Rechtsinfo

Merkmale der Zahlungsunfähigkeit:

  • Bestehende Zahlungspflicht
  • Fälligkeit der Zahlungspflicht
  • Mangel an Zahlungsmitteln

Der BGH hat die Zahlungsunfähigkeit definiert:

Zahlungsfähig ist in der Regel, wer

  • über einen Zeitraum von 3 Wochen
  • mindestens 10 % seiner fälligen Verbindlichkeiten nicht begleichen kann.

Damit kann die Zahlungsunfähigkeit rechtssicher von der bloßen Zahlungsstockung abgegrenzt werden.

Während Zahlungsunfähigkeit eine Insolvenzlage darstellt, löst eine Zahlungsstockung noch keine Insolvenzantragspflicht aus.

Gleichwohl kann bereits eine "Krise" vorliegen, die eigene rechtliche Konsequenzen für Gesellschaften (Fußnote) bewirkt.

Nach der vorliegenden Definition des BGH zur Zahlungsunfähigkeit dürfte im Schnitt eine deutsche GmbH mit bis zu 10 Mitarbeitern und 2 Mio € Jahresumsatz etwa alle 3 oder 4 Jahre zahlungsunfähig und damit insolvenzantragspflichtig sein. Diese Zahlen werden von Steuerberatern und Sanierungsabteilungen von Banken unter der Hand bestätigt. Offizielle Zahlen gibt es nicht. Gäbe es gesicherte Zahlen, wäre zu fragen, ob die Definition der Zahlungsunfähigkeit noch verfassungsgemäß ist.

Zum Vergleich: Während die Finanzkrise die Zahl der Firmeninsolvenzen in Deutschland von rund 29.000 in 2008 um ca. 6.000 auf rund 35.000 in 2009 (Fußnote) erhöht hat, würde eine konsequente Insolvenzantragsstellung, der im Einklang mit dem Gesetz steht, kleiner Kapitalgesellschaften nach diesen Annahmen zu mehr als 500.000 Firmeninsolvenzen jährlich führen. Dies wäre eine Steigerung von knapp 1500 %. Dadurch würden jährlich rund 3 Millionen Arbeitsplätze von Insolvenzen betroffen. Zum Vergleich: Während der Finanzkrise gingen in 2009 im Vergleich zum Vorjahr nur rund 150.000 Arbeitsplätze verloren.

Während die Finanzkrise zu einer umgehenden Veränderung des Überschuldungsbegriffs durch die Gesetzgebung (Fußnote) führte, setzt die Gesetzgebung beim kleinen Mittelstand weiter darauf, dass deren Geschäftsführer kleiner Kapitalgesellschaften, die häufig zugleich deren Gesellschafter sind, die eigene Strafbarkeit billigend in Kauf nehmen, weil ihre gesamte eigene Existenz daran hängt.

Es ist kein Geheimnis, dass die Gesetzgebung es sich aufgrund der schlechten Lobbyarbeit des Mittelstands leisten kann, diesen Aspekt zu ignorieren und die Last den kleinen Mittelständlern aufzubürden.

Gerechtfertigt wäre eine weichere Definition des 3-Wochen-Zeitraums der Zahlungsunfähigkeit.

Dieser Aufsatz wurde entnommen dem Buch: Regelinsolvenz - Einführung ins Insolvenzrecht für Unternehmen und Unternehmer von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Markus Jauch, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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