Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings – Teil 25 – Anpassungsklauseln für Leasingraten


Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Felix Steengrafe
Diplom-Jurist


8.3.1.4. Anpassungsklauseln für Leasingraten

Da die vertragliche Beziehung zwischen dem Leasinggeber und dem Leasingnehmer über einen langen Zeitraum besteht, ist eine Kalkulation der Kosten durch den Leasinggeber nur schwer möglich. Aus diesem Grund werden Anpassungsklauseln verwendet. Durch diese Klauseln kann das Leasingentgelt einseitig angepasst werden (Fußnote). Diese Klauseln müssen als AGB jedoch den Anforderungen des § 307 BGB genügen. Keine unangemessene Benachteiligung nach § 307 BGB ist die Klausel, die eine Anpassung aus Gründen vorsieht, die in der Sphäre des Leasingnehmers liegen.

Beispiel:

Zwischen dem Leasingnehmer LN und dem Leasinggeber LG besteht ein Leasingvertrag über einen Pkw. LN gab bei Vertragsschluss an 30.000 km im Jahr zu fahren und vereinbarte daraufhin mit LG eine Leasingrate von 200,00 Euro im Monat. Aufgrund einer anderen beruflichen Entwicklung fährt LN nun 100.000 km im Jahr.
In den AGB ist die Klausel enthalten, wonach LG das Leasingentgelt einseitig anpassen kann, wenn sich die von LN gefahrene Strecke erheblich erhöht. Deshalb kann LG die Leasingraten in diesem Fall einseitig anpassen.

Ebenfalls zulässig ist eine automatische Klausel, wonach eine lineare Steigerung der Kosten vorgesehen ist.

Beispiel:

Leasingnehmer LN und Leasinggeber LG schlossen einen Leasingvertrag ab. In den AGB zu dem Leasingvertrag wurde vereinbart, dass „die Verwaltungskosten ab Vertragsschluss 0,6125 % p.Q betragen. Der Verwaltungskostenbetrag erhöht sich zudem jährlich um 6% des Vorbetrags“. Diese Klausel ist zulässig, da diese lineare Steigerung LN die Möglichkeit gibt, bei Vertragsschluss zu erkennen, wie sich die Kosten entwickeln werden.

Schließlich kann der Leasingnehmer bei den Automatikklauseln im Vorfeld erkennen, wie sich die Kosten entwickeln werden. Insgesamt muss jede Klausel dem Transparenzgebot genügen, wonach diese möglichst konkret formuliert werden muss (Fußnote).


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Leasingrecht - Einführung in das Recht des Leasings“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kaptalmarktrecht und Felix Steengrafe, Diplom-Jurist, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-26-7


 

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Felix Steengrafe
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Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Oktober 2014


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Über die Autoren:

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei allen Fragen zu Leasingverträgen, Leasingabrechnungen, Kündigungen von Leasingverträgen und Schäden am Leasinggut. 
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Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht. 

Carola Ritterbach hat im Leasingrecht und Bankrecht veröffentlicht:

  • "Leasingrecht - eine Einführung in das Recht des Leasings", ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht
  • „Kreditvertragsrecht“, 2014, ISBN 978-3-939384-35-9, Verlag Mittelstand und Recht
  • „Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken“, 2015, ISBN 978-3-939384-45-8, Verlag Mittelstand und Recht
  • „Bankvertragsrecht“, 2014, ISBN 978-3-939384-32-8, Verlag Mittelstand und Recht
  • „Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht“, 2015, ISBN 978-3-939384-30-4, Verlag Mittelstand und Recht
  • „Kreditsicherheiten“, 2015, ISBN 978-3-939384-27, Verlag Mittelstand und Recht

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Leasingrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Sie bietet im Bereich des Leasingrechts folgende Vorträge an:

  • Sale and lease back – Vorteile und Risiken für Leasingnehmer
  • Grundlagen des Leasingrechts
  • Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten im Leasingrecht
  • Rückkaufvereinbarungen und Andienungsrecht im Leasing


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