Klauseln über die Verjährung von Bürgschaftsforderungen in Banken-AGB - Teil 02

Eine solche Regelung in den AGB einer Bank-Bürgschaftserklärung ist wirksam. Sie benachteiligt den Bürgen als Vertragspartner der Bank nicht unangemessen.

Die Klausel ist zunächst nicht deshalb unwirksam, weil sie unklar im Sinne von § 305c Abs. 2 BGB ist. Dies würde nämlich voraussetzen, dass mindestens zwei Auslegungsmöglichkeiten für die Klausel bestehen, sodass der Bürge nicht wissen und erkennen kann, was genau mit der Klausel gemeint ist. In der Rechtsprechung und auch der einschlägigen Literatur wurde zwar lange diskutiert, ob bei dieser Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken Unklarheiten bestehen, die zur Unwirksamkeit der Klausel führen oder nicht.
Legt man aber die Klausel aus Sicht eines verständigen, durchschnittlichen Vertragspartners aus, so ergibt sich klar und deutlich, dass die Fälligkeit der Bürgschaftsforderung erst mit der Inanspruchnahme des Bürgen durch die Bank eintreten soll. Der Bürge kann eindeutig herauslesen, dass er erst dann leisten muss, wenn die Bank ihn dazu auffordert. Auch dass der Verjährungszeitpunkt der Bürgschaftsforderung hierdurch nach hinten verschoben werden kann, ist für den Bürgen klar erkennbar. Dass dabei das Wort „Fälligkeit“ in der Klausel nicht fällt, ist unschädlich.

Die Klausel ist auch keine überraschende und deshalb unwirksame Klausel gem. § 305c Abs.1 BGB. Überraschend ist eine Klausel in AGB, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser nach den Umständen der Verwendung der Klausel nicht ernstlich mit ihr zu rechnen braucht.
Dies trifft auf die hier in Frage stehende Klausel aber nicht zu, sodass sie gerade nicht ungewöhnlich ist. Maßgeblich sind nämlich die Begleitumstände des Vertragsschlusses, insbesondere, ob durch die Klausel in einem nur geringen oder in einem erhöhten Maße vom Gesetz abgewichen wird und ob die Klausel eine für den jeweiligen Geschäftskreis übliche oder unübliche Regelung trifft.

Die Klausel ist darüber hinaus nicht nach § 307 Abs.1 Satz 1 unwirksam, weil sie den Bürgen nicht unangemessen benachteiligt. Eine entsprechende Benachteiligung liegt nur dann vor, wenn der Verwender seine Eigeninteressen in nicht hinnehmbarer eigennütziger Weise auf Kosten der schützenswerten Interessen des Vertragspartners durchsetzt, ohne die Interessen des Vertragspartners zu beachten. Dies ist aber hier gerade nicht der Fall.
Die Interessen des Bürgen werden in den meisten der hier in Frage stehenden Klauseln schon dadurch gewahrt, dass in der Klausel auch die Regelung enthalten ist, dass vor Inanspruchnahme des Bürgen zunächst der Hauptschuldner in Anspruch genommen werden muss. Der Bürge muss also nur insoweit haften, wie der Hauptschuldner die Schuld nicht begleichen kann. Außerdem können Zinsansprüche gegen den Bürgen - die ebenfalls erst ab Fälligkeit entstehen - aufgrund der Klausel erst später geltend gemacht werden, was dem Bürgen ebenfalls entgegen kommt.

Entsprechend den hier dargestellten Ausführungen hat der BGH am 26.02.2013 (Az XI ZR 417/11) die Wirksamkeit einer solch dargestellten Fälligkeitsklausel bejaht, die im Rahmen eines Bürgschaftsvertrages aus dem Jahre 2002 verwendet wurde. Auch für erst nach 2003 abgeschlossene Bürgschaftsverträge, die eine entsprechende Klausel enthalten, dürfte von der Wirksamkeit der Klausel ausgegangen werden.


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Mai 2014


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  • Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
  • Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
  • Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht

 

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

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Gericht / Az.: BGH (Az XI ZR 417/11)

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