Einführung ins Urheberrecht - 13 - Das Ausstellungsrecht und Verwertungsrechte in unkörperlicher Form

4.3.3.1.4 Das Ausstellungsrecht;§ 18 UrhG

Das Ausstellungsrecht nach §§ 15 I Nr.3, 18 UrhG ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke eines unveröffentlichten Werkes der bildenden Künste oder eines unveröffentlichten Lichtbildwerkes öffentlich zur Schau zu stellen.
Dem Urheber steht dieses Ausstellungsrecht nur so lange zu, wie das Werk unveröffentlicht ist. Ist es veröffentlicht worden, ist das Ausstellungsrecht erloschen.
Im Zusammenhang mit dem Ausstellungsrecht muss die Vorschrift des § 44 II UrhG beachtet werden. Nach diesem darf der Eigentümer des Originalwerkes der bildenden Künste oder eines Lichtbildwerkes, ein Werk öffentlich ausstellen, auch wenn dieses noch gar nicht veröffentlich ist. Etwas anderes gilt nach § 44 II 2. Hs. UrhG nur dann, wenn der Urheber dies bei der Veräußerung ausdrücklich ausgeschlossen hat.

4.3.3.2 Die Verwertungsrechte in unkörperlicher Form (Recht der öffentlichen Wiedergabe)

  • Das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht, § 19 UrhG => 4.3.3.2.1
  • Weitere Rechte nach den §§ 19a ff. UrhG => 4.3.3.2.2
  • Die Bearbeitungen und Umgestaltungen, § 23 UrhG und freie Benutzung, § 24 UrhG => 4.3.3.2.3

4.3.3.2.1 Das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht, § 19 UrhG

Das Gesetz selbst besagt, was unter den jeweiligen Rechten zu verstehen ist.
Das Vortragsrecht ist nach § 19 I UrhG das Recht, ein Sprachwerk durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen.

Beispiel:

Lesungen und Vorträge

Das Aufführungsrecht nach § 19 II UrhG ist das Recht, ein Werk der Musik durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen oder ein Werk bühnenmäßig darzustellen.
Das Ausführungsrecht regelt zwei Fälle:

(1) Die Darbietung von Werken der Musik, die öffentlich zu Gehör gebracht werden.

Beispiel:

Konzerte

(2) Die bühnenmäßige Darstellung eines Werkes.

Beispiel:

Opern oder Musicals

Nach § 19 III UrhG umfassen Vortragsrecht und Aufführungsrecht das Recht, Vorträge und Aufführungen außerhalb des Raumes, in dem die persönliche Darbietung stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.
Hier geht es um das Recht bezüglich der Übermittlung in andere Räume
Das Vorführungsrecht ist nach § 19 IV UrhG das Recht, ein Werk der bildenden Künste, ein Lichtbildwerk, ein Filmwerk oder Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art durch technische Art durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.

Beispiel:

Wiedergabe eines Filmes.

4.3.3.2.2 Weitere Rechte nach den §§ 19a ff. UrhG

Dem Urheber stehen weiterhin die Rechte nach den §§ 19a ff UrhG zu. Das ist nach § 19a UrhG das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, nach § 20 UrhG das Senderecht, nach § 20a UrhG der Europäischen Satellitensendung, nach § 20b UrhG das Recht der Kabelweitersendung, nach § 21 UrhG das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger und nach § 22 UrhG das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung.
Eine genauere Darstellung soll hier unterbleiben, da dies für eine Einführung in das Urheberrecht zu weit führen würde. Das Gesetz hält hier jeweils eine Definition für die jeweiligen Rechte bereit.

