Wettbewerbsverbot für Gesellschafter - Teil 2: Vertragliches Wettbewerbsverbot für den Geschäftsführer

Jeder Geschäftsführer hat gegenüber „seiner“ Gesellschaft eine Treuepflicht. Aufgrund dieser ist regelmäßig ein Wettbewerbsverbot abzuleiten.

Welchen Umfang hat das Wettbewerbsverbot des Geschäftsführers?

Das Wettbewerbsverbot des Geschäftsführers umfasst sämtliche Tätigkeiten, die ihm obliegen. Der Geschäftsführer darf nur dann Geschäfte für sich abschließen, wenn sie der Gesellschaft nicht schaden. Er muss immer an das Interesse der Gesellschaft denken und zu ihrem Wohle handeln. Schließlich ist dies seine Aufgabe. Ausnahmen und Einschränkungen vom Wettbewerbsverbot sind möglich; es sollte vertraglich sehr präzise festgehalten werden, was unter Beachtung des Wettbewerbsverbotes gestattet ist.
Einige Beispiele für Konkurrenztätigkeiten sind:

  • Der Geschäftsführer geht einer Tätigkeit in einem anderen Unternehmen nach (z.B. als Handelsvertreter oder Handelsmakler)
  • Der Geschäftsführer ist in einer anderen Gesellschaft beteiligt, die zum Unternehmen des Geschäftsführers in Konkurrenz steht. Hierbei ist vor allem als Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot die Einflussnahme des Geschäftsführers auf die Geschäftsführung der Konkurrenz anzusehen.

In manchen Fällen hat die GmbH ein berechtigtes Interesse darüber hinaus vertraglich ein Wettbewerbsverbot zu bestimmen.


Wann ist es sinnvoll ein vertragliches Wettbewerbsrecht zu vereinbaren?

Wie bereits festgestellt sind Ausnahmen und Einschränkungen des Wettbewerbsverbotes durchaus möglich. Hat ein Konzern mehrere unterschiedliche Geschäftszweige, so kann es in ihrem Interesse sein, dass das Wettbewerbsverbot nicht nur den Geschäftszweig des Geschäftsführers betrifft, sondern alle Geschäftszweige des Unternehmens.

Beispiel:
Dem Geschäftsführer der A-GmbH ist es während des Anstellungsverhältnisses untersagt, in den Geschäftszweigen, in denen die A-GmbH tätig ist, sowie die mit ihr verbundene B-GmbH, in Konkurrenz zu treten.

Ferner ist ein vertragliches Wettbewerbsverbot hilfreich, um Missverständnisse zu vermeiden und exakt festzulegen, welche Tätigkeiten gestattet sind. Ein generelles Wettbewerbsverbot besteht unabhängig davon, ob es im Geschäftsführervertrag oder der Satzung vereinbart wurde.

Sind keine Erläuterungen zum Wettbewerbsverbot in der GmbH Satzung (Gesellschaftsvertrag) enthalten, so können diese nachträglich ergänzt werden. Änderungen der Gesellschaftssatzung (des Gesellschaftsvertrages) der GmbH müssen gemäß §§ 2 Abs. 1, 53 Abs. 1 GmbHG notariell beurkundet werden. Eine Änderung des Geschäftsführervertrages kann dagegen einfach schriftlich erfolgen.
Das Wettbewerbsverbot gilt während der Dauer des Anstellungsvertrages des Geschäftsführers. Danach unterliegt der Geschäftsführer unabhängig vom Wettbewerbsverbot einer Verschwiegenheitspflicht, die sich aus § 85 GmbHG ableitet. Über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse hinaus können vertraglich weitere Punkte geregelt werden, die geheim zu halten sind. Geschäftsführer, die zugleich Gesellschafter der GmbH sind, haben über das Wettbewerbsverbot des Geschäftsführers hinaus weitere Verpflichtungen. Sie müssen beispielsweise auch das vertragliche Wettbewerbsverbot für Gesellschafter beachten.


Welche Rechtsfolgen hat der Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot für den Geschäftsführer?

Die Gesellschaft hat gegen den Gesellschafter, der gegen das Verbot verstößt, einen Schadensersatzanspruch. Dieser ergibt sich aus dem Dienstverhältnis und bestimmt sich nach §§ 667, 681 BGB. Somit muss der Geschäftsführer das Erlangte herausgeben oder Geld an die Gesellschaft zahlen.

Verstößt der Geschäftsführer einer GmbH gegen ein Wettbewerbsverbot, so werden die Vorschriften zur Aktiengesellschaft herangezogen (Vgl. Rechtsfolge des § 88 Abs. 2 AktG) Die Ansprüche können zugunsten der GmbH sowohl von den anderen Geschäftsführern, als auch von der Gesellschafterversammlung erhoben werden.

Zu beachten gilt:
Wird der Schadensersatzanspruch wegen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot durch einen Gesellschaftergeschäftsführer nicht geltend gemacht, stellt dies steuerlich eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.

Neben Schadensersatzansprüche bestehen gegen den Geschäftsführer Unterlassungsansprüche sowie unter Umständen deliktische Ansprüche. Hat der Geschäftsführer ein Wettbewerbsverbot in erheblichem Maße verletzt, kann die GmbH deshalb die Geschäftsführerbestellung und den parallel dazu bestehenden Anstellungsvertrag kündigen.


 

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Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Juli 2012


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

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  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
  • Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
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Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 2 GmbHG, § 53 GmbHG, § 667 BGB, § 681 BGB, § 88 AktG

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