Vereinspraxis im Sozialversicherungsrecht - Beschäftigte im Verein: Teil 4. Vereinsmitglieder


4. Beschäftigte im Verein: Vereinsmitglieder

4.1. Hauptamtliche Mitglieder

Wie im Bereich des Arbeitsrechts, so ist auch im Sozialversicherungsrecht bei der Tätigkeit eines Vereinsmitglieds zwischen verschiedenen Vereinsaufgaben zu unterscheiden.

Das Mitglied kann allein aufgrund vereinsrechtlicher Verpflichtung, die es im Rahmen seiner Mitgliedschaft wie zum Beispiel Teilnahme an Mitgliederversammlungen, Organsitzungen und Tagungen schuldet, tätig werden. Diese Tätigkeiten reichen für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses allerdings nicht aus.

Übt das Vereinsmitglied eine Tätigkeit aufgrund der Satzung, auf Beschluss oder Üblichkeit des Vereinslebens aus, so ist diese ebenfalls nicht als Beschäftigung zu qualifizieren, denn es mangelt an einem Weisungsrecht des Vereins. Das BSG zählt zu den auf allgemeiner Übung beruhenden Mitgliedschaftspflichten nur geringfügige Tätigkeiten. Kennzeichnend für geringfügige Tätigkeiten ist, dass sie nach Art und Umfang nur wenig zeitlichen oder sachlichen Arbeitsaufwand erfordern, z.B. Verkauf von Eintrittskarten und Ordnungsdienst bei Veranstaltungen. Einen einheitlichen zeitlichen Maßstab hat das BAG nicht festgelegt. So zählte es zum einen Tätigkeiten zwischen drei und vier Stunden, von sieben Stunden und sogar von drei Wochen zu vereinsüblichen Tätigkeiten.

Diese Tätigkeiten kann der Verein von jedem seiner Mitglieder erwarten und diese werden im Gegenzug von den Mitgliedern auch verrichtet. Eine persönliche oder fachliche Geeignetheit bestimmter Mitglieder schließt eine allgemeine Übung nicht aus. Letztendlich handelt es sich wiederum um die Erfüllung von Aufgaben im Rahmen der Mitgliedschaft, d.h. es handelt sich um eine zulässige vereinsrechtlich begründete Dienstpflicht.

So wie die Vereinsmitgliedschaft nicht den Arbeitnehmerstatus ausschließt, so ist auch ein automatischer Ausschluss eines Beschäftigungsverhältnisses nicht möglich. Erforderlich ist, dass die Tätigkeit hinsichtlich Art oder Umfang über die vereinsrechtliche Verpflichtung hinausgeht. Es muss mehr sein, als eine geringfügige Tätigkeit, die der Verein von jedem seiner Mitglieder erwarten kann. So ist vielfach von der Rechtsprechung entschieden worden, dass die Errichtung eines Gebäude bzw. Gebäudeteils nicht mehr unter den Begriff der geringfügigen Tätigkeit subsumiert werden kann. In einem solchen Fall zahlt der weisungsbefugte Verein dem abhängigen Mitglied in der Regel eine Vergütung. Der Abschluss eines schriftlichen Vertrages ist zwar nicht erforderlich, aber zu empfehlen.

4.2. Ehrenamtlich tätige Mitglieder

Das ehrenamtlich tätige Mitglied erhält für seine Tätigkeit für den Verein keine Vergütung, sondern lediglich einen Aufwendungsersatz. Aufwendungen sind alle Vermögensopfer mit Ausnahme der eigenen Arbeitzeit- und kraft, die das Mitglied zur Erfüllung seiner Aufgaben freiwillig oder auf Weisung erbringt. Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist aber, dass der Beschäftigte als Gegenleistung für seine Arbeitskraft ein Arbeitsentgelt bezieht. Aus diesem Grund besteht für ehrenamtliche Vereinsmitglieder keine Sozialversicherungspflicht.

Darüber hinaus mangelt es zumeinst an einem gewollten Beschäftigungsverhältnis. Dies ist nicht der Fall, wenn im Einzelfall die von dem Mitglied ausgeübte Tätigkeit bei einem anderen Aufbau oder Organisation des Vereins die Tätigkeit von einem Beschäftigten, d.h. Arbeitnehmer oder Dienstleistenden ausgeübt wird.



Auszug aus dem Buch „ Der Verein als Arbeitgeber – Vereinspraxis im Arbeit-, Sozial-, und Lohnsteuerrecht und Personalwesen“ von Marc Wandersleben und Isabell Hartung, Verlag Mittelstand und Recht, 2008



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Stand: 208/05


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