4.3.3.2.3 Bearbeitungen und Umgestaltungen, § 23 UrhG und freie Benutzung, § 24 UrhG

Bevor § 23 UrhG näher dargestellt werden soll, soll nochmals auf den Unterschied zwischen § 3 UrhG und § 23 UrhG hingewiesen werden, was dem besseren Verständnis nachfolgender Ausführungen dient.
§ 3 UrhG regelt die Frage des Schutzes von Bearbeitungen nach dem UrhG. § 23 UrhG hingegen, regelt die Frage unter welchen Voraussetzungen Bearbeitungen verwertet werden dürfen. (Fußnote)
Nach § 23 UrhG dürfen Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden.
§ 23 UrhG regelt nach dessen Formulierung, dass sowohl die Veröffentlichung als auch die Verwertung der Bearbeitung oder anderen Umgestaltungen unter dem Einwilligungsvorbehalt des Urhebers des Ausgangswerkes verwertet werden. § 23 S.2 UrhG normiert, dass in den dort genannten Fällen schon die Herstellung der Bearbeitung oder Umgestaltung der Einwilligung des Urhebers des Ausgangswerkes bedarf Dies ist nach § 23 S.2 UrhG beispielsweise bei der Verfilmung des Werkes der Fall oder den Nachbau des Werkes der Baukunst der Fall.
Im Zusammenhang mit § 23 UrhG muss § 24 UrhG betrachtet werden.
Nach § 24 UrhG darf ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.
Wichtig ist nach § 24 UrhG, dass hier eine Zustimmung seitens des Urhebers des benutzten Werkes, für die Veröffentlichung und Verwertung nicht gefordert wird.
Dies ist aber nur dann der Fall wenn eine freie Benutzung im Sinne des § 24 UrhG vorliegt. Eine freie Benutzung liegt vor, wenn die Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes verblassen lässt. (Fußnote)
Bei der freien Benutzung tritt somit das Ausgangswerk völlig in den Hintergrund.
Grob gesagt lässt sich zweierlei festhalten (Fußnote):

(1) Bei der Übertragung in eine andere Kunstgattung wird man oft eine freie Benutzung annehmen können.

(2) Ist dieselbe Werkart betroffen, bedarf es einer strengen Prüfung im Einzelfall, um eine freie Benutzung bejahen zu können.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Einführung ins Urheberrecht“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Simon Hofmann, wissenschafticher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2011, ISBN 978-3-939384-12-0


 

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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

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Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Abmahnungen wegen urheberrechtswidriger Nutzung von Daten, Karten, Texten (wie z.B. Vertragswerken oder AGB in ihrer Gesamtheit), Fotos oder Bildern. Er gestaltet und prüft Lizenzverträge zur Regelung der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke oder zur Übertragung von Nutzungsrechten für Agenturen, Künstler, Firmen, Rechteverwerter und Medienunternehmen. Er prüft und gestaltet Verwertungsverträge, setzt Verwertungsrechte durch und schützt diese. Er berät bei der Gestaltung von  Webseiten, Unternehmensdarstellungen, Werbeauftritten und Prospekten und prüft deren rechtssichere Darstellung. Rechtsanwalt Brennecke vertritt bei Schadensersatzansprüchen wegen verletzten Urheberrechten an Bildern, Texten, Musik, Videos und anderen Werken. Er vertritt Autoren und Urheber bei der Durchsetzung angemessener Vergütungsansprüche, beispielsweise aufgrund erweiterter Nutzung.

Harald Brennecke hat zum Thema Urheberrecht und Lizenzrecht veröffentlicht:

  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • „Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0
  • "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Urheberrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Rechtsanwalt Brennecke bietet Vorträge, Seminare und Schulungen im Urheberrecht an, unter anderem zu den Themen:

  • Medien, Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Urheberrecht – Nicht alles, was Spaß macht, ist auch erlaubt
  • Lizenzvertragsgestaltung
  • Der Gebrauchtsoftwarekauf
  • Der Kauf von Nutzungsrechten an Texten
  • Vertriebslizenzen in Recht und Praxis


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Normen: § 15 UrhG, § 18 UrhG, § 19 UrhG; § 44 UrhG; § 19 a UrhG; § 23 UrhG; § 24 UrhG ; § 44 UrhG; § 3 UrhG

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