Einführung ins Urheberrecht - 27 - Schranken des Urheberrechts

6. Schranken des Urheberrechts

Die Schranken des Urheberrechts befinden sich im 6. Abschnitt in den §§ 44a ff. UrhG des UrhG.

Die Schranken stellen einen Ausgleich zwischen den Interessen des Urhebers und den Interessen der Werkvermittler und Endnutzer dar. (Fußnote)
Wie bereits erläutert, sind das Urheberrecht und die Verwertungsrechte absolute Rechte. Das bedeutet jedoch nicht, dass sie uneingeschränkte Rechte darstellen.

Beispiel:

§ 16 UrhG weist dem Urheber das ausschließliche Vervielfältigungsrecht zu (vgl. hierzu 4.3.3.1.1).
Dennoch kann das ausschließliche Vervielfältigungsrecht eingeschränkt werden, z.B. wenn es sich um öffentliche Reden nach § 48 UrhG handelt. Diese dürfen auch ohne Zustimmung und ohne Vergütung vervielfältigt werden. Dies stellt eine Einschränkung des Rechts des Verwertungsrechtsinhabers dar.

Das Urheberrecht und die Verwertungsrechte werden im UrhG oft eingeschränkt, meistens zugunsten der Allgemeinheit. Es gibt zeitliche und inhaltliche Schranken.

  • Zeitliche Schranken 6.1
  • Inhaltliche Schranken 6.2

6.1 Zeitliche Schranken

Das Urheberrecht als solches besteht nicht zeitlich unbeschränkt. Es erlischt mit dem Ablauf einer gewissen Zeit. Nach Ablauf dieser Zeit kann die Allgemeinheit auf das Werk zugreifen und es benutzen.

Zeitliche Beschränkungen des Urheberrechts regeln die §§ 64 ff UrhG.

Nach § 64 UrhG erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers. Danach ist es der Allgemeinheit erlaubt, das Werk zu nutzen.

Hat ein Werk mehrere Urheber, erlischt gem. § 65 I UrhG das Urheberrecht nach dem Tode des längstlebenden Miturhebers (§ 8 UrhG).
Für Filmwerke muss § 65 II UrhG beachtet werden.

Sollte ein Werk anonym oder pseudonym sein, erlischt das Urheberrecht nach siebzig Jahren nach der Veröffentlichung, gem. § 66 I 1 UrhG.

Wurde ein Werk 70 Jahre nach seiner Erschaffung noch nicht veröffentlicht, erlischt es dann nach § 66 I 2 UrhG. Offenbart der Urheber seine Identität innerhalb der Frist von § 66 I 1 UrhG, berechnet sich die Dauer des Urheberrechts nach § 64 UrhG und § 65 UrhG.

Für die Berechnungen der Fristen gilt § 69 UrhG.

6.2 Inhaltliche Schranken

Die inhaltlichen Beschränkungen des Urheberrechts ergeben sich aus den Schranken der §§ 44a ff. UrhG.
Es wird zuweilen versucht, diese nach gewissen Kriterien einzuteilen. Eine solche Einteilung bleibt notwendigerweise unscharf, da viele der in §§ 44a ff. UrhG erwähnten Schranken mehr als einen Zweck verfolgen. (Fußnote)
Da es sich vorliegend um ein Buch zur Einführung in das Urheberrecht handelt, liegt das Hauptaugenmerk nicht auf einer genauen Einteilung. Vielmehr sollen nun einige besonders relevante Schranken dargestellt werden, die in der Praxis und für das Verständnis dieses Abschnittes besonders relevant sind.

  • Öffentliche Reden, § 48 UrhG 6.2.1
  • Berichterstattung über Tagesereignisse, § 50 UrhG 6.2.2
  • Zitate, § 51 UrhG 6.2.3
  • Öffentliche Wiedergabe, § 52 UrhG 6.2.4
  • Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung, § 52a UrhG und Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven, § 52b UrhG 6.2.5
  • Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch, § 53 UrhG 6.2.6
  • Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe in Geschäftsbetrieben, § 56 UrhG 6.2.7
  • Unwesentliches Beiwerk, § 57 UrhG 6.2.8
  • Werke in Ausstellungen, öffentlichem Verkauf und öffentlich zugänglichen Einrichtungen, § 58 UrhG 6.2.9
  • Werke an öffentlichen Plätzen, § 59 UrhG 6.2.10
  • Bildnisse, § 60 UrhG 6.2.11
  • Nicht dargestellte Schranken 6.2.12


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Einführung ins Urheberrecht“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Simon Hofmann, wissenschafticher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2011, ISBN 978-3-939384-12-0


 

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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

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Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Abmahnungen wegen urheberrechtswidriger Nutzung von Daten, Karten, Texten (wie z.B. Vertragswerken oder AGB in ihrer Gesamtheit), Fotos oder Bildern. Er gestaltet und prüft Lizenzverträge zur Regelung der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke oder zur Übertragung von Nutzungsrechten für Agenturen, Künstler, Firmen, Rechteverwerter und Medienunternehmen. Er prüft und gestaltet Verwertungsverträge, setzt Verwertungsrechte durch und schützt diese. Er berät bei der Gestaltung von  Webseiten, Unternehmensdarstellungen, Werbeauftritten und Prospekten und prüft deren rechtssichere Darstellung. Rechtsanwalt Brennecke vertritt bei Schadensersatzansprüchen wegen verletzten Urheberrechten an Bildern, Texten, Musik, Videos und anderen Werken. Er vertritt Autoren und Urheber bei der Durchsetzung angemessener Vergütungsansprüche, beispielsweise aufgrund erweiterter Nutzung.

Harald Brennecke hat zum Thema Urheberrecht und Lizenzrecht veröffentlicht:

  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • „Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0
  • "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Urheberrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Rechtsanwalt Brennecke bietet Vorträge, Seminare und Schulungen im Urheberrecht an, unter anderem zu den Themen:

  • Medien, Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Urheberrecht – Nicht alles, was Spaß macht, ist auch erlaubt
  • Lizenzvertragsgestaltung
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  • Der Kauf von Nutzungsrechten an Texten
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