Regelinsolvenz - Einführung ins Insolvenzrecht Teil 5.4. Antragsrecht des Gläubigers

Auch Gläubiger sind zur Stellung eines Insolvenzantrags gegen einen ihrer Schuldner berechtigt (§ 13 InsO).

Voraussetzung für die Stellung eines Insolvenzantrags durch einen Gläubiger ist, dass dieser die gegen den Schuldner gerichtete Forderung sowie den Eröffnungsgrund glaubhaft macht und ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens besitzt.

1. Die Forderung des Gläubigers

Zuerst ist bei der Stellung eines Gläubigerantrags darauf zu achten, dass die geltend gemachte Forderung sich gegen exakt den Schuldner richtet, gegen den Insolvenzantrag gestellt wurde.

Beispiel:

Gläubiger Glatt beantragt die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der „Schubert & Maier GbR“ da er eine Forderung gegen Herrn Schubert hat.

Hier ist der Insolvenzantrag gegen die falsche Person gerichtet, da Glatt nicht eine Forderung gegen das Gesamthandsvermögen der GbR hat, sondern eine Forderung gegen einen einzelnen Gesellschafter der GbR.

2. Glaubhaftmachung der Forderung

Im Gegensatz zur Einzelzwangsvollstreckung muss der Gläubiger im Insolvenzverfahren keinen Titel für seine Forderung vorweisen können.

Der Gläubiger muss seine Forderung gegen den Schuldner beim dem Insolvenzverwalter anmelden und ihre Berechtigung glaubhaft machen.

Hierbei genügt die Glaubhaftmachung eines Teilbetrages der entsprechenden Forderung.

Für die Zulässigkeit des Antrages ist es ausreichend, wenn das Insolvenzgericht den Bestand der Forderung für überwiegend wahrscheinlich hält.

Geeignete Mittel für die Glaubhaftmachung können alle Beweismittel einschließlich der Versicherung an Eides Statt des Gläubigers sein (§ 294 I ZPO).

Mittel der Glaubhaftmachung können sein:

  • Bei einem Gläubigerantrag durch das Finanzamt hat dieses die geltend gemachten Forderungen nachvollziehbar darzulegen.
  • Bei einem Gläubigerantrag durch einen Sozialversicherungsträger sind in der Regel geringere Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Forderungen zu stellen als bei „normalen“ Gläubigern.
    Die Träger von Sozialversicherungen haben ordnungsgemäße Beitragsnachweise vorzulegen, aus denen die Rückstände des Schuldners ersichtlich sind. Die Vorlage eines Leistungsbescheides reicht hierzu in der Regel aus.

Nach neuerer Rechtsprechung des BGH erfordert die Glaubhaftmachung von Sozialkassenbeiträgen eine Darlegung aller offenen Beiträge getrennt nach Mitarbeiter und Monat sowie nach Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen. Ein Auszug aus dem Beitragskonto reicht herfür nicht.Dieser Anforderung werden die wenigsten Sozialkassen gerecht.

  • Sonstige Forderungen können beispielsweise durch die Vorlage eines Lieferscheins spezifiziert werden. Auch gültig sind Bestätigungsschreiben oder sonstige Nachweise wie ein Wechsel oder Scheck.
  • Nicht ausreichend ist eine lediglich schriftliche Zusammenstellung der Forderungen. Dies ist eine bloße Behauptung und keine Glaubhaftmachung.

Sofern der Schuldner eine so dargelegte Forderung nicht bestreitet oder gar bestätigt, wird sie vom Insolvenzverwalter oft dennoch anerkannt.

3. Einwendungen des Schuldners

Das Gericht muss sich im Rahmen der Meinungsbildung auch mit den Einwendungen des Schuldners befassen.

Hat ein Gläubiger eine Forderung gegenüber dem Gericht glaubhaft gemacht, so reicht es nicht aus, wenn der Schuldner diese Glaubhaftmachung bestreitet und das Gegenteil behauptet.

Vielmehr hat der Schuldner die Einwendungen mit Mitteln der Glaubhaftmachung zu bekräftigen. Er hat somit eine Gegenglaubhaftmachung darzulegen.

