PRIVATINSOLVENZ – VERBRAUCHERINSOLVENZ : EINE EINFÜHRUNG, Teil 4.2. Ablauf des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens

Ablauf des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens

Das Schweigen eines Gläubigers gilt im Verfahren zur gerichtlichen Schuldenbereinigung § 307 II InsO als Zustimmung, wogegen es im außergerichtlichen Einigungsversuch als Ablehnung aufzufassen ist.

Weiterhin ist das Insolvenzgericht befugt, im Einzelfall die fehlende Zustimmung des Gläubigers zu ersetzen (§ 309 InsO).

Im Folgenden sollen die wichtigsten Punkte eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens näher erläutert werden:

Gläubigeranhörung

Sobald ein Antrag eines Schuldners auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mit den gesetzlich vorgeschriebenen Anlagen vorliegt, und das Gericht eine Annahme des Schuldenbereinigungsplans für wahrscheinlich hält, stellt das Insolvenzgericht nach § 307 I InsO den Gläubigern den Schuldenbereinigungsplan sowie eine Vermögensübersicht zu.

Zugleich fordert das Insolvenzgericht die Gläubiger auf, binnen einer Notfrist von einem Monat zu den Verzeichnissen Stellung zu nehmen und ebenso Stellung zu nehmen zu dem Schuldenbereinigungsplan.

Für den Begriff der Notfrist gilt über § 4 InsO § 232 ZPO. Das heißt bei unverschuldeter Fristversäumnis kann die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt werden. Diese Möglichkeit ist deshalb besonders wichtig, da innerhalb dieser Monatsfrist nicht nur die Zustimmung oder Ablehnung zum eingereichten Plan erklärt werden soll, sondern vor allem auch die Richtigkeit der vom Schuldner vorgelegten Forderungsaufstellung überprüft und dem Gericht mitgeteilt werden soll.

Dieses Gesuch auf Wiedereinsetzung ist gem. § 234 ZPO binnen zwei Wochen – gerechnet ab dem Datum der Behebung des Hindernisses – zu stellen.

Geht innerhalb der Monatsfrist keine Stellungnahme des Gläubigers ein, so gilt sein Schweigen gem. § 307 II S. 1 InsO als Zustimmung und Einverständnis zu dem Plan!

Wenn der Gläubiger das vorgelegte Forderungsverzeichnis für nicht richtig hält und innerhalb der Monatsfrist das beim Insolvenzgericht zur Einsicht niedergelegte Forderungsverzeichnis dennoch nicht ergänzt, so erlöschen nach § 308 II S. 2 InsO seine im Forderungsverzeichnis nicht vermerkten Ansprüche.

Beispiel:
Gläubiger Glatt ist der Meinung, dass das vom Gericht vorgelegte Forderungsverzeichnis nicht stimmt. Nach Überprüfung stellt Glatt fest, dass eine seiner Forderungen nicht ins Verzeichnis aufgenommen ist. Er unternimmt aber nichts.

Wenn der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan angenommen werden würde, würde Gläubiger Glatt seine nicht im Forderungsverzeichnis vermerkten Ansprüche verlieren.

Wegen dieser besonders einschneidenden Bedeutung der Monatsfrist muss das Insolvenzgericht die Gläubiger hierüber bei der Zustellung informieren.

Anders verhält es sich, wenn ein Gläubiger vom Schuldner überhaupt nicht als Gläubiger benannt wurde. Dieser kann allenfalls durch Zufall von dem eingeleiteten Verbraucherinsolvenzverfahren erfahren. Er ist nicht in den Plan eingetragen. Deshalb wird die Forderung des Gläubigers auch durch einen angenommenen Plan nicht berührt. Er kann weiterhin seine ungekürzte Forderung gegen den Schuldner geltend machen (§ 308 III S. 1InsO).

Scheitert allerdings der Plan und wird das Verfahren bis zum Ablauf der Wohlverhaltensperiode durchgeführt, so tritt die Restschuldbefreiung auch bezüglich denjenigen ein, die am Verfahren nicht teilgenommen haben (so § 301 I InsO)!


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung" von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Markus Jauch. ISBN 978-3-939 384-13-71


 

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Stand: März 2008


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


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