DIE HANDELSVERTRETERPROVISION - EINFÜHRUNG - Teil 1 - Provisionspflichtige Geschäfte des Handelsvertreters

I. Kapitel

1. Begriff der Provision

Die Handelsvertreterprovision ist das übliche Entgelt des Handelsvertreters, das er als Vergütung für seine Vertriebstätigkeit erhält. Diese Vergütung wird in der Regel nach einem bestimmten Prozentsatz vom Wert des vermittelten und ausgeführten Geschäfts berechnet.

Die Provisionsvergütung des Handelsvertreters ist erfolgsabhängig. Seine Tätigkeit wird nur vergütet, wenn sie zu einem Geschäftsabschluss des Unternehmers führt. Bleibt dieser Erfolg aus, erhält der Handelsvertreter für seine Vermittlungsbemühungen keine Provision.

1.1. Provisionsbestimmungen

Die gesetzlichen Provisionsbestimmungen für den Handelsvertreter finden sich in den Vorschriften der §§ 87 ff. HGB. Daneben können im Handelsvertretervertrag weitere vergütungspflichtige Aufgaben des Handelsvertreters fixiert werden und vom Gesetz abweichende Provisionsvereinbarungen getroffen werden.

  • gesetzliche Regelung (siehe: 1.2.)
  • sonstige Vergütungen (1.3.)
  • vertragliche Provisionsregelungen (1.4.)

1.2. Die gesetzlichen Regelungen im Überblick

Zum besseren Verständnis soll zunächst ein Überblick über die gesetzlichen Regelungen zum Provisionsrecht des Handelsvertreters gegeben werden:

  • § 87 HGB [Provisionspflichtige Geschäfte] regelt für welche Geschäfte dem Handelsvertreter grundsätzlich Provisionsansprüche zustehen. (I. Kapitel)
  • § 87 a HGB [Fälligkeit der Provision] legt fest, wann die Provision des Handelsvertreters entsteht und wann sie fällig wird. (II. Kapitel)
  • § 87 b HGB [Höhe der Provision] bestimmt die Höhe und die Berechung der Provision. (III. Kapitel) 
  • § 87c HGB [Abrechnung über die Provision] regelt die Abrechungspflicht des Unternehmers und das Recht des Handelsvertreters auf Bucheinsicht, Buchauszug und Auskunft. (IV. Kapitel)

1.3. Sonstige Vergütungen

Neben der Provisionsvergütung für die Geschäftsvermittlung sind weitere Vergütungen des Handelsvertreters möglich:

  • Delkredereprovision (§ 86b HGB) erhält der Handelsvertreter, wenn er sich verpflichtet, für die Erfüllung eines bestimmten vermittelten Geschäfts einzustehen.
  • Inkassoprovision (§ 87 Abs. 4 HGB) erhält der Handelsvertreter für die auftragsgemäße Einziehung von Geldern. (I. Kapitel 6.)
  • Verwaltungsprovision kann für den Handelsvertreter als Vergütung vereinbart werden für Verwaltungsaufgaben jeglicher Art
  • Superprovision erhält z.B. ein Bezirksvertreter für im Bezirk durch Untervertreter abgeschlossene Geschäfte (Strukturvertrieb).
  • Provision ohne Vereinbarung kann der Handelsvertreter beanspruchen für Dienste, die er über die vertragliche Vereinbarung hinaus für den Unternehmer erbringt (§ 354 HGB).

Der Handelsvertretervertrag kann statt oder neben Provisionszahlungen auch andere Vergütungsformen vorsehen. Möglich sind zum Beispiel:

  • Feste Vergütung;
  • Prämien für besondere Leistungen des Handelsvertreters (Treueprämien, Zielerreichungsprämien); 
  • Umsatzbeteiligung am Gesamtumsatz.



Die Regelungen der §§ 87-87d HGB sind in diesen Fällen nicht anzuwenden .

1.4. Vertragsvereinbarungen zur Provision

Der Unternehmer kann mit dem Handelsvertreter im Handelsvertretervertrag zur Provision vom Gesetz abweichende Vereinbarungen treffen. Die gesetzlichen Vorschriften sind nur bis auf wenige Ausnahmen zwingend. Derartige vertragliche, an die Umstände des jeweiligen Vertriebs angepasste Regelungen sind empfehlenswert, um möglichen Auseinandersetzungen vorzubeugen. Auf die vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten wird bei den einzelnen gesetzlichen Provisionsvorschriften eingegangen.