Beispiel:

Gläubiger Glatt stellt Insolvenzantrag über das Vermögen der Firma Schubert. Zur Glaubhaftmachung legt Glatt ein vollstreckbares Urteil vor, in dem Schubert dazu verurteilt wurde, aufgrund einer Warenlieferung an Schubert 10.000 € zu bezahlen.

Die Gegenglaubhaftmachung kann Schubert hier beispielsweise dadurch erreichen, dass er Belege vorlegt, nach denen die im Urteil angegebene Schuld zwischenzeitlich bezahlt wurde.

4. Der Eröffnungsgrund im Falle eines Gläubigerantrags

Stellt ein Gläubiger einen Insolvenzantrag über das Vermögen eines seiner Schuldner, so hat er den Eröffnungsgrund glaubhaft zu machen.

Aus rein praktischen Gründen wird sich ein Gläubigerantrag in der Regel immer auf den Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit stützen.

Würde der Gläubiger den Antrag auf den (nur bei juristischen Personen möglichen) Eröffnungsgrund einer Überschuldung stützen wollen, so wären für ihre Glaubhaftmachung Vermögensverzeichnisse und Bilanzen etc. des Schuldners von Nöten.

Diese wird ein Gläubiger in der Regel nicht zur Hand haben.

Da der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wegen Überschuldung in der Praxis äußerst selten ist, wird die Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes im Folgenden anhand des Beispiels der Zahlungsunfähigkeit erläutert.

Zahlungsunfähigkeit liegt dann vor, wenn der Schuldner nicht mehr in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen (§ 17 II InsO). Wir erinnern uns an die Definition der Zahlungsunfähigkeit des BGH: Können mehr als 10 % der fälligen Forderungen über mehr als 3 Wochen nicht beglichen werden, liegt in der Regel Zahlungsunfähigkeit vor. 13

Ein Insolvenzantrag ist dann unzulässig, wenn der Schuldner lediglich zahlungsunwillig ist (siehe oben). Eine bloße Nichterfüllung einer Forderung des Gläubigers – auch über einen längeren Zeitraum – ist daher noch kein Indiz auf die Zahlungsunfähigkeit.

Zur Erleichterung dient der bereits erwähnte Grundsatz, dass Zahlungsunfähigkeit dann vorliegt, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

Die Glaubhaftmachung kann beispielsweise erfolgen durch:

  • Ausdrückliche Erklärung des Schuldners, dass er zahlungsunfähig ist.
  • Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder Haftbefehl zur Erzwingung einer eidesstattlichen Versicherung.
  • Unbestrittene unbezahlte Beiträge zur Sozialversicherung sind erst nach einem Rückstand von mindestens sechs Monaten ein Indiz für die Zahlungsunfähigkeit.
  • Um auf Zahlungsunfähigkeit eines Einzelkaufmanns zu schließen, soll eine erfolglose Vollstreckung sowohl im Geschäftslokal als auch in seiner Privatwohnung erforderlich sein.
  • Bei einer Gesellschaft mit mehreren Geschäftsstellen muss bei jeder Geschäftsstelle eine Vollstreckung erfolglos versucht worden sein um eine Zahlungsunfähigkeit vermuten zu lassen.
  • Vorlage eines Protokolls des Gerichtsvollziehers über einen erfolglosen Versuch einer Zwangsvollstreckung oder die Vorlage einer Fruchtlosigkeits-bescheinigung.

Bei der Frage, inwieweit die oben angeführten Beispiele einen eindeutigen Schluss auf eine Zahlungsunfähigkeit ziehen lassen, sind auch sämtliche Begleitumstände zu beachten.

5. Gegenglaubhaftmachung des Schuldners

Damit der Schuldner die Behauptung glaubhaft machen kann, ist beispielsweise die Vorlage eines Finanz- und/oder Liquiditätsplans notwendig, der die Fälligkeitszeitpunkte der einzelnen Verbindlichkeiten und die Sicherstellung der Deckung jeder Verbindlichkeit darstellt.

Mit Hilfe dieser Pläne kann gegenüber dem Gericht glaubhaft gemacht werden, dass keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und bei den fällig werdenden Verbindlichkeiten jeweils genügend Liquidität vorhanden sein wird.


Dieser Aufsatz wurde entnommen dem Buch: Regelinsolvenz - Einführung ins Insolvenzrecht für Unternehmen und Unternehmer von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Markus Jauch, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6


 

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Stand: Mai 2010


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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