Kreditvertragsrecht – Teil 32 – Kündigung aus wichtigem Grund


Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Alena Kehret
wissenschaftliche Mitarbeiterin


2.6.3.3. Kündigung aus wichtigem Grund nach Nr. 19 Abs. 3 AGB-Banken bzw. Nr. 26 Abs. 2 AGB-Sparkassen

Eine Bank kann darüber hinaus die fristlose Kündigung aussprechen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der es der Bank auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Kunden, unzumutbar werden lässt, die Geschäftsbeziehung fortzusetzen. Ein wichtiger Grund liegt z.B. vor, wenn der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögenslage gemacht hat, die für die Entscheidung der Bank über eine Kreditgewährung von erheblicher Bedeutung war, oder wenn der Kunde seiner Pflicht zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nicht nachgekommen ist.

Beispiel

Zwischen Frau Bayer und der C-Bank gibt es Vertragsverhandlungen bezüglich eines Darlehensvertrages für ein Darlehen in Höhe von 200.000 EUR. Um bessere Darlehenskonditionen herauszuhandeln, insbesondere, um die Bank dazu zu bewegen, auf Sicherheiten zu verzichten, macht Frau Bayer sehr übertriebene Angaben zu ihrer Vermögenslage: sie gibt ein höheres Gehalt an als sie tatsächlich erhält, behauptet eine anstehende Beförderung, die es tatsächlich nicht gibt und gibt vor, Eigentümerin zweier Immobilien zu sein, die tatsächlich im Eigentum ihres Lebensgefährten stehen. Frau Bayer hat Erfolg: die Bank glaubt ihr, der Vertrag kommt nach Frau Bayers Wünschen zu Stande.
Erfährt die Bank später allerdings davon, dass Frau Bayer falsche Angaben bezüglich ihrer Vermögenslage gemacht hat, liegt darin ein wichtiger Grund, der es der Bank unzumutbar macht, am Vertrag festgehalten zu werden. Die Bank kann dann den Darlehensvertrag kündigen.

Die Kündigungsgründe müssen in der Kündigungserklärung nicht genannt werden, es reicht, wenn sie objektiv vorliegen. Außerdem muss die außerordentliche Kündigung in angemessener Frist, also als Reaktion auf das Bekanntwerden der Kündigungsgründe, erklärt werden. Dies schließt eine angemessene Überlegungsfrist der Bank aber nicht aus. Wird diese angemessene Erklärungsfrist nicht eingehalten, ist die außerordentliche Kündigung in eine ordentliche umzudeuten und dann zum nächstmöglichen Kündigungstermin wirksam.

Beispiel

Die C-Bank erfährt am Dienstag den 30.09.2014 davon, dass Frau Bayer beim Abschluss ihres Darlehensvertrages falsche Angaben zu ihrer Vermögenslage gemacht hat. 10 Tage darauf, am 10.10.2014, erreicht Frau Bayer die außerordentliche Kündigungserklärung der Bank.
Diese Kündigung ist wirksam: die Bank muss zwar zeitnah nach Bekanntwerden der zur Kündigung berechtigenden Umstände kündigen. Es ist ihr jedoch eine angemessene Überlegungsfrist zu gestatten, sodass z.B. die Bankmitarbeiter und die Geschäftsführung darüber beraten können.

Eine Abmahnung seitens der Bank ist nicht vorgesehen. Allerdings muss sie, wenn die Kündigung wegen einer Verletzung der Vertragspflichten durch den Darlehensnehmer erfolgt, eine Frist zur Abhilfe durch den Darlehensnehmer setzen oder ihn abmahnen. Erst wenn sich der Darlehensnehmer danach weiter vertragsbrüchig verhält, darf sie kündigen. Diese Pflicht zur Abmahnung seitens der Bank ist ausgeschlossen, wenn ausnahmsweise die Fristsetzung nicht zumutbar ist, zum Beispiel wenn der Darlehensnehmer die Ratenzahlung endgültig verweigert.

Beispiel

Herr Schnell und Frau Gleich sind jeweils Darlehensnehmer bei der Z-Bank. Nachdem beide 10 Monate lang ihre Raten immer fristgerecht bezahlt haben, bleiben plötzlich die Zahlungen aus. Herr Schnell erklärt einem Bankmitarbeiter, dass er auch definitiv keine Raten mehr bezahlen werde, weil er das Geld anderweitig brauche.
Gegenüber Frau Gleich muss die Z-Bank nun zunächst zur Zahlung der Raten innerhalb einer bestimmten Frist auffordern und kann erst kündigen, wenn Frau Gleich innerhalb dieser Frist keine Raten mehr bezahlt. Gegenüber Herrn Gleich kann die Bank hingegen sofort kündigen: Er hat die Ratenzahlung endgültig verweigert, sodass es der Bank nicht zumutbar ist, ihn erneut zur Zahlung aufzufordern und die Frist abzuwarten.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kreditvertragsrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, und Alena Kehret, wissenschaftliche Mitarbeiterin, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9.


 

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Carola Ritterbach
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Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Dezember 2014


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Über die Autoren:

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach arbeitet seit vielen Jahren im Bereich des Bankrechts. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie unterstützt Verbraucher und Unternehmer in jeglichen Bereichen, in denen Schwierigkeiten mit ihren Banken aufgetreten sind oder drohen aufzutreten.

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  • Durchsetzung von Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüchen bei Bankberatungsfehlern, z.B. beim Abschluss von offenen oder geschlossenen Immobilienfonds, Schiffsfonds, Zinsdifferenzgeschäften, Swapverträgen etc.
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  • Rückabwicklung von Bankanlageprodukten, die sich im Nachhinein als Verlust erweisen
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  • Beratung und Vertretung im Bereich des Factorings

Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
  • Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
  • Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
  • Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
  • Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht

 

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Rechtsanwältin Ritterbach bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Die Bürgschaft - Wer bürgt wird gewürgt?
  • Pflichten und Haftung bei der Anlageberatung - Welche Rechte haben Sie gegenüber Ihrer Bank?
  • Bankstrategien von Unternehmen – u.a.: Zweibankenstrategie, die passende Bank für Ihr Geschäft
  • Die Abrechnung von Leasingverträgen - Was Leasinggesellschaften dürfen und worauf Sie achten sollten
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