Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers - Teil 43 – Vorenthalten und veruntreuen von Arbeitsentgelt gemäß §266a StGB

4.2.1.3 Vorenthaltung und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gemäß § 266a StGB

4.2.1.3.1 Allgemeines

Durch die Vorschrift werden das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, insbesondere die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung unter Strafe gestellt. Die Vorschrift hat einen untreueähnlichen Charakter und soll die Gewährleistung des Sozialversicherungsvolumens sowie die Vermögensinteressen der Arbeitnehmer schützen (vgl. Lackner/Kühl, StGB, § 266a, Rn. 1).

Täter im Sinne der Vorschrift ist der Arbeitgeber. Dazu zählen gemäß § 14 StGB auch die Organe und Vertreter des Arbeitgebers. Für einen Geschäftsführer ist damit die Vorschrift ebenfalls von großer Bedeutung, da im Zusammenhang mit der Abführung der Sozialversicherung ein großes strafrechtliches Haftungspotenzial vorhanden ist.

4.2.1.3.2 Tathandlung gemäß Absatz 1

Gemäß § 266a Abs. 1 StGB wird derjenige bestraft, der die Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung vorenthält. Zu den Beiträgen gehören, die bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gemäß den Vorschriften des SGB anfallenden Beträge für die Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie für die Arbeitsförderung. Es handelt sich damit um die vom Arbeitgeber abzuziehenden Bestandteile des Bruttogehalts, welche an die entsprechenden Einzugsstellen weitergeleitet werden (vgl. Lackner/Kühl, StGB, § 266a, Rn. 6).

Ein Vorenthalten dieser Beträge liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Beträge nicht ordnungsgemäß bis zum Fälligkeitstag an die Einzugsstelle abführt. Gemäß § 23 Abs. 1 SGB IV sind die Beiträge spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats der ausgeübten Beschäftigung fällig.

Ein Vorenthalten liegt nicht vor, wenn dem Arbeitgeber die Zahlung unmöglich ist, bspw. bei Zahlungsunfähigkeit. Diese Ausnahme greift allerdings nur in engen Grenzen. Hat der Täter es unterlassen, Rücklagen für die Beiträge zur Sozialversicherung zu bilden, bzw. die restlichen vorhandenen liquiden Mittel für anderweitige Zwecke genutzt, kann er sich nicht auf die Unmöglichkeit der Zahlung berufen, da er seine Handlungsunfähigkeit selbst herbeigeführt hat (vgl. Lackner/Kühl, StGB, § 266a, Rn. 10).

Eine Strafbarkeit entfällt im Rahmen der Zahlungsunfähigkeit nur dann, wenn die 3-Wöchige Antragsfrist zur Stellung eines Insolvenzantrags läuft und der Geschäftsführer sich bei der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge schadensersatzpflichtig gemäß § 65 S. 1 GmbHG, § 15a Abs. 1 InsO machen würde (vgl. Lackner/Kühl, StGB, § 266a, Rn. 10).

4.2.1.3.3 Tathandlung gemäß Absatz 2

Neben dem Vorenthalten der Arbeitnehmerbeiträge ist nach Absatz 2 auch strafbar, wenn der Arbeitgeber über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige bzw. unvollständige Angaben tätigt, oder die Angaben pflichtwidrig unterlässt und es dadurch zu einem Vorenthalten der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung kommt.

Die Angaben sind unrichtig, wenn diese von der Wirklichkeit abweichen bzw. unvollständig, wenn sie in wesentlichen Punkten lückenhaft sind (vgl. Lackner/Kühl, StGB, § 266a, Rn. 12). Ein Unterlassen der Angaben liegt vor, wenn gar keine Angaben übermittelt werden bzw. diese nicht rechtzeitig an die entsprechende Stelle übermittelt werden. Die Angaben sind grundsätzlich erforderlich zur Feststellung der Beitragshöhe des Arbeitgebers zur Sozialversicherung. Durch die Tathandlung nach Absatz 2 wird diese Berechnung verhindert, bzw. verzerrt, sodass der Erfolg der Handlung in einem Vorenthalten der Arbeitgeberbeiträge liegt und damit auch eine Strafbarkeit gemäß § 266a StGB ausgelöst wird.

4.2.1.3.4 Tathandlung gemäß Absatz 3

Absatz 3 der Vorschrift stellt das Einbehalten und Nichtzahlen von Teilen des Arbeitsentgelts unter Strafe. Die Haftung wird ausgelöst, wenn eine Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers besteht und der Arbeitnehmer über die Nichtzahlung bzw. die Einbehaltung der Arbeitsentgeltanteile nicht, oder nicht rechtzeitig informiert wird. Ein Einbehalten liegt vor, wenn vom Arbeitgeber nur ein gekürzter Betrag ausgezahlt wird. Entsprechend liegt eine Nichtzahlung vor, wenn der Arbeitgeber die Arbeitsentgeltanteile nicht an den Gläubiger des Arbeitnehmers weiterleitet. Von Absatz 3 einbezogene Teile des Arbeitsentgelts sind insbesondere vermögenswirksame Leistungen nach dem fünften Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer, vereinbarte freiwillige Zahlungen an Renten- und Pensionskassen oder an die Sozialversicherung (vgl. BeckOK, StGB, § 266a, Rn. 26).

4.2.1.3.5 Vorsatz und Strafmaß

Für alle Tathandlungen der Vorschrift ist bedingter Vorsatz ausreichend. Eine Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht ist nicht erforderlich. Das Strafmaß reicht von einer Geldstraße bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Gemäß Absatz 4 tritt eine Verstärkung des Strafmaßes auf bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe ein, wenn ein besonders schwerer Fall vorliegt. Ein solcher besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter aus grobem Eigennutz in großem Umfang Beiträge vorenthält, gefälschte Belege einreicht, oder kollusiv mit einem Amtsträger zusammenarbeitet, welcher seine Befugnisse missbraucht.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht und Robin Bachmayer, Wirtschaftsjurist LL.B., erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-29-8.


 

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Stand: Dezember2014


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Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
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  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

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