Einführung ins Erbrecht Teil 2: Die gewillkürte Erbfolge – 9. Nachlassverbindlichkeiten

9.1. Der Unterhalt

Zur Erbmasse gehören aber auch die Unterhaltspflicht gegenüber dem geschiedenen Ehegatten des Erblassers (§ 1586 b BGB) oder Ausbildungsansprüche von Abkömmlingen des Erblassers. Unterhaltspflichten gegenüber anderen Personen gehören regelmäßig nicht dazu. Die Ausnahme ist der sog. Dreißigste (§ 1969 BGB). Der Erbe ist danach verpflichtet, Familienangehörigen des Erblassers, die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehörten und von ihm Unterhalt bekamen, 30 Tage lang weiterhin den gleichen Unterhalt zu zahlen.

9.2. Das Arbeitslosengeld

Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten von den örtlich zuständigen Arbeitsgemeinschaften (besser bekannt als die ARGE) Leistungen für die Grundsicherung. Die Leistungen der Grundsicherung setzen sich aus verschiedenen Positionen zusammen. Die primäre Leistung durch die jeweils örtliche ARGE ist die Regelleistung. Sie dient der Sicherung des Lebensunterhalts und umfasst beispielsweise den Bedarf für Lebensmittel, Kleidung, Pflegeprodukte, Hausrat, Strom und im eingeschränkten Maße die Teilnahme am kulturellen Leben (z.B. Kino, Theater). Die Regelleistung wurde im Jahr 2007 in Höhe von 345 Euro und im Jahr 2008 in Höhe von 347 Euro gewährt. Die örtlich zuständige ARGE zahlt zusätzlich dem Hilfebedürftigen die Kosten der Unterkunft, d.h. die Miete und Heizung. Daneben ist die Zahlung eines befristeten Zuschlages und die Kosten für einen eventuellen Mehrbedarf (z.B. erhöhte Kosten für die Ernährung bei Zuckerkranken) möglich.
Stirbt der Hilfebedürftige, muss der Erbe die Zahlungen der letzten 10 Jahre an die ARGE zurückzahlen. Voraussetzung ist, dass die Zahlungen mehr als 1700 Euro betrugen. Dieser Betrag wird leicht überschritten. Allein die Regelleistung für eine alleinstehende Person beträgt für ein halbes Jahr im Jahr 2007 bereits 2070 Euro. Da die Rückzahlungssumme aber nicht ins Uferlose erwachsen soll, ist die Rückzahlungspflicht auf die Höhe des Nachlasses beschränkt. Ist dieser verbraucht, so braucht der Erbe nichts weiter zurückzuzahlen.

Lebte der Erblasser in einer sog. Bedarfsgemeinschaft sieht es etwas anders aus. Bedarfsgemeinschaften sind Gemeinschaften, die einen gemeinsamen Bedarf an Einnahmen haben, um ihr Leben finanzieren zu können. Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehört neben der erwerbsfähigen hilfebedürftigen Person, § 7 I, III Nr. 1 SGB II:

  • Die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil samt Partner eines unverheirateten, erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, § 7 III Nr. 2 SGB II,
  • Der Partner der erwerbsfähigen hilfebedürftigen Person, der nicht dauerhaft getrennt lebende Ehegatte, Lebensgefährte oder Partner einer Einstehungsgemeinschaft (zu einer Einstehungsgemeinschaft zählen nach verständiger Würdigung Personen, die mit dem wechselseitigen Willen leben, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Die „Einstehungsgemeinschaft“ gleicht damit der Ehe und der Lebenspartnerschaft. Das Vorliegen einer „Einstehungsgemeinschaft“ wird vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr oder mit einem gemeinsamen Kind zusammen leben, sie Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder befugt sind, über Einkommen/Vermögen des anderen zu verfügen), § 7 III Nr. 3 SGB II,
  • Die im Haushalt lebenden eigenen Kinder und die Kinder des Partners, solange sie unter 25 Jahre alt sind, unverheiratet und ohne ausreichendes eigenes Einkommen oder Vermögen sind, § 7 III Nr. 4 SGB II.

Zur Bedarfsgemeinschaft gehören daher nicht:

  • Dauerhaft getrennt lebende Ehepartner oder Lebensgefährten,
  • Verheiratete Kinder, die das 25. Lebensjahr vollendet habe,
  • Minderjährige Kinder, die selbst Kinder haben,
  • Kinder, die ihren Lebensunterhalt aus eigenen Einkommen oder Vermögen bestreiten können.

