Gesellschaftsrecht in der Insolvenz - Teil 01 - Einführung

1. Einführung

Dieses Buch richtet sich an Unternehmer, Gesellschafter und Geschäftsführer gleichermaßen. Es soll einen Überblick über das Gesellschaftsrecht in der Insolvenz verschaffen, ohne sich dabei zu sehr in juristischen Details zu verlieren. Auch soll es dabei helfen, die mitunter umfangreichen Haftungsrisiken frühzeitig zu erkennen und zu vermeiden.

Knapp 44% aller Unternehmensinsolvenzen im Jahr 2012 betrafen Unternehmen, die als GmbH firmierten. Dabei betrug die Summe der gegen die insolventen GmbHs gerichteten Gläubigerforderungen mehr als 30 Milliarden Euro. Dass hierdurch ein gewisses Risiko besteht, ist offenkundig.

Folglich ist der Schwerpunkt dieses Buches auf die umfangreichen Haftungsfragen der haftungsbeschränkten Unternehmensformen gerichtet. Dennoch werden hier auch die Personengesellschaften in den entscheidenden Punkten berücksichtigt. Bei der Bearbeitung dieses Buches wurde der aktuelle Stand der Rechtsprechung bis Juli 2013 berücksichtigt.

In diesem Buch werden die einschlägigen Grundlagen der Insolvenzordnung skizziert und Haftungen der an einem Unternehmen wesentlich beteiligten Personenkreise erörtert. Ebenso werden die Grundsätze der Kapitalerhaltung und des Kapitalersatzes erläutert. Sofern Beispiele verwendet werden, basieren diese vorwiegend auf realen Sachverhalten, welche in Urteilen oder Entscheidungen von Gerichten festgehalten worden sind. Im Kapitel „Glossar“ werden die verwendeten Fachbegriffe erläutert.

1.1 Kapitel

Grundlegendes zur Insolvenzordnung
In diesem Kapitel werden die grundlegendsten Begriffe der Insolvenzordnung erläutert, da auf diese im weiteren Verlaufe des Buches immer wieder Bezug genommen wird.

1.1.1 Verwaltungs- und Verfügungsrecht

Nach § 80 Abs. 1 S. 1 InsO verliert der Schuldner mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht, über das zur Insolvenzmasse --> 1.2 gehörende Vermögen zu verfügen. Dieses Recht geht auf den Insolvenzverwalter über, der nach § 148 Abs. 1 InsO das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung nimmt.

1.1.1.1 Rechtswirkungen

Die Wirkungen der Verfahrenseröffnung treten mit der Beschlussunterzeichnung durch den Insolvenzrichter ein und nicht erst ab der Bekanntgabe, Zustellung oder Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses. Erst mit der Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens enden diese Beschränkungen.Verfügt der Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Gegenstand aus der Insolvenzmasse, so ist diese Verfügung nach § 81 Abs. 1 S. 1 InsO unwirksam.

Beispiel:
Ein GmbH-Geschäftsführer verkauft nach der Verfahrenseröffnung eine zum Unternehmen gehörende Maschine. Dieses Geschäft ist unwirksam. Der Kauf wird rückabgewickelt und dem Käufer der Kaufpreis aus der Insolvenzmasse zurückerstattet.

1.1.1.1.1 Umfang der Rechtswirkungen

Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse des Insolvenzverwalters sind auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen des Schuldners beschränkt. Folglich kann es insolvenzfreies Vermögen geben, über das frei verfügt werden kann. Dazu zählt das unpfändbare Vermögen des Schuldners, nicht vermögensrechtliche Rechte und das durch den Insolvenzverwalter aus dem Insolvenzbeschlag Freigegebene.
Es werden jedoch nur Gegenstände freigegeben, die entweder wertlos sind oder deren Veräußerungskosten die zu erwartenden Einnahmen übersteigen – also die Masse schmälern würden. Der BGH führt hierzu beispielsweise ein erheblich kontaminiertes Grundstück an.

1.1.1.1.2 Eigentümerstellung des Schuldners

Der Schuldner verliert seine Eigentümerstellung an der insolvenzbefangenen Masse nicht und ist weiterhin Eigentümer. Ebenso bleibt er auch Inhaber der darunter fallenden Forderungen und Rechte. Gleiches gilt, wenn der Insolvenzverwalter Sachen oder Rechte für das Schuldnerunternehmen zu Masse hinzuerwirbt.

1.1.1.1.3 Geschäfts-, Scheck- und Wechselfähigkeit

Durch den Verlust des Verwaltungs- und Verfügungsrechtes wird die Geschäftsfähigkeit des Schuldners nicht beschränkt. Ebenso bleibt er bzw. das Schuldnerunternehmen Scheck- und Wechselfähig.

1.1.1.1.4 Kaufmanns- und Arbeitgebereigenschaft

Die Kaufmannseigenschaft bleibt so lange bestehen, bis der Insolvenzverwalter das Handelsunternehmen aufgibt oder es veräußert. Der Schuldner behält auch nach dem Übergang der Verwaltungsbefugnis seine Arbeitgebereigenschaft. Das heißt, dass das Schuldnerunternehmen weiterhin Vertragspartner der Arbeitsverträge bleibt. Lediglich die Arbeitgeberfunktionen werden durch den Insolvenzverwalter ausgeübt.



 

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Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Dezember 2013


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

  • Rechtsformwahl
  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
  • Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: §§ 81 Abs. 1,148 Abs. 1 InsO

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