Gesellschaftsrecht in der Insolvenz – Teil 47 – Risikogeschäfte und unwirtschaftliche Ausgaben

5.4.2.2.2 Eingehen von Risikogeschäften und unwirtschaftliche Ausgaben nach § 283 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3

Ein Geschäftsführer macht sich strafbar, wenn er Risikogeschäfte durchführt oder unwirtschaftliche Ausgaben tätigt. Risikogeschäfte sind strafbar, wenn Verlustgeschäfte, Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren vorgenommen werden und diese den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechen.

  • Verlustgeschäfte liegen vor, wenn Geschäfte auf Vermögensminderung ausgelegt sind und tatsächlich zu einer Vermögensminderung führen.
  • Spekulationsgeschäften sind Geschäfte mit besonders hohem Verlustrisiko wie bspw. die Beteiligung an einem unseriösen Unternehmen, Spekulation mit Waren auf ausländischen Märkten oder Kreditgewährung ohne Bonitätsprüfung (Fußnote)
  • Differenzgeschäfte sind Finanztermingeschäfte, die den besonderen Regeln der §§ 37d WpHG ff. unterliegen.

Solche Risikogeschäfte sind nur dann nicht strafbar, wenn sie den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft entsprechen. Damit sind bspw. Geschäfte zulässig bei denen Waren unter Wert verkauft werden wenn sie zu verderben drohen. Ein spezielles Verlustgeschäft liegt nach § 283 Abs. 1 Nr. 3 vor, wenn Waren oder Wertpapiere auf Kredit angeschafft wurden und diese daraufhin erheblich unter ihrem wahren Wert veräußert werden.

Neben der Eingehung von Risikogeschäften, steht auch das Ausführen unwirtschaftlicher Ausgaben unter Strafe. Unwirtschaftliche Ausgaben liegen vor, wenn das „Notwendige“ das „Übliche“ übersteigt und die Ausgaben im betrachteten Wirtschaftszeitraum in keinem Verhältnis zum vorhandenen Vermögen stehen. Unwirtschaftliche Ausgaben sind bspw. Spiel oder Wette, wenn dabei übermäßige Beträge verbraucht werden. Ebenso handelt es sich beim Schleuderverkauf in der Regel um unwirtschaftliche Ausgaben. Dabei werden Güter auf Kredit beschafft und dann erheblich unter Wert, entgegen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft, veräußert oder abgegeben (Fußnote). Unproblematisch sind einzelne Verlustgeschäfte im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft, wie bspw. Räumungsverkäufe und Lockvogel-Angebote.

5.4.2.2.3 Vortäuschen von Rechten oder Anerkennen frei erfundener Rechte § 283 Abs. 1 Nr. 4

Neben dem Beiseiteschaffen von Gegenständen der Insolvenzmasse und der Ausführung von Risikogeschäften, steht auch das Vortäuschen von Rechten anderer oder das Anerkennen frei erfundener Rechte unter Strafe. Während bspw. durch Risikogeschäfte die Aktiva der Insolvenzmasse verringert werden, werden durch das Vortäuschen von Rechten die Passiva künstlich vergrößert. Dadurch kommt es ebenfalls zu einer Verkürzung der Befriedigungsquote der Gläubiger. Die Befriedigungsquote muss aufgrund der Schuldnerhandlung nicht real geschmälert worden sein (Fußnote) um eine Strafbarkeit zu begründen.

Ein Recht wird vorgetäuscht, wenn es rechtlich nicht besteht. Die Rechte müssen damit frei erfunden sein. Beispiel für das Vortäuschen von Rechten ist u.a. das Erhöhen tatsächlich existierender Forderungen. Auch das Unterlassen von prozessualen Schritten gegen eine unberechtigte Forderung, obwohl bekannt ist, dass die Forderung unbegründet ist, unterfällt dem Tatbestand des Vortäuschens und ist damit strafbar. Ebenso kann der Schuldner über die Höhe und den Rang einer Forderung täuschen bzw. diese erfundenen Rechte anerkennen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Gesellschaftsrecht in der Insolvenz“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht und Thomas Dörner, wissenschaftlicher Mitarbeiter, 1. Auflage 2014, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-26-7


 

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Stand: Dezember 2014


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Harald Brennecke, Rechtsanwalt

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Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

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    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
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Normen: § 283 StGB

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