17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen – Teil 24 – Herstellung einer verkörperten Wiedergabe (Nr. 1 b)

4.5.4.2. Herstellung einer verkörperten Wiedergabe (Nr. 1 b)

Ein weiteres Beispiel für das unbefugte Sichverschaffen oder Sichern nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UWG ist die Herstellung einer verkörperten Wiedergabe des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses.

Der Begriff der verkörperten Wiedergabe erfasst jede Form der Vergegenständlichung oder Materialisierung des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses, die dazu bestimmt ist, die geheime Tatsache festzuhalten, um diese später anderen zu offenbaren.

Das Spionagemittel der verkörperten Wiedergabe überschneidet sich in vielen Fällen mit der 1. Alternative von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UWG - der Anwendung technischer Mittel. Dies ist immer dann der Fall, wenn die verkörperte Wiedergabe des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses mit Hilfe von technischen Vorrichtungen wie Fotokopien, elektronischen Aufzeichnungen oder Computerausdrucken erreicht wurde.

Eine eigenständige Bedeutung hat die 2. Alternative von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UWG bei hergestellten Verkörperungen von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen, die ohne technische
Hilfsmittel angefertigt werden.

Beispiel:
Der ausgeschiedene Handelsvertreter A des Weinhandels XY rekonstruiert mit Hilfe der während seiner Tätigkeit erstellten Notizen ehemalige Kundenlisten und verkauft diese Aufzeichnungen an das Konkurrenzunternehmen Z.
Weitere Beispiele für die Herstellung einer verkörperten Wiedergabe eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) UWG :

  • Abschriften von Adressen
  • Abschriften von Code-Zeichen
  • Abschriften von Rezepturen
  • Computerausdrucke
  • Speicherung von Geheimnissen auf Datenträgern (CD, Diskette, USB Stick oder DVD)
  • Nachbauen von Maschinen
  • Nachbauen von Einzelteilen von Maschinen
  • Vertiefung und Festigung der Erinnerung durch unredliches Besitz des Geheimnisses

Hat sich der Täter das Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis durch bloße Gedächtnisleistung gemerkt, macht sich dieser nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) UWG erst zu dem Zeitpunkt strafbar, an dem er das Geheimnis aus seiner Erinnerung aufschreibt oder verkörpert.
Das bloße Aufrufen eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses am Computerbildschirm allein erfüllt nicht den Tatbestand einer verkörperten Wiedergabe nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) UWG.
Je nach Umfang der Kenntnisnahme des Geheimnisses ist diese Handlung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 lit a) UWG strafbar. (--> 4.5.3.1.)


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“ von Harald Brennecke, auf Vertriebsrecht spezialisierter Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, und Oliver Ahnseel, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-38-0.


 

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Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2015


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

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Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Verstößen im Bereich des unlauteren Wettbewerbs, sei es im außergerichtlichen Bereich der Abmahnungen und Abschlussschreiben, im Bereich der einstweiligen Verfügungen oder in gerichtlichen Hauptsacheverfahren und wehrt unberechtigte Abmahnungen ab. Er verhandelt Vertragsstrafevereinbarungen zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr zwischen Verletzern und Verletzten.
Er prüft Werbeauftritte und Werbemaßnahmen wie Internetseiten, Onlineshops, Firmenauftritte, Prospekte und AGB auf wettbewerbswidrige Inhalte zur Vermeidung von Abmahnrisiken. 
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Harald Brennecke hat im unter anderem veröffentlicht:

  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0.
  • "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-08-3
  • "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9

Weitere Veröffentlichungen von Harald Brennecke sind in Vorbereitung, unter anderem zum Thema

  • Recht im Marketing

 Harald Brennecke ist Dozent für Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Lizenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Strategische Ausrichtung von Unternehmen aus wettbewerbsrechticher Sicht
  • Markenschutzstrategien als betriebswirtschaftliches Instrument
  • Onlineshops rechtssicher gestalten
  • Lizenzvertragsgestaltung
  • Der Gebrauchtsoftwarekauf
  • Vertriebslizenzen in Recht und PraxisK

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Normen: § 17 UWG

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