Einführung ins Urheberrecht - Teil 03 - Das Werk

2.1.4 Individualität

Wie schon eingangs erwähnt, lassen sich die drei Elemente des Werkbegriffes im Urheberrecht (Persönliche Schöpfung, Geistiger Inhalt, Formgebung) unter dem Gesichtspunkt der Individualität zusammenfassen. Die Individualität ist das Herzstück des Werkbegriffes.

Die Voraussetzung der Individualität bewirkt, dass nur solche Werke Schutz erfahren können, die über eine gewisse Gestaltungshöhe verfügen.

Mit anderen Worten, nicht individuell ist, was jeder so machen würde. (Fußnote) Es darf sich nicht um ein Allerweltsprodukt handeln.

Beispiel:

Ein Postkartentext aus dem Urlaub, der sich in der Beschreibung des Wetters und Essens erschöpft, verfügt nicht über diese Individualität und kann nicht als literarisches Werk angesehen werden.

An die sogenannte Schöpfungshöhe wird keine besonders hohe Anforderung gestellt. Es genügt ein geringer Schöpfungsgrad. Nur im Bereich wissenschaftlich technischer Werke und bei Werken der angewandten Kunst legt die Rechtsprechung strenge Maßstäbe an und verlangt einen hohen Schöpfungsgrad. (Fußnote) Im Bereich der so genannten „schönen Künste“, gilt der weiterreichende Schutz der sogenannten „Kleinen Münze“. Das Werk muss nur einen geringen Grad an Individualität aufweisen.

Beispiel:

Stahlrohrschwingstühle, die unter anderem im Museum of Modern Arts ausgestellt werden, sind als Kunstobjekte am Maßstab der schönen Künste zu messen.

In aller Regel wird ein Werk neben den individuellen Bestandteilen zugleich allgemeine Bestandteile aufweisen. Diese allgemeinen Bestandteile werden nicht vom Urheberrechtschutz erfasst. Sie sollen für jedermann frei verfügbar bleiben und dürfen daher von jedermann frei benutzt werden.

Beispiel:

Ein Akkord oder der Rhythmus eines Liedes.

Wichtig ist dies vor allem im Bereich der Wissenschaft in Bezug auf konkrete Forschungsergebnisse oder -ideen. Diese können allenfalls Schutz für die Darstellung ihres Ergebnisses nach dem Urheberrecht erlangen, nie aber für das Ergebnis als solches. Schutzlos stehen diese nicht, da für technische Erfindungen das Patentrecht oder Gebrauchsmusterrecht meist attraktiver sein wird. (Fußnote)

Indizien für die Individualität eines Werkes können sein:

  • der erste Eindruck von dem Werk,
  • die Erstmaligkeit,
  • eine nicht nahe liegende und von der Funktion nicht vorgegebene Gestaltungsform,
  • das Urteil der Fachwelt (z.B. durch Zuerkennung einer Auszeichnung),
  • der Markterfolg oder
  • die Komplexität (eines Computerprogramms).

Demgegenüber spielen der Zweck der Schöpfung und die Qualität grundsätzlich ebenso wenig eine Rolle wie der Herstellungsaufwand und der Umfang. Auch eine Rechtswidrigkeit der Schöpfung (wegen Verletzung von Eigentums- oder Persönlichkeitsrechten) schließt den Schutz nicht aus.

Bei Computerprogrammen bestimmt sich die Schutzfähigkeit seit der Einführung von §§ 69 a ff. im Jahr 1993 ausschließlich danach, ob sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen und das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind; andere Kriterien, insbesondere qualitative und ästhetische, scheiden aus (§ 69 a Abs. 3). (Fußnote)


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Einführung ins Urheberrecht“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Simon Hofmann, wissenschafticher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2011, ISBN 978-3-939384-12-0


 

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Stand: Dezember 2012


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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

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Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Abmahnungen wegen urheberrechtswidriger Nutzung von Daten, Karten, Texten (wie z.B. Vertragswerken oder AGB in ihrer Gesamtheit), Fotos oder Bildern. Er gestaltet und prüft Lizenzverträge zur Regelung der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke oder zur Übertragung von Nutzungsrechten für Agenturen, Künstler, Firmen, Rechteverwerter und Medienunternehmen. Er prüft und gestaltet Verwertungsverträge, setzt Verwertungsrechte durch und schützt diese. Er berät bei der Gestaltung von  Webseiten, Unternehmensdarstellungen, Werbeauftritten und Prospekten und prüft deren rechtssichere Darstellung. Rechtsanwalt Brennecke vertritt bei Schadensersatzansprüchen wegen verletzten Urheberrechten an Bildern, Texten, Musik, Videos und anderen Werken. Er vertritt Autoren und Urheber bei der Durchsetzung angemessener Vergütungsansprüche, beispielsweise aufgrund erweiterter Nutzung.

Harald Brennecke hat zum Thema Urheberrecht und Lizenzrecht veröffentlicht:

  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • „Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0
  • "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Urheberrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Rechtsanwalt Brennecke bietet Vorträge, Seminare und Schulungen im Urheberrecht an, unter anderem zu den Themen:

  • Medien, Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Urheberrecht – Nicht alles, was Spaß macht, ist auch erlaubt
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