Vereinspraxis im Sozialversicherungsrecht - Beschäftigte im Verein: Teil 2.3 Soziale Pflegeversicherung für den Vorstand


2.3. Beschäftigte im Verein: Soziale Pflegeversicherung für den Vorstand

§ 22 SGB XI räumt die Möglichkeit ein, sich von der sozialen Pflegeversicherungspflicht befreien zu lassen. Innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht kann ein Befreiungsantrag gestellt werden, wenn ein freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung den Nachweis erbringen kann, dass er bei einem privaten Versicherungsträger gegen Pflegebedürftigkeit versichert ist, §§ 22, 20 Abs. 3 SGB XI. Dies bedeutet konkret, dass ein Vorstandsmitglied, welches aufgrund der Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei ist (s.o.) und nicht freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichert ist, von der sozialen Pflegeversicherung befreit ist.


Auszug aus dem Buch „ Der Verein als Arbeitgeber – Vereinspraxis im Arbeit-, Sozial-, und Lohnsteuerrecht und Personalwesen“ von Marc Wandersleben und Isabell Hartung, Verlag Mittelstand und Recht, 2008



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Stand: 2008/05


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