 

2. Die gesetzliche Regelung im Einzelnen

Um die Vergütungsvorschriften des Handelsvertreterrechts anwenden zu können, muss zwischen den Parteien zunächst ein wirksamer Handelsvertretervertrag abgeschlossen worden sein. In den Vergütungsvorschriften des Hanselvertreterrechts wird dann in § 87 HGB bestimmt, für welche Geschäfte der Handelsvertreter einen Provisionsanspruch hat. Dazu enthält § 87 HGB in Abs. 1 bis 3 folgende Grundsätze:

  • Vermittlungs- und Abschlussprovision (2.1.)
  • Bezirksprovision (2.2.)
  • Geschäftsabschlüsse nach Vertragsende (2.3.)
  • Inkassoprovision (2.4.)

Wann entsteht ein Provisionsanspruch für den Handelsvertreter ?

Der Handelsvertreter erwirbt mit dem Abschluss des vermittelten Geschäfts durch den Unternehmer eine Provisionsanwartschaft. Erst beim Eintreten weiterer Bedingungen verwandelt sich diese Anwartschaft zum unbedingten Provisionsanspruch.

Im Einzelnen vollzieht sich der Provisionsanspruch in folgenden Stufen : 

  • Geschäftsabschluss

Das vom Vertreter vermittelte Geschäft kommt zwischen Unternehmer und Kunde zustande. Es entsteht eine Provisionsanwartschaft.
Der Provisionsanspruch steht unter der Bedingung, dass das Geschäft vom Unternehmer ausgeführt wird und unter der weiteren Bedingung, dass der Kunde auch bezahlt.

  • Das Geschäft wird ausgeführt

Das Geschäft wird vom Unternehmer ausgeführt. In der Regel ist hierunter die Lieferung der Ware an den Kunden zu verstehen. Der Provisionsanspruch steht noch immer unter der Bedingung, dass der Kunde seinen Teil des Geschäfts erfüllt, also bezahlt.

  • Der Kunde leistet

Dies geschieht in der Regel durch die Zahlung des geschuldeten Kaufpreises an den Unternehmer. Der Handelsvertreter hat einen unbedingten Provisionsanspruch.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Die Provision des Handelsvertreters - Eine Einführung" von Harald Brennecke und Kathrin Stipp, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de.


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zum folgenden Teil des Buches

 

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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke ist seit Jahren im Vertriebsrecht, insbesondere in den Bereichen Handelsvertreterrecht, Franchiserecht und Vertragshändlerrecht tätig.

Er vertritt Unternehmen, Handelsvertreter und Vertragshändler bei der Gestaltung und Verhandlung von Handelsvertreterverträgen und Vertragshändlerverträgen. Er begleitet bei Auseinandersetzungen über Provisionen, Überhangsprovisionen oder Handelsvertreterausgleich für Handelsvertreter, Versicherungsvertreter oder Franchisenehmer. Er begleitet bei der Erstellung n Prüfung von Buchauszügen.

Er begleitet den Aufbau und die Konzeption von Franchisesystemen und Partnersystemen im Bereich Handel, Dienstleistung und Beratung. Er gestaltet und prüft Franchiseverträge und Masterfranchiseverträge. Er verhandelt für Parteien von Franchisesystemen im Interesse einer konstruktiven Zusammenarbeit und vertritt bei Verletzungen der Verpflichtungen von Franchisegebern und Franchisenehmern.

Rechtsanwalt Brennecke vertritt weiterhin bei der Verletzung von Wettbewerbsverboten und Geschäftsgeheimnissen. Er ist besonders spezialisiert auf zivilrechtliche wie strafrechtliche Verfahren in Bezug auf  unzulässige Verwendung von Kundendaten und anderen Geschäftsgeheimnissen (17 UWG).

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat mehrere Bücher im Bereich Vertriebsrecht veröffentlicht, so

  • "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-04-5
  • "Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Provision des Handelsvertreters - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-14-4
  • "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-15-1
  • "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0


Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Vertriebsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

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  • Handelsvertreterausgleich in der aktuellen Rechtsprechung
  • Der Buchauszug – Anforderung und Auswertung
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  • Der Aufbau von Franchisesystemen
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  • Datenschutz in Franchisesystemen – das unterschätzte Problem
  • Grundlagen der Franchise – wie Franchisenehmer gute Franchisesysteme erkennen
  • Schuldübernahme des vorhergehenden Franchisenehmers nach 25 HGB als Risiko bei der Fortführung Franchisestandorte durch neue Franchisenehmer
  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis


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Normen: § 87 HGB, § 87 a HGB, § 87 b HGB, § 87 c HGB, § 86 b HGB, § 354 HGB

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