Sanierungsinstrumente in der Insolvenz - Übertragende Sanierung - 21 - Haftungübergang nach § 25 HGB

3. Haftungsübergang nach § 25 HGB

Beim Kauf eines Unternehmens sind unterschiedliche Möglichkeiten denkbar, als Erwerber für Ansprüche aus dem übernommenen Unternehmen in Anspruch genommen zu werden. Neben den Ansprüchen aus Arbeitsverhältnissen die in 613a BGB geregelt sind (II. Kapitel) ergeben sich ebenso Haftungsansprüche gegenüber dem Erwerber für die vom Veräußerer verursachten Verbindlichkeiten. Die Haftung für solche Verbindlichkeiten wird in § 25 HGB [Haftung des Erwerbers bei Firmenfortführung] geregelt. Danach haftet der Erwerber eines unter Lebenden erworbenen Handelsgeschäfts für alle betrieblichen Verbindlichkeiten des Veräußerers, wenn er die bisherige Firma fortführt.

3.1 Haftungsvoraussetzungen

Um nach § 25 HGB haftbar zu sein, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Erwerb unter Lebenden à (3.1.1)
  • Fortführung des Handelsgeschäfts à (3.1.2)
  • Fortführung der Firma à (3.1.3)

3.1.1 Erwerb unter Lebenden

Ein Erwerb unter Lebenden ist jede willentliche Unternehmensübertragung, die einen Inhaberwechsel bewirkt. Die Rechtsnatur des neuen Inhabers ist dabei bedeutungslos - er kann juristische Person (z.B. GmbH, AG) oder natürliche Person sein (Fußnote).

3.1.2 Fortführung des Handelsgeschäfts [Unternehmenskontinuität]

Der Unternehmenserwerber muss dieses tatsächlich fortführen. Das Gesetz bezeichnet die Fortführung des Handelsgeschäfts als Unternehmenskontinuität (Fußnote).

3.1.3 Fortführung der Firma [Firmenkontinuität]

„Firma“ ist rechtlich der Name des Handelsgeschäftes, nicht das Handelsgeschäft selbst.
Eine Firmenfortführung liegt vor, wenn der Erwerber am Tag nach der Abmeldung des Gewerbes durch den früheren Inhaber seine umfassende Tätigkeit in den Räumen des früheren Inhabers unter Beibehaltung dessen Telefonanschlusses aufnimmt.
Aus der Sicht des Geschäftsverkehrs handelt es sich um eine Firmenfortführung, wenn der neue Firmenname als Hauptbestandteil weiterhin den bisherigen Firmennamen enthält und lediglich unter Wegfall des Vornamens der Tätigkeitsbereich (hier Tiefbau) und die Gesellschaftsform GmbH hinzugefügt werden (Fußnote).

Wann liegt eine Fortführung der Firma vor und wann nicht ?

Ob eine Firmenfortführung anzunehmen ist, muss aus Sicht des maßgeblichen Verkehrs beurteilt werden. Insoweit kommt es nicht auf eine buchstaben- und wortgetreue Übereinstimmung zwischen alter und neuer Firma an. Entscheidend ist allein, ob die unter dem bisherigen Geschäftsinhaber tatsächlich geführte und vom dem Erwerber weitergeführte Firma trotz eventueller vorgenommener Änderungen eine derart prägende Kraft besitzt, dass der Verkehr sie mit dem Unternehmen gleichsetzt und in dem Verhalten des Erwerbers eine Fortführung der bisherigen Firma sieht.

Eine Firmenfortführung liegt in folgenden Fällen vor:
alte Bezeichnung neue Bezeichnung

Elektro-S. Elektro S. GmbH
Druckerei H.S Druckerei H.S., Inhaber H-W
K.R.Metallwarenfabrik GmbH K.R. KG Metallwarenfabrik

Eine Firmenfortführung liegt in folgenden Fällen nicht vor:

alte Bezeichnung neue Bezeichnung

E & Co. F & Co., vormals E
Eugen Mutz & Co. GmbH Eumuco Aktiengesellschaft
A.K. Baumaschinen, Im-Export und Export A.K Baumaschinen GmbH


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Übertragende Sanierung als Sanierungsinstrument in der Insolvenz". Erscheint mit Fußnoten als Buch beim Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-18-2.
Autoren: Harald Brennecke, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Marjan Fredericks, wissenschaftlicher MItarbeiter.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Juli 2008


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

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  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
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  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
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  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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