Erwerbsminderungsrente und Berufsunfähigkeitsrente - Teil 01 - Einführung

Autor(-en):
Anna Martyna Werchracki
wissenschaftliche Mitarbeiterin


Vorwort

Ein Autounfall, eine schwere Krankheit, eine Behinderung und dadurch arbeitsunfähig - so etwa stellen sich viele Menschen ihr persönliches Schreckensszenario vor. Doch für einige wird eben dieses Schreckensszenario zur Wirklichkeit. Durch ein plötzliches oder auch schleichendes Ereignis werden Betroffene aus dem Berufsleben gerissen und sind nicht mehr in der Lage, selbstständig für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Wie geht es dann weiter?

Das deutsche Netz aus Sozialversicherungen sichert solche Notlagen für Arbeitnehmer und seit 2001 auch für Selbstständige ab. Im Falle einer Erwerbsminderung ergeben sich zahlreiche Ansprüche an die Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung, die den Betroffenen vor finanzieller Not schützen sollen. Bleibt die berufliche Leistungsfähigkeit längerfristig gemindert, greifen die Renten wegen Erwerbsminderung, die bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden können.

Die Renten wegen Erwerbsminderung sollen den Schwerpunkt dieses Leitfadens darstellen. Betroffene und Interessierte finden hier die wichtigsten Informationen zu Voraussetzungen, Antrag und Bezug sowie hilfreiche Tipps, um ihr Recht möglichst effektiv durchsetzen zu können.

1. Allgemeine Voraussetzungen

1.1 Überblick

Die Renten wegen Erwerbsminderung sind nach § 43 SGB VI für Betroffene vorgesehen, die erwerbsgemindert sind und die Regelarbeitsgrenze noch nicht erreicht haben. Wer bereits das reguläre Rentenalter erreicht hat, braucht keine Rente wegen Erwerbsminderung zu beantragen. Hier greift die normale Altersrente.

Als teilweise erwerbsgemindert gilt eine Person, die unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes, wegen Krankheit oder Behinderung, nur noch weniger als sechs Stunden täglich arbeiten kann. Voll erwerbsgemindert ist eine Person, die unter den genannten Bedingungen nur noch weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann. Der erlernte oder zuletzt ausgeübte Beruf spielt dabei keine Rolle.

Beispiel

Der gelernte Maurer M ist seit 10 Jahren in einem mittelständischen Bauunternehmen beschäftigt, als er einen Bandscheibenvorfall erleidet. Eine mehrwöchige Rehabilitation kann seine Schmerzen erheblich lindern, als Maurer kann er jedoch aufgrund der irreversiblen Schädigung seiner Wirbelsäule nicht mehr arbeiten. Der Chef des Bauunternehmens B bietet M daraufhin eine Stelle im Büro an. Diese kann M trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen ausüben. M gilt somit nicht als erwerbsgemindert, da er in einem anderen Beruf in Vollzeit arbeiten kann.

Diese Regelung gilt jedoch nicht für Personen, die vor dem 02.01.1961 geboren sind. Diese Personengruppe kann eine Rente wegen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit beantragen, wenn der gelernte oder ein anderer, gleichwertiger Beruf, nur noch weniger als sechs Stunden täglich ausgeübt werden kann.

Die Rente wegen Erwerbsminderung greift nur dann, wenn Betroffene trotz medizinischer und beruflicher Rehabilitation nicht im Stande sind, für den eigenen Lebensunterhalt aufzukommen. Es gilt der Grundsatz „Reha vor Rente“. Der Rentenversicherungsträger wird also grundsätzlich bei Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente überprüfen, ob Möglichkeiten bestehen, die Erwerbsfähigkeit des Betroffenen wiederherzustellen oder zumindest zu steigern. [1] Zudem sollte der Betroffene noch vor der Antragstellung auf eine Rente wegen Erwerbsminderung eventuelle Ansprüche gegen die Unfallversicherung abklären. Diese haben nach Maßgabe des § 93 SGB VI nämlich Vorrang vor Ansprüchen aus der Rentenversicherung.

Weitere Voraussetzungen für einen Anspruch auf EM-Rente sind die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit und das Vorliegen der besonderen, versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.


[1] Für detaillierte Informationen zu Ansprüchen auf medizinische und berufliche Rehabilitation empfiehlt sich die Broschüre „Mit Rehabilitation wieder fit für den Job“ der Deutschen Rentenversicherung.

 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - Erwerbsminderungs- und Berufsunfähigkeitsrente

Autor(-en):
Anna Martyna Werchracki
wissenschaftliche Mitarbeiterin


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Dezember 2013


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt ihre Mandanten insbesondere bei allen Fragen um Allgemeine Versicherungsbedingungen, dem Versicherungsvertragsrecht, Fragen zur Begründung und Beendigung von Versicherungsverhältnissen, dem Recht der Versicherungsaufsicht unabhängig vom Versicherungstyp.
Sie berät und vertritt bei der Prüfung von Lebensversicherungsverträgen und Beraterhaftungsfällen in der Versicherungsvermittlung. Daneben berat Rechtsanwältin Dibbelt im Krankenversicherungsrecht und vertritt ihre Mandanten in gerichtlichen Verfahren.

Das besondere Interesse von Rechtsanwältin Dibbelt liegt im Bereich der Betrieblichen Altersversorgung sowie versicherungsrechtlichen Fragestellungen im Rahmen von Insolvenzen.

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0421-2241987-0

 

 


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosVersicherungsrechtUnfallversicherung
RechtsinfosVersicherungsrechtRentenversicherung
RechtsinfosVersicherungsrechtKrankenversicherung
RechtsinfosVersicherungsrechtVorsorge
RechtsinfosVersicherungsrechtVorsorgeRentenversicherung