Bestimmung der Nachfolge durch Nachfolgeklauseln

Bestimmung der Nachfolge durch Nachfolgeklauseln

Der Unternehmer kann maßgeblichen Einfluss auf das Schicksal seines Unternehmens nach dem Erbfall ausüben und dessen Entwicklung durch die Wahl eines geeigneten Nachfolgers beeinflussen. Ein zentraler Aspekt des Unternehmertestaments – neben vielen weiteren – ist deshalb die Gestaltung von Nachfolgeklauseln. Hierbei hat die Rechtsform des Unternehmens eine erhebliche Bedeutung.

Die Nachfolge in ein einzelkaufmännisches Unternehmen gestaltet sich grundsätzlich unproblematisch. Der Unternehmer kann hier entweder einen Alleinerben bestimmen oder mehrere Erben, die nach dem Erbfall eine ungeteilte Erbengemeinschaft darstellen, da das Unternehmen ohne weiteres in den Nachlass fällt.

Anders sieht es bei der Nachfolge in eine Personengesellschaft aus. Hier sind bei der Gestaltung des Unternehmertestaments zwingend die gesellschaftsrechtlichen bzw. gesellschaftsvertraglichen Vorgaben zu beachten. Die Vererbung von Beteiligungen an Personengesellschaften kann bereits auf gesetzlicher Grundlage oder durch Regelungen im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen sein. Haben die Gesellschafter sich jedoch grundsätzlich für die Vererblichkeit der Gesellschaftsanteile entschieden, gibt es verschiedene Formen der Gestaltung. Bei den verschiedenen Möglichkeiten der Nachfolgeklauseln wird allgemein zwischen einfachen erbrechtlichen, qualifizierten erbrechtlichen und rechtsgeschäftlichen Nachfolge- bzw. Eintrittsklauseln unterschieden.

Einfache erbrechtliche Nachfolgeklausel:
Mittels dieser Klausel wird bereits im Gesellschaftsvertrag geregelt, dass die Gesellschaft mit sämtlichen Erben des Gesellschafters fortgesetzt wird. Je nach Gestaltung des Testaments rücken somit die gesetzlichen oder gewillkürten Erben in die Gesellschafterstellung nach.

Qualifizierte erbrechtliche Nachfolgeklausel:
Der Gesellschaftsvertrag enthält bei der Verwendung dieser Nachfolgeklausel die Regelung, dass nur bestimmte Erben oder nur Person aus einem bestimmten Personenkreis in die Gesellschafterstellung des Erblassers nachrücken können. Diese wiederum werden im Wege der Erbfolge durch den Erblasser bestimmt. Ein Vorteil dieser Nachfolgeklausel ist, dass die Auswahl des oder der Nachfolger gezielter erfolgen kann und somit auch die Belange des Unternehmens weitergehend berücksichtigt werden können.

Rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel:
Bei der Verwendung einer rechtsgeschäftlichen Nachfolgeklausel wird die Nachfolge in die Gesellschafterstellung des Erblassers außerhalb des Erbrechts geregelt. Der Gesellschaftsvertrag enthält hier bereits die Regelung, welche Person im Falle des Versterbens eines Gesellschafters direkt und unmittelbar in dessen Stellung nachrücken soll. Der zukünftige Gesellschafter muss dieser Regelung jedoch zustimmen, ansonsten ist sie als Verfügung zugunsten Dritter bzw. Vertrag zu Lasten Dritter unzulässig. Eine weitere testamentarische Regelung kann unter diesen Umständen entbehrlich werden.

Rechtsgeschäftliche Eintrittsklausel:
Hiervon zu unterscheiden ist die rechtsgeschäftliche Eintrittsklausel. Zwar wird hier auch im Gesellschaftsvertrag geregelt, wer als Nachfolger des Erblassers eintrittsberechtigt sein soll. Allerdings wird hier der benannten Person oder Personengruppe lediglich das Recht eingeräumt, durch eine rechtsgeschäftliche Erklärung die Nachfolge in die Gesellschafterstellung des Erblassers zu bewirken. Das Eintrittsrecht muss also ausgeübt werden. Auch hier ist die Zustimmung des oder der Berechtigten erforderlich, um die Klausel zulässig zu gestalten.

