Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG – Teil 10 – Informations- und Einberufungsrecht der Gesellschafter

b) Maßnahmen zum Schutz des Interesses auf effektive Ausübung von Gesellschafterrechten

aa) Informationsrechte

Die Informationsrechte sind als gesellschafterliche „Grundrechte“ von besonderer Bedeutung. Schließlich kann ein Gesellschafter keine Rechtsposition effektiv wahrnehmen, wenn er nicht über hinreichende Information verfügt.(Fußnote)
Informationsrechte können nach ihrem Gegenstand und / oder ihrem Rechtsinhaber unterschieden werden. In erster Hinsicht geht es einerseits um die Gewährung von Einsicht in Geschäftsunterlagen und andererseits um die positive Auskunftserteilung.(Fußnote) Eine solche positive Auskunftserteilung im Sinne des Informationsrechts ist auch die Mitteilung der Daten der anderen Gesellschafter. Die Auskunft ist für die Kläger erforderlich, um ihre mitgliedschaftlichen Rechte wahrnehmen zu können. Bei den Gesellschafterversammlungen können die Treugeber zwar mit anderen anwesenden Treugebern und Kommanditisten in Kontakt treten und auf diesem Weg Namen und Adressen erfahren. Dieser Weg ist aber weit aufwendiger, als eine Datei oder Liste mit den Namen und Adressen zu erhalten. Zudem kann auf diesem Weg allenfalls ein geringer Anteil an Namen und Anschriften in Erfahrung gebracht werden. Nicht nur, dass auf den Versammlungen üblicherweise bei weitem nicht sämtliche Anteilseigner zugegen sind, hinzu tritt, dass in der zur Verfügung stehenden Zeit nur ein geringer Teil der Anwesenden angesprochen werden kann. Hinsichtlich ihres Interesses, dass sie die Namen auch für eine etwaige Mehrheitenbildung im Voraus benötigen, können die Kläger nicht darauf verwiesen werden, ihre Rechte ad hoc in den jeweiligen Gesellschafterversammlungen geltend zu machen. Die Wahrnehmung ihrer grundlegenden Rechte hinge in diesem Fall maßgeblich davon ab, welche Treugeber und Gesellschafter ebenfalls auf den jeweiligen Gesellschafterversammlungen anwesend sind.(Fußnote)
Das HGB schließt in § 166 Abs. 2 den Kommanditisten von den weitgehenden Kontrollrechten des § 118 Abs. 1 HGB aus, die einem persönlich haftenden Gesellschafter zustehen, der nicht an der Geschäftsführung beteiligt ist.(Fußnote)


bb) Recht zur Einberufung von Gesellschafterversammlungen

Auch in einer Publikums-KG besteht ein Recht zur Einberufung der Gesellschafterversammlung mit einer bestimmten Tagesordnung. Ein Verlangen auf Einberufung ist an den Komplementär zu richten. Sofern dieser dem nicht nachkommt, gilt § 50 Abs. 3 GmbH analog. Es muss sich also eine 10 %-ige Minderheit finden. Das Einberufungsrecht ist unverzichtbar.(Fußnote)
Gerade hier ist es für die effektive Ausübung der Gesellschafterrechte wichtig für die Anleger, die Mitgesellschafter kontaktieren zu können, um sich mit anderen Treugebern oder Kommanditisten zusammenschließen zu können. Dies setzt voraus, dass sie deren Namen und Anschriften kennen.

Bei der Publikums- KG sind Mehrheitsbeschlüsse die Regel. Jedoch erfolgt die Ausübung des Stimmrechts der Kommanditisten sehr oft durch einen Treuhänder. Während bei der normalen Kommanditgesellschaft Mehrheitsbeschlüsse, die sich auf eine Änderung der Grundlagen der Gesellschaft, insbesondere auf eine Einlagenerhöhung beziehen, vorab im Vertrag in allen Einzelheiten festgelegt sein müssen, gilt dieser sogenannte Bestimmtheitsgrundsatz nicht für die Publikumsgesellschaft, die auf den Beitritt weiterer Kommanditisten zugeschnitten ist. Bei der Publikumsgesellschaft sind daher auch die Grundlagen des Gesellschaftsverhältnisses betreffende Mehrheitsbeschlüsse zulässig, selbst wenn die vertragsändernden Maßnahmen nicht im Vertrage näher bezeichnet wurden.(Fußnote)

Bei den Gesellschafterversammlungen können die Treugeber zwar mit anderen anwesenden Treugebern und Kommanditisten in Kontakt treten und auf diesem Weg Namen und Adressen erfahren. Dieser Weg ist aber weit aufwendiger, als eine Datei oder Liste mit den Namen und Adressen zu erhalten. Zudem kann auf diesem Weg allenfalls ein geringer Anteil an Namen und Anschriften in Erfahrung gebracht werden.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Insolvenzrecht, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-28-1.


 

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Stand: Juli 2014


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

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  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
  • Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

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