17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen - Teil 15 - Rechtfertigungsgrund für den Geheimnisverrat

3.7.3.2. Zeugnisverweigerungsrecht im Strafprozess

Im Strafprozess existiert kein Zeugnisverweigerungsrecht auf das sich Mitarbeiter berufen können.

Während eine Aussageverweigerung im Zivilverfahren möglich war, überwiegt im Strafverfahren das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung.
Die Pflicht zur Offenlegung eines Geheimnisses im Strafprozess ist ein anerkannter Rechtfertigungsgrund für den Geheimnisverrat eines Beschäftigten.

Ein Geheimnisverrat im Rahmen eines Strafprozesses, wird durch die gesetzliche Offenbarungspflicht des Beschäftigten gerechtfertigt.

3.7.4. Zivilrechtliche Auskunftsansprüche als Rechtfertigungsgrund für den Geheimnisverrat

Als ein vierter Rechtfertigungsgrund für den Geheimnisverrat kommen zivilrechtliche Auskunftsansprüche in Betracht.

Ein Beschäftigter eines Unternehmens handelt gerechtfertigt und straffrei, wenn sich dieser rechtwidrig ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis verschafft (4. Kapitel), auf welches er einen zivilrechtlichen Anspruch hat.

Die Mitteilung des Geheimnisses stellt auch in diesem Fall eine Verletzung nach § 17 Abs. 1 UWG dar. Diese wird jedoch durch die Tatsache gerechtfertigt, dass ein sachlicher Anspruch auf die Geheimnismitteilung besteht.

Dieser Rechtfertigungsgrund kann zusätzlich zum Inhaber des Anspruchs auch andere Beschäftigte von einer Strafe befreien. Voraussetzung ist, dass diese durch eine Mitteilung ein Geheimnis offenbaren, welches ohnehin auf Grund eines Anspruchs bekannt gegeben werden muss.

3.7.5. Rechtfertigender Notstand als Rechtfertigungsgrund für den Geheimnisverrat

Insbesondere in Fällen besonderer Eilbedürftigkeit kommt der rechtfertigende Notstand nach § 34 StGB als weiterer Rechtfertigungsgrund für den Geheimnisverrat in Betracht.

Wortlaut des § 34 StGB:
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

Dies ist beispielsweise immer dann der Fall, wenn ein Einverständnis von Inhaber des Geheimnisses auf Grund der Dringlichkeit nicht mehr eingeholt werden kann.

Beispiel:
Der Mitarbeiter offenbart ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, um damit strafrechtliche Ermittlungen abzuwenden. Er tat dies mit der Absicht, sich und das Unternehmen zu schützen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“ von Harald Brennecke, auf Vertriebsrecht spezialisierter Rechtsanwalt Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, und Oliver Ahnseel wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0


 

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Stand: Januar 2015


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

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Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Verstößen im Bereich des unlauteren Wettbewerbs, sei es im außergerichtlichen Bereich der Abmahnungen und Abschlussschreiben, im Bereich der einstweiligen Verfügungen oder in gerichtlichen Hauptsacheverfahren und wehrt unberechtigte Abmahnungen ab. Er verhandelt Vertragsstrafevereinbarungen zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr zwischen Verletzern und Verletzten.
Er prüft Werbeauftritte und Werbemaßnahmen wie Internetseiten, Onlineshops, Firmenauftritte, Prospekte und AGB auf wettbewerbswidrige Inhalte zur Vermeidung von Abmahnrisiken. 
Rechtsanwalt Brennecke berät Unternehmer beim Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse und Kundendaten.  Er ist im Bereich der UWG-Straftaten als Srafverteidiger und bei der Ermittlung und Dokumentation von Straftaten und der Erstellung von Strafanzeigen tätig, unter anderem bei Strafbarer Werbung, 16 UWG oder Verrat von Geschäftsgeheimnissen, 17 UWG, wie z.B. die unberechtigte Verwendung von Kundendaten.

Harald Brennecke hat im unter anderem veröffentlicht:

  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0.
  • "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-08-3
  • "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9

Weitere Veröffentlichungen von Harald Brennecke sind in Vorbereitung, unter anderem zum Thema

  • Recht im Marketing

 Harald Brennecke ist Dozent für Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Lizenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Strategische Ausrichtung von Unternehmen aus wettbewerbsrechticher Sicht
  • Markenschutzstrategien als betriebswirtschaftliches Instrument
  • Onlineshops rechtssicher gestalten
  • Lizenzvertragsgestaltung
  • Der Gebrauchtsoftwarekauf
  • Vertriebslizenzen in Recht und PraxisK

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