17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen – Teil 21 – Tathandlung des unbefugten Sichverschaffens oder Sichern (2)

4.5.3.3. Abgrenzung Sichverschaffen – Sichern

Die Tathandlungen des Sicherns und Sichverschaffens lassen sich mit Hilfe des Wissenstandes des Täters zum Zeitpunkt der Tat unterscheiden. Hatte der potentielle Täter der Betriebsspionage zum Zeitpunkt der Tat bereits Kenntnis vom Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, kommt ausschließlich die Tathandlung der Sicherung in Betracht. Das Sichverschaffens eines Geheimnisses kann nur in den Fällen erfolgen, in denen der Täter die geheimen Tatsachen zum Zeitpunkt der Handlung noch nicht kannte. Es ist ferner möglich, dass der Verschaffens- und der Sicherungsvorgang zusammenfallen. In diesen Fällen verschafft sich der Täter der Betriebsspionage ein Geheimnis und sichert sich dieses im gleichen Zug.

Beispiel:
Ein Mitarbeiter überträgt geheime Unternehmensinformationen auf seinen privaten Computer, indem er sich diese per Email zuschickt.

Eine genaue Abgrenzung beider Vorgänge ist für den Tatbestand der Betriebsspionage nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UWG nicht notwendig.

Je nach technischem Vorgang erweist es sich bspw. bei der elektronischen Sicherung von Daten als äußerst kompliziert, eine Trennung beider Varianten vorzunehmen.


4.5.3.4. Das Tatbestandsmerkmal unbefugt

Die Sicherung oder das Sicherverschaffen eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses im Zusammenhang mit der Betriebsspionage muss als weitere Tatbestandsvoraussetzung unbefugt erfolgen.Unbefugt handelt der potentielle Täter der Betriebsspionage dann, wenn dieser weder ermächtig war sich das Geheimnis zu verschaffen oder zu sichern, noch ein sonstiger Rechtfertigungsgrund in Betracht kommt. (--> 4.7.) Dass die Tathandlungen des Sichern oder Sicherverschaffens zusätzlich unbefugt erfolgen müssen, wird im Hinblick auf den täglichen Umgang mit den Unternehmensgeheimnissen deutlich.

Beispiel:
Die Sekretärin eines Unternehmens sichert ein Geheimnis durch das Scannen oder Speichern eines geheimen Dokuments.

Der alleinige Vorgang des Sicherns eines Geheimnisses genügt nicht dem Tatbestand der Betriebsspionage. Die Strafnorm des § 17 Abs. 2 Nr. 1 UWG findet nur Anwendung, wenn die Geheimniserlangung unbefugt erfolgte.

Beispiel:
Die Sekretärin eines Unternehmens sichert ein Geheimnis unbefugt auf einem privaten USB-Stick.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“ von Harald Brennecke, auf Vertriebsrecht spezialisierter Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, und Oliver Ahnseel, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-38-0.


 

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Stand: Januar 2015


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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

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Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Verstößen im Bereich des unlauteren Wettbewerbs, sei es im außergerichtlichen Bereich der Abmahnungen und Abschlussschreiben, im Bereich der einstweiligen Verfügungen oder in gerichtlichen Hauptsacheverfahren und wehrt unberechtigte Abmahnungen ab. Er verhandelt Vertragsstrafevereinbarungen zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr zwischen Verletzern und Verletzten.
Er prüft Werbeauftritte und Werbemaßnahmen wie Internetseiten, Onlineshops, Firmenauftritte, Prospekte und AGB auf wettbewerbswidrige Inhalte zur Vermeidung von Abmahnrisiken. 
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Harald Brennecke hat im unter anderem veröffentlicht:

  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0.
  • "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-08-3
  • "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9

Weitere Veröffentlichungen von Harald Brennecke sind in Vorbereitung, unter anderem zum Thema

  • Recht im Marketing

 Harald Brennecke ist Dozent für Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Lizenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Strategische Ausrichtung von Unternehmen aus wettbewerbsrechticher Sicht
  • Markenschutzstrategien als betriebswirtschaftliches Instrument
  • Onlineshops rechtssicher gestalten
  • Lizenzvertragsgestaltung
  • Der Gebrauchtsoftwarekauf
  • Vertriebslizenzen in Recht und PraxisK

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