Leasingrecht - Einführung in das Recht des Leasings – Teil 10 – Zulässigkeit der Bindungsfrist


Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Felix Steengrafe
Diplom-Jurist


7.2.1. Zulässigkeit einer längeren Bindungsfrist gegenüber einem Verbraucher

Gegenüber einem Verbraucher1 ist eine Frist in den AGB von einem Monat zulässig. Diese einmonatige Bindung an das Angebot folgt daraus, dass der Leasinggeber unter anderem die Bonität des Antragenden prüfen muss (Graf von Westphalen, in: von Westphalen, Der Leasingvertrag, S. 168).
Längere Bindungsfristen verstoßen gegen § 308 Abs. 1 Nr. 1 BGB und sind gegenüber einem Verbraucher unzulässig.

Beispiel:

Verbraucher LN möchte bei der Leasinggesellschaft LG einen Laptop leasen. In den AGB ist eine Klausel enthalten, die eine Bindungsfrist an das Angebot von zwölf Monaten vorsieht. Diese Annahmefrist verstößt gegen § 308 Abs. 1 Nr. 1 BGB und ist daher nach § 306 BGB unwirksam, sodass das dispositive Gesetzesrecht gilt und LN einen Monat an sein Angebot auf Abschluss des Leasingvertrags gebunden ist.


7.2.2. Zulässigkeit einer längeren Bindungsfrist gegenüber einem Unternehmer

Von einem Unternehmer verlangt der Leasinggeber regelmäßig die Vorlage der Unterlagen nach § 18 KWG, wenn ein Betrag in Höhe von 750.000 Euro oder zehn Prozent des zur Haftung zur Verfügung stehenden Eigenkapitals des Leasinggebers überschritten wird. Nach § 18 KWG kann hiervon abgesehen werden, wenn das Verlangen der Offenlegung aufgrund von Sicherheiten oder der Mitverpflichtung eines Dritten unbegründet wäre. Diese Unterlagen sind unter anderem Steuerbescheide, Bilanzen, Geschäftsberichte usw. Aufgrund dieser Unterlagen soll die Bonität des zukünftigen Leasingnehmers geprüft werden. Dennoch rechtfertigt diese gesetzliche Pflicht des Leasinggebers keine längere Bindung an das Angebot.
Dies ergibt eine Inhaltskontrolle einer solchen Klausel nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 308 Abs. 1 BGB und § 147 BGB. Daher gilt auch hier die Frist von einem Monat.
Damit diese Klausel jedoch wirksam ist, müssen die beim Leasinggeber einzureichenden Unterlagen eindeutig benannt werden. Ein Zweifel darf nicht bestehen (Graf von Westphalen, in: von Westphalen, Der Leasingvertrag, S. 169).

Beispiel:

Die Leasinggesellschaft LG verlangt für eine Annahme des Leasingvertrags von dem Leasingnehmer LN die Vorlage „gewisser Unterlagen“. LN kann nicht entnehmen, welche Unterlagen er LG zur Verfügung stellen muss, sodass LN ein Monat an sein Angebot gebunden ist.

Die Klausel, dass der Leasingnehmer auf Nachfrage des Leasinggebers weitere Unterlagen zur Prüfung der Bonität nachreichen muss, ist unwirksam (Graf von Westphalen, in: von Westphalen, Der Leasingvertrag, 169). Aufgrund einer solchen Klausel könnte der Leasingnehmer die Bindungsfrist an das Angebot nämlich nicht mehr berechnen. Schließlich ist für den zukünftigen Leasingnehmer nicht ersichtlich, was unter weiteren Unterlagen zu verstehen ist und der Leasingnehmer wird hierdurch unangemessen benachteiligt.

Beispiel:

Die Leasinggesellschaft LG gibt an, welche Unterlagen der Leasingnehmer LN zur Prüfung der Bonität einreichen soll. Allerdings enthalten die AGB die Klausel, dass „gegebenenfalls weitere Unterlagen zur Prüfung nachzureichen sind und der Antragende auch während dieser Zeit an sein Angebot gebunden ist“.
Diese Klausel benachteiligt LN unangemessen und ist daher unwirksam.

Zulässig ist jedoch eine Klausel, wonach sich die Bindungsfrist verlängert, wenn der Leasingnehmer die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig einreicht. Die Gründe hierfür muss der Leasingnehmer zu vertreten haben. Diese Klausel entspricht der gesetzlichen Regelung des § 147 Abs. 2 BGB. Schließlich stimmt dies mit den regelmäßigen Umständen überein, dass die erforderlichen Unterlagen eingereicht werden. Allerdings muss auch der Leasinggeber versuchen, die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zu erhalten.

Beispiel:

In den AGB ist eine Klausel enthalten, wonach der Leasingnehmer weiterhin an sein Angebot gebunden ist, wenn er die - in der Klausel genau bezeichneten - Unterlagen nicht rechtzeitig bei dem Leasinggeber einreicht. Der mögliche Leasingnehmer ist daher weiter an sein Angebot auf den Abschluss des Leasingvertrags gebunden und der Vertrag kommt mit der Annahme des Leasinggebers zustande.

Unzulässig ist ein im Vorhinein erklärter Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Leasingrecht - Einführung in das Recht des Leasings“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kaptalmarktrecht und Felix Steengrafe, Diplom-Jurist, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-26-7


 

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Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: April 2014


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Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
  • Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
  • Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
  • Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
  • Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht

 

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

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