Die Providerabmahnung


Autor(-en):
Marina Bitmann



Ein Provider bietet Internetdienst an.  Diese Tätigkeit ist insbesondere für den so genannten Hostprovider risikoreich. Hostprovider stellen fremde Informationen für das Internet zur Verfügung. Sie haben hierbei keinen Einfluss auf den Inhalt der Information. Sehr schnell können sie daher für fremde Inhalte verantwortlich gemacht werden.

 

Der Gesetzgeber hat dieses Problem erkannt und eine umfassende Regelung im Rahmen des Teledienstegesetz (TDG) - § 11 TDG – geschaffen, die Hostprovider schützen soll.

 

 

 

Nach § 11 Satz 1 TDG ist der Hostprovider dann nicht verantwortlich, wenn er keine Kenntnis von der rechtswidrigen Information oder der Handlung hat. Der Provider muss hierbei sicheres Wissen von der verbotenen Information haben. Erkennt der nur die Möglichkeit einer Rechtsverletzung, ist eine Verantwortlichkeit nicht gegeben. Der Gesetzgeber fordert tatsächliche Kenntnis. Somit ist nur der wissentlich handelnde Host-Provider verantwortlich.

 

 

 

Was bedeutet dies, wenn der Hostprovider wegen verbotenen Informationen verantwortlich gemacht und daher abgemahnt wird?

 

 

Es gelten auch hier die selben Grundsätze wir bei jeder Abmahnung. (Wir verweisen auf den Artikel “Abmahnung – was nun?“ in unseren Rechtsinfos)

 

 

 

Die der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung sollte überprüft und gegebenenfalls in modifizierter Form abgeben werden. 

 

Hierbei ist zu beachten, dass die Widerholungsgefahr beseitigt wird. (Ausführlich unser Artikel „Abmahnung – was nun?“)

 

 

 

Der große Unterschied der Providerabmahnung zur Abmahnung im Wettbewerbs- oder Markenrecht ist die Kostenfolge, die eine Abmahnung mit sich bringt. Nach der so genannten Shop-in-Shop I“-Entscheidung des BGH (BGH GRUR 1984, 129) hat der Abgemahnte die Kosten für die Abmahnung aus „Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff BGB)“ zu tragen.

 

 

 

Dies ist, unseres Erachtens zu Recht, bei der Providerabmahnung anders.

 

Ein Unterlassungsanspruch auf Zugänglichmachung der verbotenen Informationen gegen einen Provider hängt von der Kenntnis des Providers von der Informationen, der technischen Möglichkeit zur Sperrung und deren Zumutbarkeit ab.

 

 

Bei einer urheberrechtlichen oder markenrechtlichen Abmahnung kann der Abmahnende die durch die Abmahnung entstandenen Kosten ersetzt verlangen, weil der Angemahnte bereits bei Abmahnung eine Rechtspflicht zum Unterlassen der streitgegenständlichen Maßnahme hatte. Bei der Providerabmahnung entsteht die Rechtspflicht zum Unterlassen erst mit Kenntnis der rechtswidrigen Information.

 

Erst bei Kenntnis der Information ist der Provider zur Unterlassung der Bereitstellung verpflichtet. Der Provider erhält diese Kenntnis meist erst durch die Abmahnung. Aus diesem Grund besteht keine Pflicht des Providers die Kosten für die Abmahnung zu tragen. 

 

Als Faustregel gilt:

 

Bei einer markenrechtlichen Abmahnung besteht die Rechtspflicht zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes schon bei der Abmahnung. Bei der Providerabmahnung entsteht die Pflicht zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes erst mit der Abmahnung

Autor(-en):
Marina Bitmann



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Stand: 05/04


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