Neuerungen durch das Honorar-Anlageberatungsgesetz

Die Anlageberatung auf Honorarbasis gehört schon seit vielen Jahren zum gängigen Angebot vieler Banken. Im Unterschied zu der sogenannten provisionsgestützten Anlageberatung erhält der Anlageberater bei einer Honorar-Beratung nicht für jeden Fonds oder jede Versicherung, die er dem Anleger vermittelt, eine Provision, sondern er wird für die Beratungstätigkeit an sich durch den Anleger bezahlt, egal ob und was er am Ende vermittelt.

Diese Form der Anlageberatung war bis dato nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt.

Durch das neue Honoraranlageberatungsgesetz, das ab dem 1. August 2014 in Kraft tritt, gibt es erstmals gesetzliche Vorschriften zur Honorar-Anlageberatung, die in das Wertpapierhandelsgestz (WpHG) integriert werden. Ziel der Neuerung ist eine bessere und neutralere Anlageberatung der Bankkunden sowie eine klarere Vergütungsregelung. Die Bankkunden sollen absehen können, wie die Beratung zu vergüten ist und wer bezahlen muss. Das ist vor allem deshalb wichtig, weil für den Kunden bei der provisionsgestützten Anlageberatung gerade kein Beratungshonorar fällig wird, sondern der Berater durch die Herausgeber der Finanzprodukte (Emittenten) mittels Provisionen direkt vergütet wird. Diese Zusammenhänge sind vielen Anlegern nicht bewusst.

Die neuen gesetzlichen Regelungen legen fest, dass ein Honorar-Anlageberater sich ausschließlich vom Kunden bezahlen lassen darf und nur unter engen Voraussetzungen zusätzliche Provisionen vom Emittenten erhalten darf. Solche zusätzlichen Provisionen müssen direkt an den Kunden weitergegeben werden und sind nur dann erlaubt, wenn kein vergleichbares Produkt ohne Provision erhältlich wäre. So soll vermieden werden, dass ein Anlageberater ein besonderes Interesse daran hat, bestimmte Anlagen zu verkaufen, die ihm eine höhere Provision bescheren. Der Kunde soll sicher sein, dass bei honorarbasierter Beratung der Berater neutral ist und nur im Kundeninteresse agiert. Provisionen, die nicht an den Kunden weitergeleitet werden können, z.B. Incentive-Reisen, sind generell verboten.

Durch das neue Gesetz werden den Honorar-Anlageberatern auch bestimmte Wohlverhaltenspflichten auferlegt. Der Berater muss sich einen umfänglichen Überblick über die am Markt erhältlichen Finanzprodukte verschaffen, bevor er den Kunden beraten und ihm Produkte empfehlen darf. Das Angebot des Beraters muss darüber hinaus hinsichtlich der Produkte und der Emittenten breit gestreut sein. Honorar-Berater dürfen sich also nicht auf bestimmte Produkte oder Anbieter beschränken, z.B. indem sie nur Produkte aus dem eigenen Konzern anbieten. Ein Honorar-Berater darf sich auch nicht darauf beschränken, Finanzprodukte anzubieten, die das Unternehmen dem er angehört selbst auf dem Markt herausgegeben hat oder die von Emittenten angeboten werden, die eng mit dem Unternehmen des Beraters verbunden sind. So sollen Interessenkonflikte des Beraters vermieden werden. Er muss allein im Interesse des Kunden agieren und ihn neutral beraten.

Das bedeutet nicht, dass Honorar-Berater den Anlageinteressenten keine Produkte empfehlen dürfen, die sie selbst oder eng verbundene Unternehmen auf den Markt gebracht haben. Solche Empfehlungen kann der Berater nach wie vor aussprechen, wenn diese für den Kunden geeignet sind. Empfiehlt der Berater solche Produkte, muss er den Kunden auf die Zusammenhänge hinweisen und mitteilen, dass er selbst oder der nahestehende Anbieter ein Interesse am Geschäftsabschluss haben. Festpreisgeschäfte, also Finanzgeschäfte, bei denen zwischen dem Kunden und der Bank ein fester Preis ausgehandelt wird, egal mit welchem Volumen gehandelt wird, dürfen vom Berater nicht empfohlen werden. Hier gerät der Berater grundsätzlich in einen Interessenkonflikt, weil er einerseits den Kunden beraten, andererseits für sein Unternehmen einen möglichst hohen Festpreis erreichen will. Solche Konflikte sollen vermieden werden.

Eine Bank oder ein anderes Unternehmen, das nicht ausschließlich Honorar-Anlageberatung betreibt, muss die Honorar-Anlageberatung organisatorisch und personell von der anderweitigen Anlageberatung trennen. Dies soll einer unabhängigen Beratung dienen. Das Unternehmen darf den Beratern auch keine Vertriebsvorgaben machen, die im Widerspruch zu den Kundeninteressen stehen könnten.

Wenn alle diese Vorgaben und Pflichten erfüllt werden, können Beratungs-Unternehmen sich in das Honorar-Anlageberaterregister bei der Bundesfinanzanstalt für Finanzaufsicht (BaFin) eintragen lassen. Diese Eintragung ist Voraussetzung dafür, dass das Unternehmen die Honorar-Anlageberatung anbieten darf. Der Begriff der Honorar-Anlageberatung ist somit gesetzlich geschützt. Der Kunde kann darauf vertrauen, dass die gesetzlichen Vorgaben erfüllt werden, wenn er eine Honorar-Anlageberatung in Anspruch nimmt. Die BaFin kann Finanzinstitute, die gegen die gesetzlichen Vorgaben verstoßen, aus dem Register löschen.

Auf der Internetseite der BaFin können Anlage-Interessenten einen Überblick darüber erhalten, welche Institute Honorar-Anlageberatung anbieten. So haben Kunden die Möglichkeit zu erkennen, wo sie eine sichere Honorar-Anlageberatung erhalten können.


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: September 2014


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Über die Autoren:

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach arbeitet seit vielen Jahren im Bereich des Bankrechts. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie unterstützt Verbraucher und Unternehmer in jeglichen Bereichen, in denen Schwierigkeiten mit ihren Banken aufgetreten sind oder drohen aufzutreten.

Beispiele aus dem Tätigkeitsbereich von Rechtsanwältin Carola Ritterbach:

  • Beratung und Vertretung von Bankkunden bei allen Fragen hinsichtlich Darlehensverträgen, Kreditsicherheiten, wie beispielsweise Bürgschaften oder Grundschulden und Kapitalanlagen wie z.B. Wertpapiere oder Fonds
  • Durchsetzung von Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüchen bei Bankberatungsfehlern, z.B. beim Abschluss von offenen oder geschlossenen Immobilienfonds, Schiffsfonds, Zinsdifferenzgeschäften, Swapverträgen etc.
  • Beratung bei Fragen zur Anlagevermittlung und Prospekthaftung
  • Rückabwicklung von Bankanlageprodukten, die sich im Nachhinein als Verlust erweisen
  • Abwehr von Ansprüchen aus sittenwidrigen Angehörigen-Bürgschaften oder Darlehensmitübernahmen
  • Abwehr von Forderungen aus unzulässigen Klauseln in Bankverträgen
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  • Begleitung bei Sanierungen notleidender Finanzierungen
  • Unterstützung bei allen Fragen rund um das Girokonto, Sparbuch und dem elektronischen Zahlungsverkehr Wahrung des Bankgeheimnisses und Beanspruchung von Bankauskünften
  • Beratung und Vertretung im Bereich des Factorings

Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
  • Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
  • Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
  • Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
  • Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht

 

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Rechtsanwältin Ritterbach bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

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