Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht – Teil 10 – Tipps zum Steuern sparen II

e) § 13 I Nr.2 b ErbStG

Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive in vollem Umfang, wenn die Vorraussetzung des § 13 I Nr.2 a erfüllt sind und 1. der Steuerpflichtige bereit ist, die Gegenstände den geltenden Bestimmungen der Denkmalspflege zu unterstellen
2. die Gegenstände sich seit mindestens 20 Jahren im Besitz der Familie befinden oder im Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes oder national wertvoller Archive nach dem Gesetz zum Schutz des deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung eingetragen sind.

Aus dem Zusammenspiel der §§ 13 I Nr. 2 a und b ErbStG ergibt sich, dass bei einem denkmalgeschützten Objekt grundsätzlich 60% des Wertes steuerfrei sind. Doch wann gehört einem ein Denkmal? Das lässt sich leicht beantworten. Ein Denkmal gehört einem dann, wenn es von der zuständigen Denkmalbehörde als Denkmal ausgewiesen wurde. Weiterhin typisch für ein Denkmal ist, dass die Kosten für das Denkmal die erzielten Einnahmen übersteigen. Das Erfordernis, dass die jährlichen Kosten die erzielten Einnahmen übersteigen, ist insbesondere dann erfüllt, wenn im Zusammenhang mit den begünstigungsfähigen Gegenständen keinerlei Einnahmen erzielt werden, wobei dieses Kriterium bei nur einem einmaligen Überschuss wohl nicht zu verneinen ist. Neben den Mietzahlungen sind auch sonstige Einnahmen, wie z.B. Besichtigungseinnahmen auf der „Haben“ – Seite zu berücksichtigen. Um eine Steuerbegünstigung oder gar –Freistellung zu erhalten, versuchen sie ihr Grundstück als Denkmal ausweisen zu lassen. Als negative Folge in diesem Zusammenhang ist aber noch zu beachten, dass sie das Grundstück für die Forschung oder zum Zwecke der Volksbildung zumindest manchmal bereitstellen müssen. Wird ihr Grundstück als Denkmal ausgewiesen, können sie erheblich Steuern sparen.

f) § 13 I Nr.3 ErbStG

Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, der für Zwecke der Volkswohlfahrt der Allgemeinheit ohne gesetzliche Verpflichtung zur Benutzung zugänglich gemacht ist und dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, sofern die jährlichen Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen übersteigen.

g) § 13 I Nr.4 ErbStG - Erwerb nach § 1969 BGB [Dreißigster]

Der Unterhalt, welchen der Erbe den Familienangehörigen des Erblasser, die zur Zeit des Todes des Erblasser zu dessen Hausstand gehörten, gem. § 1969 BGB gewähren muss.

Nach §1969 I 1 BGB ist im Falle eines Erbfalls der Erbe verpflichtet, Familienangehörigen, die zur Zeit des Erbfalls zum Hausstand des Erblassers gehörten und von ihm Unterhalt bezogen, in den ersten dreißig Tagen nach Eintritt des Erbfalls in demselben Umfang Unterhalt zu gewähren und die Benutzung der Wohnung zu gewähren. Diese Kosten sind also nicht steuerpflichtig und sind von einem etwaigen steuerpflichtigen Erwerb abzuziehen.

h) § 13 I Nr.4a ErbStG - Zuwendungen unter Lebenden: Familienwohnheim

Zuwendungen unter Lebenden, mit denen der eine Ehegatte dem anderen Ehegatten Eigentum oder Miteigentum an einem im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegenen bebauten Grundstück im Sinne des § 181 I Nr.1 bis 5 BauGB verschafft, soweit darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird (Familienheim), oder den anderen Ehegatten von eingegangenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder der Herstellung des Familienheims freistellt. Entsprechendes gilt, wenn ein Ehegatte nachträglich Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand für ein Familienheim trägt, das im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten oder im Eigentum des anderen Ehegatten steht. Die Sätze 1 und 2 gelten für Zuwendungen zwischen Lebenspartnern entsprechend.

Festzustellen ist zunächst, dass §13 I Nr. 4a ErbStG nur dann angewendet wird, wenn es sich um eine Schenkung handelt. Handelt es sich hingegen um einen Erbfall, greift §13 I Nr. 4a ErbStG nicht. §13 I Nr. 4a ErbStG stellt eine Besonderheit im Rahmen des Erbschafts- und Schenkungssteuerrechts dar. Sie sind nämlich in der Lage das Familienwohnheim ohne Berücksichtigung der persönlichen Freibeträge zu übertragen. Was aber ist ein Familienwohnheim? Ein Familienwohnheim ist ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Haus oder eine Wohnung. Voraussetzung ist nur, dass die Einrichtung der Mittelpunkt des familiären Lebens ist. Entscheidend ist die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken der Eheleute und der zur Familie gehörenden Kinder und Enkelkinder. Ein Ferien- oder Wochenendhaus erfüllt dieses Kriterium nicht, sodass sie diese nicht unter Ausschluss der Freibetragsregelung übertragen lassen können. Das FG (Finanzgericht) Rheinland – Pfalz hat mit Urteil vom 18.02.1999 entscheiden, dass die Steuerbefreiungsvorschrift des §13 I Nr. 4a ErbStG nicht anwendbar ist, wenn eine Wohnung eines schenkweise übertragenen Hauses fremdvermietet ist. Erwähnenswert ist außerdem, dass §13 I Nr. 4a ErbStG keine Wertgrenze enthält. Sie können demnach auch Luxuswohnungen im Rahmen des §13 I Nr. 4a ErbStG übertragen. In der heutigen Zeit, in der zumeist ein Haus auch für wirtschaftliche Zwecke genutzt wird, ist außerdem zu erörtern, ob diese wirtschaftliche Nutzung dem Begriff des Familienwohnheims entgegensteht. Im Rahmen der Auslegung des §13 I Nr. 4b ErbStG wurde dieser Umstand von den Gerichten berücksichtigt. Somit schließt grundsätzlich ein eventuell vorhandenes Arbeitszimmer eine Steuerbefreiung nicht aus. Von Fällen zu denen ein Grundsatz besteht, werden aber auch Ausnahmen gemacht. Das Arbeitszimmer muss nämlich zum einen im Verhältnis zur Gesamtgröße des Gebäudes von untergeordneter Bedeutung sein. Eine untergeordnete Bedeutung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn es ca. 15% der Wohnfläche nicht übersteigt. Eine weitere Ausnahme wird von den Finanzämtern dann gemacht, wenn der Charakter eines Wohnheims durch einen intensiven Kundenverkehr zerstört wird, wie z.B. bei Betreiben eines Ladengeschäftes.
Von der Regelung des §13 I Nr.4a ErbStG können sie mehrfach profitieren, indem sie nacheinander mehrfach Familienwohnheime schenken. Zu beachten ist aber, dass jeder Ehegatte immer nur ein Einfamilienwohnheim besitzen kann. Dies schließt aber nicht aus, dass das zuvor erworbene Objekt verkauft werden kann, denn gemäß §13 I Nr. 4a ErbStG besteht keine Behaltensfrist für das begünstigt erworbene Grundstück.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Insolvenzrecht, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-16-8.


 

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Stand: Juli 2014


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Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.

Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:

  • "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
  • „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8

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Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

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