Einführung ins Erbrecht Teil 9: Der Pflichtteil – 2. Pflichtteilsanspruch

2. Pflichtteilsanspruch

Der Erblasser kann grundsätzlich über seinen gesamten Nachlass frei verfügen. Sollte der Erblasser in seinem Testament oder Erbvertrag bestimmte Personen übergehen, sorgt das Gesetz dafür, dass diese Personen, nicht völlig leer ausgehen. Ihnen steht ein Mindesterbrecht, d.h. ihr Pflichtteil zu.

Der Pflichtteilsberechtigte wird nicht am Nachlass beteiligt, d.h. er wird nicht Miterbe neben den Erben. Anders als der Erbe wird der Pflichtteilsberechtigte also nicht Rechtsnachfolger des Erblassers und nicht Mitglied der Erbengemeinschaft. Er erhält als Pflichtteil einen Anspruch gegen den oder die Erben auf Zahlung einer Geldsumme in Höhe des Wertes des halben gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteilsberechtigte hat keinen Anspruch auf einen Gegenstand aus der Erbmasse.
Die Geltendmachung des Anspruchs erfolgt durch Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs gegenüber den Erben. Eine einfache Aufforderung zur Zahlung des Pflichtteils oder die Anerkennung des Anspruchs ist nicht ausreichend. Vielmehr ist eine schriftliche Anerkennung des Pflichtteilsanspruchs durch die Erben erforderlich. Wird diese verweigert, bedarf es einer gerichtlichen Klage.

Hinweis:
Der Pflichtteilsanspruch kann gegen den Willen der Erben nur zeitlich begrenzt durchgesetzt werden. Der Anspruch verjährt nach 3 Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem der Pflichtteilsberechtigte vom Eintritt des Erbfalls und der ihn betreffenden Verfügung Kenntnis erlangt hat, § 2332 I BGB. Nach Ablauf der 3 Jahre braucht der Erbe nicht mehr zu zahlen. Erlangt der Pflichtteilsberechtigte keine Kenntnis von dem Anspruch, so verjährt dieser spätestens nach 30 Jahren, § 2332 I BGB.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, ISBN 978-3-939384-17-5.


 

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Stand: September 2009


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.

Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:

  • "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
  • „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8

Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Erbrecht für Steuerberater – Grundlagen des Erbrechts als Basis erbschaftssteuerrechtlicher Beratung
  • Der überschuldete Nachlass: Nachlassinsolvenz, Dürftigkeitseinrede oder Ausschlagung ?
  • Unternehmensnachfolge erfolgreich gestalten
  • Erbschaftssteueroptimierte Vermögensübertragung

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