Gesellschaftsrecht in Europa - England - Teil 1.1 - die Company limited by shares, (Ltd.): Einleitung zur Ltd

Die englische Ltd - Einleitung

In einem Urteil aus dem Jahr 2002 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass im EU-Ausland gegründete Gesellschaften mit Verwaltungssitz in Deutschland hier nunmehr grundsätzlich als ausländische Gesellschaften nach dem Recht ihres Gründungsstaates anerkannt werden müssen. Es verstoße gegen die europarechtlich garantierte Niederlassungsfreiheit (Fußnote), wenn eine solche Gesellschaft in Deutschland nicht als rechts- und parteifähig angesehen wird und damit dort ihre Ansprüche aus einem Vertrag nicht mehr gerichtlich geltend machen kann.

Der BGH musste in der Folge seine bisherige Rechtsprechung aufgeben, nach der für diese Gesellschaften deutsches Recht galt. Das auf ausländische Gesellschaften mit Verwaltungssitz in Deutschland anwendbare Recht richtet sich nunmehr nach dem Recht des Staates, in dem sie gegründet wurden und nicht mehr nach dem (Fußnote) Recht ihres Verwaltungssitzes.

Der Europäische Gerichtshof hat damit Zuzugsbeschränkungen von ausländischen Gesellschaftsformen in andere EU-Länder abgeschafft. Einer in einem anderen Mitgliedstaat gegründeten Gesellschaft muss nun das Ausüben der Geschäftstätigkeit in Deutschland unter Anerkennung ihrer Gründungsform erlaubt werden.

Das heißt: Es ist möglich, eine Gesellschaft in einer Rechtsform des englischen Rechts zu gründen, auch wenn man in Großbritannien überhaupt nicht wirtschaftlich tätig wird. Die Gesellschaft ist in Deutschland voll rechts- und geschäftsfähig.

Die Gesellschaft wird in England gegründet, der Verwaltungssitz aber nach Deutschland verlegt, indem hier eine Zweigniederlassung ohne eigene Rechtspersönlichkeit begründet wird. Die Registergerichte dürfen die Eintragung von deutschen Zweigniederlassungen ins Handelsregister nicht mehr verweigern.

Verbindlichkeiten der Zweigniederlassung sind solche der Hauptniederlassung. Im Prozess ist die Zweigniederlassung nicht Partei, sondern das ausländische Hauptunternehmen. Dieses kann jedoch unter der Firma der inländischen Zweigniederlassung in Deutschland verklagt werden

Die Zweigniederlassung des Unternehmens im Inland entsteht mit tatsächlicher Geschäftsaufnahme, ihre Errichtung erfordert grundsätzlich keine gewerberechtliche Genehmigung. Allerdings besteht die Möglichkeit, einer im Inland nicht anerkannten juristischen Person das Gewerbe zu verbieten (Fußnote).

Die Company limited by shares ist eine Kapitalgesellschaft des englischen Rechts.

Ihre Rechtsgrundlagen finden sich im Companies Act 1985 und ergänzend im Companies Act 1989.

Die private company bildet die Grundform dieses Gesellschaftstyps. Im Gegensatz zur public company, die ein Mindestkapital von 50.000 £festsetzen muss, benötigt die private company kein Mindestkapital.

Im Hinblick auf deutsche Gesellschaftsformen entspricht sie am ehesten der GmbH. Denn bei der private limited company (Fußnote) handelt es sich um eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und eigenem Vermögen, das vom Vermögen der Gesellschafter getrennt ist und nur für Schulden der Gesellschaft haftet.

Vor allem im Internet sind zahlreiche Anbieter zu finden, die die Gründung einer "Limited" gegen Entgelt vermitteln und übernehmen. Die Preise reichen von 180 bis 700 €, nicht eingeschlossen Aufpreise für so genannte "Blitzgründungen" innerhalb von 24 Stunden.

Der Name der Gesellschaft kann grundsätzlich frei gewählt werden, er muss aber den Zusatz ,,limited" bzw. ,,ltd.`` enthalten.

Im Folgenden wird dargestellt, welche Vor- und Nachteile die Gründung einer Ltd. gegenüber anderen Gesellschaftsformen hat und wie sie gegründet wird.

Weiterhin wird ihre rechtliche Struktur erläutert.




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Stand: Dezember 2004


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Harald Brennecke, Rechtsanwalt

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Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

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    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
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