Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG – Teil 21 – BGH, Urteil vom 11.01.2011 / 03

Dabei habe es der BGH allerdings versäumt, klare Grenzen einer gesellschaftsrechtlich legitimen Verwendung der Gesellschafterdaten zu ziehen. Er erkenne aber grundsätzlich an, dass diesbezüglich eine Missbrauchsgefahr bestehe.

Das Urteil hat Zustimmung insoweit erfahren, als es den lnformationsanspruch auf ein Recht sui generis stützt.. Das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, sei in jedem Vetragsverhältnis selbstverständlich. Dies sei nachvollziehbar für das Leitbild der auf enge personenrechtliche Beziehungen ausgerichteten Personengesellschaft, und finde in den dieser zugrundeliegenden Gesellschaftsverträgen in aller Regel auch Bezugspunkte, z. B. bedarf der Beitritt eines Gesellschafters jeweils einer in Teilen sogar einstimmig zu fassenden Beschlussfassung. Anders sei dies bei einer Publikumsgesellschaft. Der Gesellschafter einer Publikums-KG könne nicht auf die personelle Zusammensetzung Einfluss nehmen. Ein Informationsanspruch auf Mitteilung der Mitgesellschafter sei nicht zwingend erforderlich.

Es sei zweifelhaft, ob der BGH den gesteigerten Anforderungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. l BDSG Rechnung trage. Danach sei es nicht ausreichend, dass die Datenübermittlung lediglich für Vertragszwecke dienlich ist, sondern die Datenübermittlung müsse zwingend erforderlich sein.

Zwischen der Aktiengesellschaft und der Publikumsgesellschaft würden zu Recht Parallelen gesehen. In beiden Fällen sei ein anonymer Kreis von Gesellschaftern beteiligt, jeweils mit dem Ziel, Kapital gewinnbringend anzulegen. Ein Namensaktionär dürfe nur Auskunft verlangen zu den Daten seiner Person. Nicht erfasst sei ein Anspruch darauf, auch die Namen seiner Mitaktionäre zu erfahren. Dies belege eine gesetzgeberische Wertung mit Bedeutung auch für das Recht der Publikumsgesellschaften. Dem Datenschutz werde mehr Gewicht eingeräumt als der Möglichkeit, dass Aktionäre untereinander Bündnisse bilden können und auf diese Weise ihre Rechte insbesondere in der Minderheit durchzusetzen versuchen.
Die Annahme, dass die zwischen Treuhänder und Treugeber abgeschlossenen Vereinbarungen eine gesellschaftsrechtliche Verbindung darstellt, würde nicht automatisch zu einem Offenlegungsanspruch anderer Gesellschafter der Publikums-KG oder anderer Treugeber gegenüber einem Treugeber führen. Denn entscheidend sei, in welchem Verhältnis eine solche gesellschaftsrechtliche Beziehung bestehe. Bezogen auf die Gesellschaft sei nur der Treuhänder deren Gesellschafter. Hieran würde auch eine gesellschaftsvertragliche Beziehung zwischen Treuhänder und Treugeber sowie der Treugeber zueinander nichts ändern. Sie würde dem Direktgesellschafter keinen Anspruch auf Offenlegung der Treugeber vermitteln, da dieser nicht Partei dieses Gesellschaftsverhältnisses wäre und hieraus einen Anspruch ableiten kann. Bezogen auf die Treugeber zueinander würde die Annahme einer gesellschaftsrechtlichen Bindung zwischen Treugeber und Treuhänder zunächst nur in diesem Verhältnis bestehen. Solange andere Treugeber nicht in dieses Rechtsverhältnis auf Grund der konkret getroffenen Abreden einbezogen sind oder durch sie eine eigene Rechtsbeziehung geschaffen haben, könnten auch sie aus diesem Verhältnis keinen Offenlegungsanspruch ableiten.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-28-1.


 

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Stand: November 2014


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Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

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    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

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