Im Jahr 2007 erhielt eine Bedarfsgemeinschaft eine Regelleistung von 311 Euro und im Jahr 2008 eine Regelleistung von 313 Euro. Lebte der Erblasser in einer sog. Bedarfsgemeinschaft, trifft den Erben die Rückzahlungspflicht nicht, wenn der Wert des Nachlasses unter 15.500 Euro lag, § 35 II SGB II. Wichtig ist, dass der Erbe den Erblasser gepflegt haben muss oder ein besonderer Einzelfall gegeben ist, so dass eine Rückzahlung als besondere Härte angesehen wird.

Praxistipp:
Um eine Rückzahlung der letzten 10 Jahre nicht vorschnell anzunehmen, sollte vorher juristischer Rat eingeholt werden.

9.3. Die Erblasserschulden

Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören gem. § 1967 II BGB auch die Schulden, die von dem Erblasser herrühren. Diese Schulden nennt man Erblasserschulden. Hierzu zählen alle Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften oder die sich aus dem Gesetz ergeben. Insbesondere vertragliche Verpflichtungen des Erblassers (wie z.B. Kaufverträge etc.) müssen daher erfüllt werden.

Die Geldschulden sind bei der Berechnung der Höhe des Nachlasses von diesem abzuziehen. Sie verringern also den Umfang von diesem. Dies kann so weit gehen, dass nach Abzug der Erblasserschulden der Nachlass aufgebraucht ist. Oftmals reicht dieser zur Begleichung der Erblasserschulden nicht aus. Sollte dies der Fall sein, ist dem Erben eine Ausschlagung des Erbes zu raten.

Beispiel:
Herr K kauft überraschend kurz vor seinem Tode einen neuen Audi, eine Eigentumswohnung und bucht einen Skiurlaub. Kurz vor Antritt der Reise sowie Bezahlung des Wagens und der Wohnung verstirbt Herr K. Sein einziger Sohn S ist Alleinerbe und tritt nicht nur in die Rechte, sondern auch in die Pflichten des Erblassers ein. Er hat bei Annahme der Erbschaft daher die Verträge gegenüber den einzelnen Firmen zu erfüllen.

Beispiel:
Herr K verursacht kurz vor seinem Tode einen Verkehrsunfall. Daher wird der Wagen eines anderen schwer beschädigt. Der Geschädigte hat kraft Gesetzes einen Anspruch gegen Herrn K auf Begleichung des Sachschadens. Nach dem Tod des Herrn K hat er den Anspruch gegenüber den Erben.

9.4. Die Erbfallschulden

Vom Nachlass sind ferner die Erbfallschulden abzuziehen. Darunter versteht man die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, also die Schulden, die mit und nach dem Erbfall für den Erben entstehen. Dies sind zum Beispiel die Beerdigungskosten (§ 1968 BGB) oder die Kosten der Testamentseröffnung. Das Gesetz führt in § 1967 II BGB ausdrücklich die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Auflagen und Vermächtnisse auf. Darunter fallen auch vermächtnisähnliche Ansprüche wie der sog. Voraus und der sog. Dreißigester . Eine werdende Mutter kann beispielsweise bis zum Zeitpunkt der Entbindung einen Anspruch auf Unterhalt gem. § 1963 BGB geltend machen. Dies kann sie aber nur, wenn die selbst hilfebedürftig ist. Die werdende Mutter darf also nicht für sich und das Kind aufkommen können.
Zu den Erbfallschulden gehören weiterhin die Erbfallschulden , die Kosten eines Nachlasspflegers, eines Nachlassverwalters sowie eines Testamentsvollstreckers. Auch die Kosten der gerichtlichen Sicherstellung oder der Testamentseröffnung gehören zu den Erbschaftsschulden.

9.5. Die Nachlasserbenschulden

Verbindlichkeiten, die durch die Handlungen des Erben entstehen, dem Nachlass aber zu Gute kommen und die ordnungsgemäße Abwicklung des Nachlasses darstellen, nennt man Nachlasserbenschulden. Diese werden ebenfalls von dem Nachlass abgezogen, d.h. aus dem Nachlass beglichen.

Beispiel:
G hinterlässt nach seinem Tod seinen Erben ein Miethaus. Die Wasserrohre des Miethauses sind überholungsbedürftig. Die Erben lassen die Rohre erneuern. Die Kosten der Erneuerung gehören zu den Nachlasserbenschulden.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, ISBN 978-3-939384-17-5.


 

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Stand: Mai 2009


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.

Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:

  • "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
  • „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8

Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

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