Einführung ins Urheberrecht - 09 - Die Urheberpersönlichkeitsrechte

4. Inhalt des Urheberrechts

4.1. Allgemeines

Nach § 11 S.1 UrhG schützt das Urheberrecht (UrhR) den Urheber in seiner geistigen und persönlichen Beziehung zum Werk und in der Nutzung desselbigen.

Daraus wird zweierlei deutlich: Zum einen möchte das UrhR die Beziehung des Urhebers zu seinem geschaffenen Werk schützen. Zum anderen wird damit ein einheitlicher Schutz des Urhebers an seinen geistig-persönlichen und vermögensrechtlichen Interessen bezweckt. Hieraus folgt, dass das UrhR unter Lebenden nicht übertragbar, jedoch vererblich ist, vgl. § 28 UrhG.

Der Urheber kann somit nur durch die Einräumung von Nutzungsrechten (§ 29 II UrhG) über sein UrhR verfügen, vgl. hierzu Punkt 5.2.2.

Der Gesetzgeber teilt die einzelnen urheberrechtlichen Befugnisse in Urheberpersönlichkeitsrechte (§§ 12-14 UrhG), Verwertungsrechte (§§ 15-24 UrhG) und sonstige Rechte des Urhebers (§§ 25-27 UrhG) ein.

4.2 Die Urheberpersönlichkeitsrechte, §§ 12-14 UrhG

Es existieren folgende Urheberpersönlichkeitsrechte:

  • Das Veröffentlichungsrecht, § 12 UrhG => 4.2.1
  • Die Anerkennung der Urheberschaft, § 13 UrhG => 4.2.2
  • Die Entstellung des Werkes, § 14 UrhG => 4.2.3

4.2.1 Das Veröffentlichungsrecht, § 12 UrhG

Nach § 12 I UrhG hat der Urheber das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk veröffentlicht werden darf. Der Urheber hat das Recht, den Zeit-punkt und die Form der Veröffentlichung zu bestimmen. Er kann die Veröffentlichung selbst vor-nehmen oder das Werk durch Dritte veröffentlichen lassen. Die Veröffentlichung kann zum Beispiel durch Zugänglichmachung eines Werkes im Internet oder in einem Internet-Forum oder durch Versendung an eine News Group erfolgen. Demgegenüber ist die Versendung einer E-Mail an einen oder mehrere Empfänger – etwa an eine private oder unternehmensinterne E-Mail-Verteilerliste – keine Veröffentlichung i. S. v. § 12, da und soweit es sich um bei den Empfängern um einen abgegrenzten Personenkreis handelt, der durch gegenseitige Beziehungen bzw. – in einem Unternehmen – durch Beziehungen zum Arbeitgeber untereinander verbunden ist. Gleiches gilt regelmäßig für die Verfügbarmachung eines Werkes im unternehmensinternen Intranet. (Fußnote)

§ 12 I UrhG regelt das sogenannte Erstveröffentlichungsrecht. (Fußnote)

Hat der Urheber das Veröffentlichungsrecht ausgeübt, so kann er dies kein zweites Mal tun. Das Veröffentlichungsrecht ist mit der ersten Veröffentlichung verbraucht. (Fußnote)

§ 12 II UrhG regelt das Recht der ersten Inhaltsmitteilung. (Fußnote)

Danach ist es dem Urheber vorbehalten, den Inhalt seines Werkes vorzustellen und inhaltlich zu beschreiben, solange er nicht bereits das Werk selbst oder eine wesentliche inhaltliche Beschreibung veröffentlicht hat.

4.2.2. Anerkennung der Urheberschaft, § 13 UrhG

Nach § 13 S.1 UrhG hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk.

Dies trägt den materiellen Interessen des Urhebers Rechnung. Durch die Urheberbezeichnung kann eine Werbewirkung und daraus können Folgeauf-träge resultieren. Besonders wichtig erscheint diese Vorschrift im Hinblick auf Plagiate. Der Urheber kann mittels § 13 UrhG gegen Plagiatoren vorgehen, denn diese maßen sich eine Urheberschaft an dem fremden Werk an. (Fußnote)

Nach § 13 S.2 UrhG kann der Urheber bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.

