PRIVATINSOLVENZ – VERBRAUCHERINSOLVENZ : EINE EINFÜHRUNG, Teil 2.6. Außergerichtliche Schuldenbereinigung - Prüfung des Schuldenbereinigungsplans durch die Gläubiger

Zustellung des Schuldenbereinigungsplans an die Gläubiger

Nachdem der vollständige Schuldenbereinigungsplan ausgearbeitet wurde, wird er erstmals den Gläubigern vorgelegt. Der Schuldenbereinigungsplan enthält zu diesem Zeitpunkt die bereits unter 2.5. genannten Bestandteile. Insbesondere beinhaltet er eine Gläubiger- und Forderungsliste und einen Überblick über die Vermögenssituation des Schuldners, sowie einen Einblick über sein laufendes Einkommens.

Prüfung des Schuldenbereinigungsplans durch die Gläubiger

Nachdem der Schuldenbereinigungsplan den Gläubigern zugestellt wurde überprüfen diese ihn auf zwei Arten. Zum Einen erfolgt eine weitere inhaltliche Prüfung der Forderungen. Die Gläubiger werden überprüfen, ob die Forderungen, welche Sie dem Schuldner übermittelt haben, in dieser Höhe jetzt auch tatsächlich im Schuldenbereinigungsplan aufgeführt sind oder ob sich Fehler eingeschlichen haben. Zum Anderen überprüft der Gläubiger, ob er sich mit dem Vorschlag des Schuldners einverstanden erklären kann oder nicht. Wenn er mit dem Schuldnervorschlag einverstanden ist, so wird er es diesem mitteilen.

Abgeänderter Schuldenbereinigungsplan

Es ist auch möglich, dass ein Gläubiger einen anderen Vorschlag hat und den Schuldenbereinigungsplan an einer gewissen Stelle abgeändert sehen möchte.

Wenn der Schuldner den Plan aufgrund von Wünschen der Gläubiger abändert, so wird der abgeänderte Plan erneut den Gläubigern zugestellt.

Annahme oder Ablehnung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans

Je nachdem, ob die Gläubiger den Schuldenbereinigungsplan annehmen oder ablehnen treten verschieden Wirkungen in Kraft.

Ablehnung des Plans

Wenn auch nur ein einziger Gläubiger nicht auf den Vorschlag antwortet oder ihn ablehnt, so sind die außergerichtlichen Verhandlungen gescheitert. Der Schuldner muss in diesem Falle innerhalb von sechs Monaten nach dem Scheitern der Verhandlungen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragen.

Ferner gelten die Verhandlungen dann als gescheitert, wenn ein Gläubiger nach Beginn der Verhandlungen die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreibt. In diesem Falle kann der Schuldner die Verhandlungen sofort abbrechen und einen Eröffnungsantrag beim Insolvenzgericht stellen.

Sollte ein Gläubiger seine Ablehnung bereits vor Übersendung eines Plans zur außergerichtlichen Einigung in einer unmissverständlichen Form deutlich machen, so können die Verhandlungen bereits in diesem Zeitpunkt als gescheitert angesehen werden.

Ausstellen der Bescheinigung

Der insolvente Verbraucher hat bei der Antragstellung des Insolvenzantrags nach § 305 I S. 1 eine Bescheinigung über das Scheitern der außergerichtlichen Verhandlungen in der Form der Anlage 2 des amtlichen Vordrucks vorzulegen. Die Bescheinigung kann von den oben genannten geeigneten Personen oder Stellen ausgestellt werden.

In der Bescheinigung sind Name und Anschrift des Ausstellers und des Schuldners, das Datum des Scheiterns der Verhandlungen, die Erklärung, dass eine Einigung auf der Grundlage des Plans versucht wurde und die wesentlichen Gründe für das Scheitern sind anzugeben. Einzelheiten bezüglich der Verhandlung müssen nicht angegeben werden. Der Plan muss dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beigelegt werden.

Ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ohne eine versuchte außergerichtliche Schuldenbereinigung ist unwirksam. Das bedeutet, dass der Schuldner auf jeden Fall eine außergerichtliche Einigung versuchen muss, auch wenn er sich sicher ist, dass die Gläubiger auf seine Angebote nicht einsteigen werden. Dies ergibt sich aus § 305 I Ziff. 1 InsO.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass der Schuldner die Voraussetzungen, welche an außergerichtliche Verhandlungen gestellt werden erfüllt wenn er:

  • seinen sämtlichen Gläubigern einen Schuldenbereinigungsplan vorlegt,
  • den Gläubigern darin umfassende und wahrheitsgemässe Informationen über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse unterbreitet,
  • insbesondere die Gesamtverbindlichkeiten darlegt und
  • die Verhandlungen ernstlich führt.

Der Schuldner hat dagegen keine Verpflichtung,

  • schriftliche Verhandlungen zu führen. Auch mündliche persönliche Verhandlungen sind durchaus zulässig, ebenso wie telefonische Gespräche und Abmachungen. Problematisch ist dabei allerdings, dass damit gegenüber dem Insolvenzgericht und der Bescheinigungsstelle kein Nachweis über ordnungsgemäße Verhandlungen geführt werden kann.
  • den Gläubigern Belege über die Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, wie z.B. Lohnabtretung auszuhändigen.
  • den Gläubigern eine Mindestquote zuzusichern
  • Nachverhandlungen zu führen, wenn Gläubiger die Abänderung des vorgelegten Plans verlangen.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung" von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Markus Jauch. ISBN 978-3-939 384-13-71


 

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Stand: März 2008


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


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