Das Unternehmertestament bietet viele Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich der Nachfolgeregelungen in die Gesellschafterstellung des Erblassers. Dabei sind Aspekte aus verschiedenen Rechtsgebieten - Steuerrecht, Erbrecht und Gesellschaftsrecht – zu berücksichtigen, um die ideale Gestaltung zu finden, die sowohl die Belange des Unternehmers und des Unternehmens als auch die des potentiellen Nachfolgers berücksichtigt und einen möglichst reibungslosen Ablauf gewährleistet. Mit den Vorbereitungen hierzu kann gar nicht früh genug begonnen werden.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: April 2008


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat Erbrecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:

Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.

Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:

  • "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
  • „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8

Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Erbrecht für Steuerberater – Grundlagen des Erbrechts als Basis erbschaftssteuerrechtlicher Beratung
  • Der überschuldete Nachlass: Nachlassinsolvenz, Dürftigkeitseinrede oder Ausschlagung ?
  • Unternehmensnachfolge erfolgreich gestalten
  • Erbschaftssteueroptimierte Vermögensübertragung

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail:brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Portrait Carola-Ritterbach Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwältin Carola Ritterbach berät bei der Gestaltung von Verfügungen von Todes wegen insbesondere aus bankrechtlicher und steuerrechtlicher Sicht. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht.

Im Todesfall können viele bankrechtliche Bereiche betroffen sein: Kreditverhältnisse des Erblassers, das auf den Enkel angelegte Sparbuch, Auflösung von Depots, das Bankschließfach, Bankvollmachten zugunsten Dritter oder Belastungen des Kontos.

Rechtsanwältin Carola Ritterbach berät und vertritt Erben gegenüber Banken, wenn es um die Legitimation, Auskünfte, Rechnungslegung oder Verfügungen wegen des geerbten Bankvermögens geht. Sie gestaltet mit dem Erblasser Verfügungen von Todes wegen gerade in Bezug auf vorhandenes Bankvermögen oder Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Todesfall.

Rechtsanwältin Carola Ritterbach kann den Bezug zum Steuerrecht herstellen, um nicht nur das Bankvermögen steuerrechtlich optimiert durch Schenkungen oder Erbschaften zu übertragen.

Sie berät und vertritt Erben bei der Frage, ob sie wegen dem Erbe der Erbschaftssteuer unterliegen oder steuerbefreit sind, welche Freibeträge Anwendung finden, in welche Steuerklasse die Erben fallen, bei der Bewertung des geerbten Vermögens und bei der Erbschaftssteuererklärung ebenso im Zuge von Schenkungen.

Wenn Erben vom Finanzamt auf Zahlung rückständiger Steuern des Erblassers in Anspruch genommen werden, wegen Übertragungen im Rahmen der Erbauseinandersetzung Einkommenssteuern zu bezahlen oder die Einkünfte aus Vermietungen und Verpachtungen von geerbten Grundstücken oder Gewerbebetrieben zu versteuern, berät Rechtsanwältin Carola Ritterbach die Erben und vertritt sie vor dem Finanzamt und den Finanzgerichten.

Carola Ritterbach hat hierzu veröffentlich: 

  • „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Rechtsanwältin Ritterbach bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Das Bankvermögen im Erbfall
  • Steuerhaftung der Erben
  • Nießbrauch, Wohnrecht, Grundschulden – Grundbuchbelastungen im Erbschaftssteuerrecht
  • Das Unternehmen im Rahmen der Erbschafts- und Schenkungssteuer   


Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter: 
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosErbrechtErbeinsetzung-Testament
RechtsinfosErbrechtUnternehmensnachfolge
RechtsinfosGesellschaftsrechtUnternehmensnachfolge