Einführung in das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, Teil 2

II. Die Versicherungspflicht

Die Rentenversicherung ist in Deutschland als eine Pflichtversicherung geregelt. Nach dem Gesetz sind alle Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder sich einer Berufsausbildung befinden, versicherungspflichtig. Dies sind folglich alle Arbeiter und Angestellte. Die Versicherungspflicht wird mit der Aufnahme der Tätigkeit durch Gesetz begründet.

Jede Person, die unter die Versicherungspflicht fällt kann auch unter umständen strittig sein. Angeknüpft werden muss laut Gesetz an das Beschäftigungsverhältnis. Es ist geprägt durch eine persönliche Abhängigkeit einem Dritten gegenüber. Anzeichen für eine solche Abhängigkeit sind etwa die Eingliederung in fremde Arbeitsstrukturen und einem umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers. Anders ist dies dagegen bei einem Selbständigen. Er trägt allein das unternehmerische Risiko und kann frei umer seine Tätigkeit und seine Arbeitszeit entscheiden.

Gesellschafter-Geschäftsführer leisten dann fremdbestimmte Arbeiten, wenn ihr eigener Gesellschaftsanteil weniger als 50 % beträgt. Ist der Anteil höher sind sie grundsätzlich nicht mehr versicherungspflichtig.

Bei Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft sind die Mitglieder dem Unternehmen nicht versicherungspflichtig.

Das Gesetz (Fußnote) schreibt teilweise auch ausdrücklich vor, welche Personengruppen versicherungspflichtig sind. Hierzu zählen unter anderem Behinderte, Diakonissen und Mitglieder geistlicher Genossenschaften. Auch Künstler und Publizisten sind nach Maßgabe des Künstlersozialversicherungsgesetzes versicherungspflichtig. Ebenso Handwerker, solange sie in die Handwerksrolle eingetragen sind.

Selbständige, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen, können sich noch fünf jahre nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit pflichtversichern lassen. Das Versicherungsverhältnis beginnt dann bereits mit Antragstellung

Bleiben Unklarheiten, ob eine Person versicherungspflichtig ist oder nicht, können sie sich im sogenannten Antragsverfahren bei dem Rentenversicherer Rechtssicherheit verschaffen.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Juli 2007


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosGesellschaftsrechtAktiengesellschaft
RechtsinfosArbeitsrecht