§ 13 S.2 gewährt dem Urheber zweierlei Rechte (Fußnote):

(1) Das Recht auf Anonymität.

(2) Das Recht sein Werk mit einer Abkürzung oder einem Pseudonym zu versehen.

Strittig und bisher nicht entschieden ist, ob eine Branchenüblichkeit zu einem Verzicht auf das Benennungsrecht führen kann. (Fußnote)

Beispiel:

Kein Nutzer würde es akzeptieren, vor der Nutzung einer Software einen Abspann von tausend Programmierernamen anschauen zu müssen.

Das sollte allerdings nicht verhindern, dass nicht zumindest ein Link auf eine Liste der Programmierernamen vorhanden ist, den der Nutzer aufrufen kann.

Soweit im Internet eine Namensnennung innerhalb des urheberrechtlich geschützten Werkes nicht möglich oder unpraktikabel ist, wird zumindest ein Hyperlink anzubringen sein, über den sich der Nutzer über den Urheber informieren kann. Der Copyright-Vermerk „©“ (c in einem Kreis) genügt nicht den Anforderungen des § 13, da mit „©“ (c in einem Kreis) regelmäßig der Rechtsinhaber und nicht der Werkschöpfer bezeichnet wird.

Das Setzen eines Hyperlinks auf eine fremde Internetseite stellt keinen Verstoß gegen das Namensnennungsrecht dar, da es sich hierbei um einen bloßen Verweis auf eine fremde Website handelt. Dagegen verstoßen Deep Links, bei denen fremde Dateien aufgerufen und in die eigene Website integriert werden, gegen das Namensnennungsrecht, sofern nicht hinreichend deutlich wird, dass der Nutzer jetzt eine fremde Website eines anderen Urhebers betrachtet. Soweit der Nutzer beim Framing über die Zuordnung der Website getäuscht wird, liegt ebenfalls ein Verstoß gegen § 13 vor. (Fußnote)


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Einführung ins Urheberrecht“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Simon Hofmann, wissenschafticher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2011, ISBN 978-3-939384-12-0


 

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Stand: Dezember 2012


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

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Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Abmahnungen wegen urheberrechtswidriger Nutzung von Daten, Karten, Texten (wie z.B. Vertragswerken oder AGB in ihrer Gesamtheit), Fotos oder Bildern. Er gestaltet und prüft Lizenzverträge zur Regelung der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke oder zur Übertragung von Nutzungsrechten für Agenturen, Künstler, Firmen, Rechteverwerter und Medienunternehmen. Er prüft und gestaltet Verwertungsverträge, setzt Verwertungsrechte durch und schützt diese. Er berät bei der Gestaltung von  Webseiten, Unternehmensdarstellungen, Werbeauftritten und Prospekten und prüft deren rechtssichere Darstellung. Rechtsanwalt Brennecke vertritt bei Schadensersatzansprüchen wegen verletzten Urheberrechten an Bildern, Texten, Musik, Videos und anderen Werken. Er vertritt Autoren und Urheber bei der Durchsetzung angemessener Vergütungsansprüche, beispielsweise aufgrund erweiterter Nutzung.

Harald Brennecke hat zum Thema Urheberrecht und Lizenzrecht veröffentlicht:

  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • „Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0
  • "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Urheberrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Rechtsanwalt Brennecke bietet Vorträge, Seminare und Schulungen im Urheberrecht an, unter anderem zu den Themen:

  • Medien, Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Urheberrecht – Nicht alles, was Spaß macht, ist auch erlaubt
  • Lizenzvertragsgestaltung
  • Der Gebrauchtsoftwarekauf
  • Der Kauf von Nutzungsrechten an Texten
  • Vertriebslizenzen in Recht und Praxis


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, unter:
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