17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen – Teil 20 – Tathandlung des unbefugten Sichverschaffens oder Sichern (1)

4.5.3. Tathandlung des unbefugten Sichverschaffens oder Sichern

Die strafbare Tathandlung der Betriebsspionage nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UWG ist das
unbefugte Sichverschaffen und Sichern eines Unternehmensgeheimnisses:

  • Sichverschaffen --> 4.5.3.1.
  • Sichern --> 4.5.3.2.
  • Abgrenzung --> 4.5.3.3.
  • unbefugt --> 4.5.3.4.

4.5.3.1. Das Sichverschaffen eines Geheimnisses

Beim Tatbestand des Sichverschaffens einer geheimen Information wird zwischen verkörperten und nicht verkörperten Geheimnissen unterschieden werden.

Ist das Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis in einem Gegenstand verkörpert, verschafft sich der Täter Verfügungsgewalt, sofern er Gewahrsam an der Sache erlangt.

Beispiel:
Ein Besucher nimmt während einer Betriebsführung einen USB-Stick, ein Schriftstück oder eine CD mit geheimen Informationen an sich oder fertigt eine Kopie dieser Informationen auf einem sich in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Datenträger an.

Bei nicht verkörperten Geheimnissen ist das Sichverschaffen die Kenntnisnahme des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses.

Beispiel:
Eine betriebsfremde Person B belauscht das Gespräch zweier Forscher, die sich über die Formel für eine neuartige Lotion unterhalten. B, der die Formel inhaltlich nicht versteht, lernt diese dennoch auswendig, um diese ggf. später noch verwerten zu können.

Auf das tatsächliche inhaltliche Verständnis des Geheimnisses, kommt es in keinem der beiden Fälle an. Schließlich ist dieses für eine Verwertung, bspw. durch einen Verkauf, nicht notwendig. Die Handlung des Sichverschaffens muss nicht heimlich erfolgen. Für den Erfolg der Tat ist es unerheblich, ob der Täter von Dritten beobachtet wird.

Die Verschaffungshandlung kann jede Art aktiver Informationserlangung sein.

Der Täter muss die Betriebsspionage aktiv initiiert haben. Ein Geheimnis wird sich durch den Täter nicht sich verschafft, wenn es ihm ohne sein zu Tun und ohne Eigeninitiative mitgeteilt
wird.

Weitere Beispiele für den Tatbestand des Sichverschaffens :
Erlauschen, Beobachten, Ausfragen, Abschreiben, Abzeichnen, Abhören, Durchsuchen, Fotografieren, Fotokopieren, Kopieren von Software oder Tonaufnahmen, Diebstahl, Erpressung


4.5.3.2. Das Tatbestandsmerkmal des Sicherns

Das Sichern bildet neben dem Sichverschaffen (--> 4.5.3.1.) eine zweite Tatbestandsalternative. Erfasst werden sollen mit diesem Tatbestandsmerkmal Handlungen von Personen, die das Geheimnis schon kennen und sich eine bleibe Kenntnis von diesem verschaffen.

Das Tatbestandsmerkmal des Sicherns ist immer anzunehmen, wenn eine Materialisierung des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses durch den Täter vorgenommen wird.

Wie das Sichverschaffen, setzt das Sichern eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses eine aktive Handlung des Täters voraus. Ein Sichern durch die zufällige Erlangung ist nicht möglich.

Die Sicherung von Geheimnissen ist besonders bei komplexen Sachverhalten wie Computerprogrammen von Bedeutung. Für den Täter der Betriebsspionage ist es dann oftmals nicht möglich die Tatsachen alleine mithilfe seines Gedächtnisses wiederzugeben.

Beispiel:
Der angestellte Programmierer eines Softwareunternehmens kopiert den Quellcode einer von ihm entwickelten Software zu Steuerung eines Roboterarmes auf einen privaten Datenträger.

Ein Sichern nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UWG ist dagegen nicht gegeben, wenn ein Mitarbeiter beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis eine - während der Dauer des Dienstverhältnisses befugt angefertigte Kopie - eines Geheimnisses mitnimmt.

weitere Beispiele für den Tatbestand des Sicherns :
Speicherung auf Datenträgern, Filmen, Tonband-, Videoaufnahmen, Zeichnungen


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“ von Harald Brennecke, auf Vertriebsrecht spezialisierter Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, und Oliver Ahnseel, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-38-0.


 

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Stand: Januar 2015


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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke ist seit Jahren im Vertriebsrecht, insbesondere in den Bereichen Handelsvertreterrecht, Franchiserecht und Vertragshändlerrecht tätig.

Er vertritt Unternehmen, Handelsvertreter und Vertragshändler bei der Gestaltung und Verhandlung von Handelsvertreterverträgen und Vertragshändlerverträgen. Er begleitet bei Auseinandersetzungen über Provisionen, Überhangsprovisionen oder Handelsvertreterausgleich für Handelsvertreter, Versicherungsvertreter oder Franchisenehmer. Er begleitet bei der Erstellung n Prüfung von Buchauszügen.

Er begleitet den Aufbau und die Konzeption von Franchisesystemen und Partnersystemen im Bereich Handel, Dienstleistung und Beratung. Er gestaltet und prüft Franchiseverträge und Masterfranchiseverträge. Er verhandelt für Parteien von Franchisesystemen im Interesse einer konstruktiven Zusammenarbeit und vertritt bei Verletzungen der Verpflichtungen von Franchisegebern und Franchisenehmern.

Rechtsanwalt Brennecke vertritt weiterhin bei der Verletzung von Wettbewerbsverboten und Geschäftsgeheimnissen. Er ist besonders spezialisiert auf zivilrechtliche wie strafrechtliche Verfahren in Bezug auf  unzulässige Verwendung von Kundendaten und anderen Geschäftsgeheimnissen (17 UWG).

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat mehrere Bücher im Bereich Vertriebsrecht veröffentlicht, so

  • "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-04-5
  • "Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Provision des Handelsvertreters - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-14-4
  • "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-15-1
  • "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0


Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Vertriebsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Provision des Handelsvertreters
  • Handelsvertreterausgleich in der aktuellen Rechtsprechung
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