Anhörung des Betriebsrates bei Kündigungen


Allgemeines

Nach § 102 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Kündigung anzuhören und ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen.

Die unterbliebene oder unrichtige und unvollständige Anhörung des Betriebsrates hat die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge (Fußnote).

Keiner Betriebsratsanhörung bedürfen diejenigen Beendigungstatbestände, die keine Kündigung darstellen, z. B. Aufhebungsvereinbarung, Beendigung durch Fristablauf, Anfechtung etc.

Bei leitenden Angestellten sieht das Gesetz in § 105 BetrVG lediglich eine Mitteilung an den Betriebsrat vor. Freie Mitarbeiter fallen nicht unter das Betriebsverfassungsgesetz (Fußnote). Mitwirkungsrechte des Betriebsrates bestehen insoweit nicht.


Anhörungsverfahren

Für die Anhörung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber gibt es keine Regelung, dass diese schriftlich erfolgen muss.. Die Anhörung kann somit auch mündlich erfolgen.
Aus Beweisgründen wird eine schriftliche Anhörung jedoch dringendst anempfohlen. Anzuhören ist der Betriebsratsvorsitzende oder, im Verhinderungsfalle, dessen Stellvertreter (Fußnote).

Hat der Betriebsrat durch Beschluss einen Personalausschluss gebildet oder ein anderes Betriebsratsmitglied für zuständig erklärt, so ist das Anhörungsverfahren über dieses durchzuführen.

Erfolgt die Informationserteilung an ein anderes Betriebsratsmitglied, so ist dieses lediglich Erklärungsbote. Das Anhörungsverfahren ist dann ordnungsgemäß eingeleitet, wenn das zuständige Betriebsratsmitglied die schriftlichen oder mündlichen Informationen erhält.

Im Falle der ordentlichen Kündigung hat der Betriebsrat evtl. Bedenken, dem Arbeitgeber unter Angabe der Gründe spätestens innerhalb von einer Woche schriftlich mitzuteilen (Fußnote). Äußert sich der Betriebsrat innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt.

Hat der Betriebsrat im Falle einer außerordentlichen Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Tagen, schriftlich mitzuteilen (Fußnote).

Äußert sich der Betriebsrat nicht, bzw. nicht innerhalb der jeweiligen Frist, so gilt die Zustimmung zur Kündigung als erteilt.

Die Fristberechnung erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften des BGB (Fußnote).

Der Fristablauf beginnt jeweils mit dem ersten Tag nach Eingang der Anhörung beim Betriebsrat, d. h. der Tag der Unterrichtung durch den Arbeitgeber wird nicht mitgerechnet. Die Wochenfrist endet mit dem Ablauf desjenigen Tages der nächsten Woche, welcher durch seine Benennung dem Tag entspricht, in den das Ereignis fällt.

Beispiel:

Der Betriebsratsvorsitzende erhält das Anhörungsschreiben am Mittwoch. Letzter Tag der Wochenfrist ist der Mittwoch der darauf folgenden Woche.
Fällt der letzte Tag der Wochenfrist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so ist gemäß § 139 BGB der Ablauf des nächsten Werktages maßgeblich.

Die Wartefrist endet dabei regelmäßig am letzten Tag der Frist mit Arbeitsschluss der Personalverwaltung.

Auf die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrates hat der Arbeitgeber keinen Einfluss. Daher gehen Fehler in der Beschlussfassung nicht zu seinen Lasten.

Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der Arbeitgeber die fehlerhafte Behandlung durch den Betriebsrat selbst veranlasst hat oder eine offensichtlich fehlerhafte Beschlussfassung des Betriebsrats für den Arbeitgeber erkennbar war.

Beispiel:

Der Arbeitgeber übergibt dem Betriebsratsvorsitzenden das Anhörungsschreiben.

Der Betriebsratsvorsitzende reicht das Anhörungsschreiben ohne eine Betriebsratssitzung einzuberufen, sofort zurück und meint, das ginge schon in Ordnung.



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Stand: 17.06.2008


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Portrait Harald-Brennecke  Rechtsanwalt Harald Brennecke

Normen: § 102 BetrVG

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