Das von A eingebrachte Kfz wurde von einem befreundeten Gutachter auf 50.000 € geschätzt. Der wirkliche wirtschaftliche Wert beträgt allerdings lediglich 20.000 €. A haftet der Gesellschaft für die Differenz von 30.000 €.

Diese Differenzhaftung trifft gemäß § 24 GmbHG alle Gesellschafter und deren Rechtsnachfolger. (Fußnote)

Beispiel:

B übernimmt den Geschäftsanteil von A, bevor A wegen dem falschen Gutachten die fehlenden 30.000 € an die GmbH leistet. Die Gesellschaft kann dann B für den Differenzbetrag in die Haftung nehmen.

Einlagefähige Forderungen sind z.B. Forderungen aus Kaufverträgen oder Darlehensverträgen gegenüber einem anderen Gesellschafter. Bei Forderungen gegenüber Dritten besteht das Problem, dass diese bis zur Anmeldung im Handelsregister bestimmbar und entstanden sein müssen.

Beispiel:

B hat angeblich eine Kaufpreisforderung gegen eine französische Firma aus einer Maschinenlieferung, der Kaufvertrag liegt jedoch nicht vor. Außerdem ist die Auftragshöhe unklar. Diese Forderung ist als Einlage nicht geeignet.

Bei Rechten gegen Dritte, müssen diese gemäß § 399 BGB übertragbar sein, damit sie als Sacheinlage in Betracht kommen.

Beispiel:

A hat eine Kaufpreisforderung gegen B, die Abtretung der Ansprüche wurde vertraglich ausgeschlossen. Die Kaufpreisforderung ist nicht einlagefähig.

Bedingte, befristete und künftige Forderungen sind nicht einlagefähig.

Beispiel:

Für den Fall, dass A das juristische Examen besteht, erhält er von seiner Mutter ein Auto. Diese künftige Forderung ist nicht einlagefähig.

Ansprüche auf Dienstleistungen gegenüber Gesellschaftern oder Dritten sind nicht einlagefähig.

Beispiel:

A will drei Cateringabende für die GmbH als Sacheinlage einbringen, dies ist nicht möglich.

Das Sicherungseigentum ist isoliert vom Rückzahlungsanspruch nicht einlagefähig. Da es sich bei dem Sicherungseigentum um die Sicherung eines Zahlungsanspruchs handelt und aufgrund der Sicherungsabrede diese Sicherheit zurückgegeben werden muss, hat sie ohne
den gesicherten Rückzahlungsanspruch keinen eigenständigen Wert und ist somit auch nicht einlagefähig (Fußnote).

Beispiel:

A hat für B ein Kfz finanziert und von ihm das Sicherungseigentum an dem finanzierten Kfz übertragen bekommen. Der wirtschaftliche Wert des Kfz beträgt 20.000 €, das Sicherungseigentum an dem Kfz bringt A als Einlage ein. Sobald B seine Rückzahlungsverpflichtung gegenüber A erfüllt, ist A zur Rückübertragung des Sicherungseigentums verpflichtet. Da die Zahlungen an A erfolgten und das Eigentum am Kfz an B übertragen werden muss, ist der Gesellschaft tatsächlich gesehen kein wirtschaftlicher Wert zugeflossen. In der Konsequenz führt dies dazu, dass ursprüngliche Bareinlageverpflichtung des A wieder auflebt. A muss daher seine Einlage in Höhe von 20.000 € in Bar erfüllen.

Ein Gesellschafter kann mit dinglichen Rechten an Grundstücken wie Hypotheken oder Grundschulden seine Einlage erbringen.

Beispiel:

Gesellschafter X hat die Finanzierung des Hauses von Z übernommen. In das Grundbuch ist zu seinen Gunsten eine Grundschuld von 30.000 € eingetragen. Dieses dingliche Recht bringt er als Sacheinlage ein. Wenn Z das Darlehen zurück bezahlt und die Grundschuld gelöscht wird, muss X seine Stammeinlage erneut erbringen.

Rechte, wie zum Beispiel Marken-, Patent- und Namensrechte sind einlagefähig.

Beispiel:

Gesellschafter B hat beim Patentamt ein Patent für Reinigungsmaschinen eintragen lassen, das einen Wert von 5.000 € hat. Dieses Patent kann er als Sacheinlage auf sein Stammkapital in Höhe von 10.000 € einbringen. Die restlichen 5.000 € kann er bar erbringen.

Komplette Unternehmen sind einlagefähig. Anzugeben sind bei der Anmeldung für den wirtschaftlichen Wert gem. § 5 Abs. 4 S. 2 GmbHG die Jahresergebnisse der letzten beiden Geschäftsjahre. Wird das Unternehmen mit sämtlichen Aktiva und Passiva eingebracht, muss für jeden Gegenstand, jedes Recht, jede Forderung die spezifische Regel zur Übertragung beachtet werden.

Beispiel:

Bei der Gründung der Alpha Tennispark GmbH soll von A als Sacheinlage die Tennispark GmbH eingebracht werden. Diese besitzt mehrere Grundstücke, die vermietet sind und einen großen Fahrzeugfuhrpark. Zur Ermittlung des Unternehmenswertes, der die Höhe der Sacheinlage des A bestimmt, sind alle Mietverträge und Arbeitsverträge sowie das Betriebsvermögen, d.h. die Grundstücke, Autos, Maschinen etc. anzugeben. Für jedes Grundstück muss eine Eigentumsübertragung erfolgen, d.h. ein notarieller Vertrag abgeschlossen werden und die Auflassung und Eintragung im Grundbuch erfolgen. Für jede Forderung, die abgetreten werden soll, z.B. Forderungen wegen rückständiger Mieten, muss ein Abtretungsvertrag geschlossen werden.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Gesellschaftsvertrag der GmbH – Die GmbH Satzung in Theorie und Praxis“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Fabian Dietz, Rechtsanwalt, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-40-3.


 

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Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2015


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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Harald Brennecke ist seit vielen Jahren im Handels-, Versicherungsvertreterrecht, Franchiserecht und Vertragshändlerrecht tätig. Daneben berät und betreut er Gesellschafter, Geschäftsführer und Inhaber von Handelsgesellschaften in allen Fragen des Handelsrechts.

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  • "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-04-5
  • "Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages", 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Provision des Handelsvertreters - Eine Einführung", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-14-4
  • "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-15-1

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Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Handelsrecht, Vertriebsrecht und Gesellschaftsrecht  an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  
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